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        <title>Über die Wirkung der Reform des bayrischen Gewerbesteuergesetzes vom Jahre 1899</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Philipp</forname>
            <surname>Baum</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>862154898</idno>
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        H  14
        <pb n="3" />
        Wirkung  der  Reform  des  bayrischen
Gewerbsteuergesetzes
Vom  Jahre  1899.

Inaugural-Dissertation
zur
Erlangung  der  Doktorwürde

Hohen  philosophischen  Fakultät

der

Ruj)reclit-Karls-Universität  zu  Heidelberg
vorgelegt  von
Philipp  ^aum

aus  Hassfurt.

Ö

WURZBURG.
Buchdruckerei  F.  Staudenraus  (vorm.  Fleischmauii).
1904.

/.7

fC/Ei
        <pb n="4" />
        Die  vorliegende  Arbeit  ist  auf  Anregung  des  Herrn
Professor  Dr.  Rath  gen  entstanden,  dem  ich  hiefür  meinen
herzlichsten  Dank  ausspreche.
        <pb n="5" />
        gewidmet.

Meiner  lieben  Mutter
        <pb n="6" />
        Inhaltsverzeichnis.
Seite
Einleitung  1
1.  Besteuerungsgrundlagen  t
2.  Normalanlage  5
3.  Betriebsanlage  7
4.  Wahl  (1er  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  od.  nach  äusseren  Merkmalen  9
5.  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  dem  Ertrag  .  .  .  .  11
6.  Umfang  des  steuerbaren  Ertrags  13
7.  Verfahren  bei  der  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  ...  16
8.  Besteuerung,  wenn  von  einer  Person  mehrere  Gewerbe  betrieben
werden.  Besteuerung,  wenn  mehrere  Familienmitglieder  Gewerbe
betreiben  17
9.  Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen  19
10.  Besteuerung  der  Genossenschaften  21
11.  Gewerbe-und  sozialpolitische  Tendenzen  der  Steuergesetzgebung  3ü
12.  Besteuerung  der  Warenhäuser  und  Filialgeschäfte  ...  33
13.  Brauereien  und  Bierwirtschaften  47
14.  Flaschenbierbesteuerung  51
15.  Besteuerung  der  Mühlen  56
16.  Finanzielles  Ergebnis  der  Steuerreform.  Verteilung  der  Steuerlast ­
  auf  die  Pflichtigen  65
17.  Über  die  Besteuerung  der  Grossbetriebe  76
18.  Vergleich  der  Gewerbesteuer  mit  den  übrigen  direkten  Steuern  83
19.  Vergleich  der  Besteuerung  der  Gewerbe  in  Bayern  mit  der  Besteuerung ­
  in  andern  Bundesstaaten  85
20.  Verteilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Kreise  und  Gemeindegruppen. ­
  Rückwirkung  der  Steuerreform  auf  die  Umlagen  .  88
Schluss  65
        <pb n="7" />
        Litteraturverzeichnis

Verschiedene  Gesetzsammlungen,  bes.  F.  K  1  o  m  m,  die  Gesetze  über  die
direkten  Steuern  vom  9.  Juni  1899.
Stabe  l’sche  Gesetzsammlungen.
Berichte  der  bayrischen  Handels-  und  Gewerbekammern.
Finanz-Archiv  von  Schanz.  —  Die  Frage  der  Steuerreform  in
Bayern  etc.  Bd.  17.  IT.  Teil;  Jabrgg.  1900.  S.  1  f.  f.  von  Schanz.
Die  bayrische  Steuerreform  von  1899.  Ein  Beitrag  zur  Mittelstandspolitik
von  Dr.  Eugen  Jäger.  Speyer  1900.
Landtagsverhandlungen.
Statistische  Mitteilungen,  bes.  die  „statistischen  Jahrbücher
von  Bayern“  und  Mitteilungen  des  statistischen
Bureau.“  „Mitteilungen  des  statistischen  Amtes  der  Stadt  München.“
Zeitungsnotizen.
Andere  seltener  benützte  Quellen  sind  an  den  entsprechenden  Stellen  angeführt. ­
        <pb n="8" />
        Einleitung.

Das  Einkommensteuergesetz,  welches  im  J.  1891  in
Preussen  zur  Einführung  gelangte,  bedeutet  einen  gewaltigen
Fortschritt  in  der  Steuerpolitik  dieses  Landes.  Von  den
ersten  Autoritäten  des  Finanzwesens,  Theoretikern  und
Praktikern,  schon  bei  der  Einführung  ausserordentlich
günstig  beurteilt,  hat  es  im  grossen  Ganzen  die  hohen
Hoffnungen,  die  man  in  dasselbe  setzte,  gerechtfertigt.  Der
glückliche  Erfolg  dieser  Steuerreform  hat  auch  die  meisten
anderen  deutschen  Bundesstaaten  angeregt,  eine  Revision
ihrer  Steuergesetze  vorzunehmen,  wobei  ihnen  als  Ziel  die
allgemeine  Einkommensteuer  nach  preussischem  Muster
vor  Augen  schwebte,  ln  mehreren  kleineren  Staaten  ist
Reform  bald  ohne  besondere  Schwierigkeit  zum  Abschluss
gebracht  worden  ;  in  den  grösseren  Bundesstaaten  (Sachsen,
Württemberg,  Baden),  wo  frühzeitig  von  den  Regierungen
eine  Änderung  der  Steuergesetze  energisch  betrieben  worden
war,  war-en  lange  die  Reformpläne  an  dem  Widerstande
der  Abgeordnetenkammern  gescheitert,  in  welchen  kleinliche ­
  Bedenken  oder  allzu  einseitige  Vertretung  einzelner
Erwerbsstände  die  Oberhand  gewonnen  hatten.  Indes  ist
es  schliesslich  in  den  Jahren  1901—1903  doch  gelungen,
die  Steuergesetze  in  den  genannten  Bundesstaaten  nach
preussischem  Vorbild  umzugestalten  und  dadurch  in  das
bunte  Gemisch  bundesstaatlicher  Steuern  mehr  Einheitlichkeit ­
  zu  bringen.

1
        <pb n="9" />
        2

Auch  in  Bayern,  wo  das  alte  Ertragssteuersystem
schon  längst  wieder  im  höchsten  Grade  reformbedürftig
geworden  war,  hatte  es  blos  des  durch  die  preussische
Reform  gegebenen  äusseren  Anstosses  bedurft,  um  die
Steuerreformfrage  in  Fluss  zu  bringen.  Schon  in  den  sechziger ­
  und  siebziger  Jahren  hatten  die  gewaltigen  Umwälzungen ­
  auf  wirtschaftlichem  Gebiet,  die  Einführung  der  Gewerbefreiheit ­
  (30.  Jan.  1868)  und  Freizügigkeit  (1.  Nov.  1867),
die  Entwicklung  der  Verkehrsmittel  und  die  dadurch  hervorgerufenen ­
  Verschiebungen  in  Handel  und  Industrie,  der
wachsende  Reichtum,  das  kräftige  Aufblühen  der  Industrie
und  die  Zunahme  der  städtischen  Bevölkerung  Verhältnisse
geschaffen,  denen  die  bestehenden  Steuergesetze  durchaus
nicht  angemessen  waren.  Denn  begreiflicher  Weise  kann
ein  Ertragssteuersystem,  das  wie  das  bayerische  auf  einem
starren  Steuertarif  aufgebaut  ist,  sich  den  veränderten  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  nicht  so  leicht  anpassen  und
bedarf  öfters  einer  Revision  als  eine  allgemeine  Einkommensteuer, ­
  wo  die  Steuer  sich  nach  der  Grösse  des  Einkommens
richtet  und  daher  der  wechselnden  Leistungsfähigkeit  der
Pflichtigen  viel  mehr  Rechnung  tragen  kann.  Um  die  unhaltbaren ­
  Zustände,  die  sich  herausgebildet  hatten,  zu
beseitigen,  hatte  man  schon  im  J.  1879  eine  durchgreifende
Reform  geplant;  diese  kam  jedoch  nicht  zur  Ausführung,
sondern  wurde  blos  zu  einer  oberflächlichen  Revision  abgeschwächt, ­
  indem  nur  die  allergröbsten  Misstände  beseitigt
wurden  (im  J.  1881);  es  hafteten  aber  den  Steuergesetzen
noch  sehr  viele  Mängel  an,  die  sich  bei  der  wachsenden
Entwicklung  der  Grossindustrie  und  des  Grosshandels,  dem
Aufstreben  der  grossen  Aktiengesellschaften  und  andrerseits ­
  dem  Niedergang  des  Kleingewerbes  immer  mehr  verschärften. ­
  Die  durch  diese  Verhältnisse  herbeigeführte  ungerechte ­
  Verteilung  der  Steuerlast  machte  eine  Änderung
der  Steuergesetze  unvermeidlich.  Die  Reform  verfolgte
nicht  von  vorn  herein  den  Zweck,  neue  Steuerquellen  dem
Staate  zu  eröffnen;  nicht  fiskalische  Tendenzen  waren
massgebend,  sondern  die  wirtschaftlichen  Interessen
gaben  den  Ausschlag.  Wie  ein  roter  Faden  zieht  sich  der
        <pb n="10" />
        3

1*

Gedanke  durch  das  ganze  Gesetz,  dass  man  die  minder
leistungsfähigen  Steuerzahler  schonen  und  die  leistungsfähigen ­
  höher  belasten  solle,  dass  man  also  die  Steuerlast ­
  von  den  schwächeren  auf  die  stärkeren
Schultern  ab  wälzen  müsse.
In  den  folgenden  Kapiteln  soll  nicht  eine  Darlegung
des  ganzen,  am  9.  Juni  1899  zur  Einführung  gelangten
Gewerbesteuergesetzes  gegeben  werden,  sondern  es  sollen
blos  die  Punkte  erwähnt  werden,  in  welchen  eine  wesentliche ­
  Änderung  der  früheren  Bestimmungen  yorgenommen
wurde,  mit  besonderer  Berücksichtigung  derjenigen  Neuerungen, ­
  welche  von  einschneidender  Wirkung  auf  die  finanzpolitischen ­
  oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse  waren.
        <pb n="11" />
        1.  Besteuerungsgrundlagen.  (Art.  4.)
Da  es  ausgesprochener  Massen  das  Ziel  der  Steuerreform ­
  war,  den  späteren  Übergang  zur  allgemeinen  Einkommensteuer ­
  in  die  Wege  zu  leiten,  hatte  man  gehofft,
und  die  Kammern  hatten  auch  diesem  Wunsche  Ausdruck
gegeben,  dass  „die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  mit
progressiv  auf  steigenden  Sätzen  tunlichst  allgemein ­
  angewendet  werde,  und  lediglich  für  minder  leistungsfähige ­
  Gewerbe  eine  Steueranlage  nach  festen  Sätzen
erfolge.“!)  Trotzdem  war  in  der  Gesetzesvorlage  die  Besteuerung ­
  nach  der  Normalanlage  und  Betriebsanlage  beibehalten ­
  worden.  Die  Beibehaltung  dieses  Systems  rief
eine  so  heftige  Debatte  in  der  Abgeordnetenkammer  hervor, ­
  dass  das  ganze  Reformwerk  daran  zu  scheitern  drohte  ;
doch  siegte  schliesslich  die  Anschauung  der  Regierung,
und  die  im  Entwurf  vorgesehene  Einteilung  der  Steuer  in
N.  A.  und  B.  A.  wurde  beibehalten.  Indes  gewann  die  B.  A.
sehr  an  Bedeutung  gegenüber  der  N.  A.  Es  betrug  die
N.  A.  in  Prozenten  der  Gesamtsteuer  2)  :

Tarif  klassen  A  bis  F  ;
d.  h.  für  die  gesamte
Gewerbesteuer

Tarifklasse  A
(Handwerk  etc.)

Tarif  klasse  B
(Handelsgeschäfte
etc.)

1898/9
1900/1
1902/3

29,70
23,23
21,78

54,59
44,71
43,61

33,76
26,81
24,58

*)  Motive  1897/8.  Beil.  B&amp;lt;1.  14.  p.  420/1.  Aussch.  Beil.  1207.  p.
21—26.
2)  Berechnet  nach  den  statist.  Ber.  des  Statist.  Bur.
        <pb n="12" />
        2.  Normalanlage.  (Art.  5.)
Eine  wichtige  Änderung  wurde  bei  der  Einteilung
der  Normalanlagesätze  vorgenommen.  Früher  waren
nämlich  die  Sätze  nach  der  Grösse  der  Orte,  in  welchen
die  Gewerbe  betrieben  wurden,  abgestuft.  Diese  Ortsklassentarife ­
  wurden  jetzt  aufgehoben,  und  als  Massstab
für  die  Anwendung  eines  Tarifsatzes  der  Umfang  und  die
Ausdehnung  des  Geschäftes  festgesetzt.  Das  ist  gewiss
eine  sehr  wünschenswerte  und  notwendige  Neuerung  ;  denn
man  wird  doch  nicht  behaupten  können,  dass  die  Grösse
eines  Geschäftes  hauptsächlich  von  der  Einwohnerzahl  des
Ortes,  in  welchem  es  betrieben  wird,  abhängt,  in  unserer
Zeit,  wo  sich  der  Absatz  eines  Geschäftes  in  keiner  Weise
auf  den  Ort  des  Betriebs  beschränkt,  sondern  der  Geschäftsmann ­
  infolge  der  billigen  Verkehrsmittel  in  den  weitesten
Kreisen  seine  Kundschaft  suchen  kann.  Es  war  eine  Forderung ­
  der  Gerechtigkeit,  mit  diesem  veralteten  System
aufzuräumen  und  den  kleinen  Geschäftsleuten  in  den  grösseren ­
  Städten  die  drückende  Steuerlast  von  den  Schultern
zu  nehmen.  —  Andrerseits  bemängelte  man,  dass  durch
die  jetzige  Normierung  der  N.  A.  den  Steuerausschüssen
ein  allzu  weiter  Spielraum  gelassen  werde.  Man  fürchtete,
es  möchten  die  Ausschüsse  oft  recht  kurzsichtig  zu  Werke
gehen  und  bei  der  Beurteilung  des  Umfanges  eines  Geschäfts ­
  blos  die  beschränkten  Verhältnisse  ihres  Bezirks
ins  Auge  fassen.  Auf  dem  Lande  hält  man  einen  Geschäftsertrag ­
  für  gross,  den  man  in  der  Gressstadt  nur  mässig
findet.  Da  wäre  es  begreiflich,  wenn  ein  Geschäft  in  einem
kleinen  Orte  mit  der  höchsten  N.  A.  belegt  würde,  während
ein  anderes  von  gleicher  Ausdehnung  in  einer  grossen
Stadt  einer  niedrigeren  Klasse  eingereiht  würde.  Dies  suchte
man  durch  die  Vollzugsschriften  (§  5)  zu  verhindern.  An
Orten  mit  geringer  Bevölkerungszahl  hat  die  Anwendung
der  geringeren  Sätze  die  Regel  zu  bilden,  geringfügige
Betriebe  in  grösseren  Städten  sollen  eine  Erleichterung  erfahren, ­
  die  höchsten  Sätze  blos  bei  einem  besonders  ausgedehntem ­
  Betrieb  angewendet  werden.  Da  die  Vollzugs-
        <pb n="13" />
        6

Vorschriften  nur  ganz  allgemein  gehalten  sind  und  nicht,
wie  vorgeschlagen  worden  war,  das  Betriebskapital
als  Massstab  für  die  N.  A.  festgesetzt  wurde,  wird  es
zweifellos  manchmal  vorgekommen  sein,  dass  von  verschiedenen ­
  Steuerausschüssen  für  Geschäfte  von  demselben ­
  Umfang  abweichende  N.  A.-sätze  angenommen
wurden.  Im  grossen  Ganzen  i)  dürften  jedoch  den  Verhältnissen ­
  entsprechende  N.  A.  gewählt  worden  sein.  Beifolgende ­
  Zusammenstellung  zeigt,  dass  in  der  Steuerperiode
1900/1  in  den  unmittelbaren  Städten  (und  den  pfälzischen
Städten  mit  über  5000  Einwohnern)  die  grössere  Zahl  der
Gewerbetreibenden  nach  einer  höheren  Normalanlagenklasse,
während  in  den  übrigen  Gemeinden  die  meisten  mit  der
niedrigsten  N.  A.  eingesteuert  wurden.
Von  100  Pflichtigen  wurden  besteuert  mit  N.  A.2)

Abteilung  A
(Handwerk  etc.)

in  der
ohne  Klasse  a
N  A  (niedrigste ­
  Kl.)

Grössere
Städte
Übr.  Gemeinden ­


0,01
0,01

12,11
66,44

Abteilung  B
(Handel  etc.)

Grössere
Städte
Übr.  Gern.

0,01

32,98
69,29

Abteilung  C  (Verkehrsmittel, ­
  Fracht-,  Stadtu.
  Reisefubrwerk  etc.

Grössere
Städte
Übr.  Gern.

Abteilung  D  (Gast-  und
Schankwirtschaften
etc.)

Grössere
Städte
Übr.  Gern.

0,01

Abteilung  E
(Fabriken  etc.)

Gr.  Städte
Übr.  Gern.

0,05

Abteilung  F  (Bierbrauereien ­
  u.  Branntweinbrennereien ­


Grössere
Städte
Übr.  Gern.

Alle  Gewerbe  zusammen  Gr.  Städte
(Abteilung  A  bis  F)  Q^m.

0,01
0,01

5,80
57,03

19,09
65,93
38,55
59,79

32,51
76,42
20,38
66,57

Klasse
b  u.  c

Klasse  d
(höchste
Kl.)

1  70,91  I  16,97

I  32,92  :
I  !
51,19
I  28,22  i
I  72,41  '
I  40,72  I
i  !
I  59,33
31,21
I  48,17
'  37,20

0,63
15,82
2,49
21,79
2,25
21,58
2,^5
13,28
2,96

I  55,17  I  12,32
I  21,82  !  1,76
I  62,57  :  17,04
I  32,03-!  1,39

1)  Klagen  über  zu  hohe  N.  A.  z.  B.  Hk.  v.  Unterfr.  19ÜB  ;  p.  129.
2)  Berechnet  nach  d.  Angaben  des  statist,  Bur.  1901,  p.  252/3.
        <pb n="14" />
        7

Im  Normalanlagetarif  wurden  einige  Änderungen  vorgenommen ­
  ;  die  Pfennigbeträge  wurden  beseitigt  Die  Tarifsätze ­
  für  kleine  Betriebe,  besonders  für  Handwerksbetriebe,
wurden  erniedrigt,  für  leistungsfähige  Gewerbe  erhöht  ;  die
höchste  N.  A.  beträgt  2000  Mk.  (bei  Banken).

3.  Betriebsanlage.O  (Art.  6  und  7.)
Die  Betriebsanlage  war  bisher  im  allgemeinen  nach
äusseren  Merkmalen  festgesetzt  worden.  Doch  wurde
auch  bei  einer  grossen  Anzahl  von  Gewerben,  bei  welchen
keine  passenden  äusseren  Merkmale  in  Betracht  kamen,
oder  welche  man  besonders  hart  treffen  wollte,  bei  der
Berechnung  der  B.  A.  der  Ertrag  zu  gründe  gelegt.  In
der  Praxis  bürgerte  sich  die  Besteuerung  nach-  dem  Ertrag
immer  mehr  ein  ;  im  J.  1882/3  wurden  9,1  im  J.  1898/9...
13  o/q  sämtlicher  Gewerbe  nach  dem  Ertrag  besteuert.  Die
Besteuerung  nach  dem  Ertrag  ist  eben  die  natürlichere
und  gerechtere.
Die  äusseren  Merkmale,  welche  als  Grundlage  der
B.  A.  gewählt  werden,  können  kein  richtiges,  einwandfreies
Bild  der  Leistungsfähigkeit  der  Steuerpflichtigen  geben.
Denn  die  Zahl  der  Arbeiter,  der  Maschinen,  die  Menge  der
verbrauchten  Rohstoffe  oder  der  erzeugten  Fabrikate  etc.
sind  ja  blos  einzelne,  und  dabei  oft  recht  minderwertige
Faktoren,  welche  die  Rentabililtät  eines  Geschäftes  bedingen.
Die  Prosperität  des  Gewerbes  hängt  doch  auch  von  der
Grösse  des  zur  Verfügung  stehenden  Kapitals  und  in  erster
Linie  von  der  persönlichen  Tüchtigkeit  des  Inhabers  ab.
Es  wäre  also  sehr  wünschenswert  gewesen,  die  Besteuerung
nach  dem  Ertrag  allgemein  einzuführen.  Dagegen  machte
man  geltend,  dass  viele  Geschäftsleute  keinen  Einblick  in
ihre  Geschäftsverhältnisse  gewähren  wollten  ;  die  kleineren,
*)  Verhandlungen  d.  Abgeordnetenkammer  Ausschusssitzungen  1898;
Bd.  21.  p.  21.
Verhandlungen  der  Kammer  der  Reichsräte;  Ausschusssitzungen
p.  506.
        <pb n="15" />
        weniger  leistungsfähigen  Gewerbetreibenden  könnten  die
Ertragsverhältnisse  ihrer  Gewerbe  nicht  genau  angeben,  da
sie  keine  korrekte  Buchführung  haben,  während  andrerseits ­
  die  Grossbetriebe  ihre  Bilanz  mit  Leichtigkeit  verschleiern ­
  könnten.  Aber  man  muss  doch  bedenken,  dass
gerade  das  reine  Ertragssteuersytem  viele  kleine  Gewerbetreibende ­
  zur  besseren  Buchführung  veranlassen  und  insofern ­
  erzieherisch  wirken  würde,  und  dass  gerade  bei  den
wichtigsten  Grossbetrieben,  den  Aktiengesellschaften,  eine
Verschleierung  der  Bilanz  nicht  leicht  möglich  wäre.  Ungleichheiten ­
  würden  selbstverständlich  auch  bei  diesem
Steuersystem  verkommen  ;  doch  wären  dieselben  gering  im  /
Vergleich  zu  den  Verschiedenheiten  bei  der  Einsteuerung
nach  äusseren  Merkmalen.  Trotzdem  glaubte  man,  eine
so  einschneidende  Änderung  im  bisherigen  Steuersystem
nicht  herbefführen  zu  dürfen.  Man  behielt  die  Einschätzung
nach  äusseren  Merkmalen  als  allgemeine  Regel  bei,  wobei
man  jedoch  bedeutend  diejenigen  Tarifnummern  vermehrte,
bei  denen  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  vorgenommen
wird.  Bedauerlich  ist  nur,  dass  man  bei  der  Vedrängung
der  Tarifnummern,  für  welche  Art.  6  massgebend  ist  (Merkmalsbesteuerung), ­
  nicht  konsequent  und  radikal  genug  vorging. ­
  So  lässt  sich  kein  plausibler  Grund  finden,  warum
oft  ganz  ähnliche  Gewerbe  nach  verschiedenem  Modus*,  besteuert ­
  werden;  z.  B.

nach  Art.  6  |
Fabriken  für  Seidenstoffe  1
(E  89),  Baumwollwaren  |
(E90)

nach  Art.  7
Fabriken  für  Wäsche,  Schürzen ­
  ,  Handschuhe  etc.
(E91)

Eisenwerke  zur  Erzeugung
von  Guss-  u.  Schmiedeeisen ­
  (92  b)
Schleifsteinfabriken  (97  a)

von  Roheisen  (92  a)

Mühlsteinfabriken  (97  b)

Holzstoff  -Papierfabrikation
(115)

Fabriken  von  Holzwaren,
Korb  waren  etc.  (116)
        <pb n="16" />
        9

Fensterrahmen-Drechslerei-Artikel
  -  und  Möbelfabriken ­
  (119)

Bnntpapierfabriken  (122)
Käsefabriken  (129  a)
Rauchtabak  (34  b)

Milchcondensationsanstalten
  (129  b)
Schnupftabak  34  c)

bei  combiniertem  Betrieb  (34  d}.

Bei  der  Textilbranche  (EI),  der  Metallindustrie  (Eil),
der  Industrie  der  Steine  und  Erden  (EIII),  der  Holzwaren,
Gummi-  und  Lederwaren  (VI)  ist  die  Veranlagung  nach
äusseren  Merkmalen  vorherrschend,  während  bei  der  Industrie ­
  der  Maschinen  und  Werkzeuge  (IV),  der  Nahrungsund ­
  Genussmittel  (VII)  und  der  chemischen  Industrie  (V)
die  Besteuerung  nach  Art.  7  die  Regel  bildet,  jedoch  so,
dass  immer  wieder  Ausnahmen  verkommen.  Die  Anwendung ­
  des  Art.  7  ist  bei  den  meisten  Tarif  nummern  der
Abteilung  B  (Handelsgeschäfte)  vorgesehen,  sowie  bei  sehr
vielen  Nummern  der  Abt.  D  und  E  (Gast  und  Schankwirtschaften, ­
  Fabriken  und  sonstige,  grössere  gewerbliche  Unternehmungen), ­
  bei  welchen  bisher  die  Besteuerung  nach  dem
Ertrag  noch  wenig  vorkam.

4.  Wahl  der  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  oder
nach  äusseren  Merkmalen.  (Art.  7.)
Von  tief  einschneidender  Bedeutung  für  die  neue
Steuergesetzgebung  ist,  dass  durch  Art.  7  gestattet  ist,  die
Betriebsanlage  nach  dem  jährlichen  Ertrag  des  Gewerbes
zu  bemessen,  wenn  die  Festsetzung  derselben  nach  äusseren ­
  Merkmalen  einen  „zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Steuersatz ­
  ergeben  würde.“  Dieser  Artikel  muss,  richtig  angewandt, ­
  sehr  gut  wirken;  es  können  dadurch  die  Härten,
die  naturgemäss  oft  aus  der  Merkmalsbesteuerung  entspringen, ­
  ausgeglichen  werden.  Der  Druck,  den  besonders
        <pb n="17" />
        —.  10

die  nach  dem  Umsatz  berechnete  Steuer  auf  die  Pflichtigen
ausübt,  könnte  oft  unerträglich  werden;  da  übt  dann  Art.
7  als  Ventil  seine  befreiende  Wirkung  aus.  —  Misslich
ist  nur,  dass  oft  die  Steuersummen,  die  sich  durch  Anwendung ­
  des  Art.  6,  bezw.  Art.  7  ergeben,  allzu  verschieden
von  einander  sind.  Es  ist  daher  die  Wahl  des  Steuermodus
im  Einzelfalle  von  grosser  Tragweite.  Es  handelt  sich,  wenn
zwischen  Steuerausschuss  und  Pflichtigen  über  die  Wahl  des
Steuermodus  Differenzen  entstehen,  um  ziemlich  grosse
Streitobjekte,  grösser  als  diese  bei  der  reinen  Ertragssteuer  im
allgemeinen  verkommen  (vgl.  z.  B.  über  die  Ludwigshafener
Walzmühle  Kap.  15).  Eine  mittlere  Summe  zu  wählen,  die
vielleicht  der  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  am  besten
entsprechen  würde,  ist  nicht  möglich.  Eine  schwierige  Aufgabe ­
  ist  es  da  immer  für  die  Steuerausschüsse,  von  den
beiden  Besteuerungsweisen  die  passende  zu  wählen,  und
die  Gefahr  liegt  nahe,  dass  manchmal  Art.  7  angewendet
wird  in  Fällen,  wo  die  Merkmalsbesteuerung  angemessen
wäre.  In  den  Berichten  der  Handelskammern  werden  öfters
solche  Fälle  mitgeteilt,  und  wenn  auch  meist  auf  dem  Reklamationswege ­
  diese  Trrtümer  beseitigt  wurden,  so  wurde
dadurch  doch  den  Steuerkommissionen  viel  überflüssige
Arbeit  gemacht.  —

Nach  Art.  6  (äussere  Merkmale)  wurden  besteuert:

Abteilung ­


Von  100
Pllichtig.
überhaupt ­


Von
100  Mk.
Gewerbesteuer ­


Durchschnittlich
trifft  auf  einen
nach  Art.  6
Besteuerten
Ulk.  Steuer

Durchschnittlich
trifft  auf  einen
nach  Art.  7
Besteuerten
Mk.  Steuer

&amp;gt;
1

1898/9
1900/1
1902/3

86,97
74,78
70,31

39,88
16,79
14,21

8,20
6,72
6,09

82,50
98,62
100,33

B

1898/9
1900/1
1902/3

65,57
40,62
40,56

14,98
2,72
2,06

5,74
3,38
2,62

62,01
82,89
88,68
        <pb n="18" />
        11

Aus  diesen  Zahlen  geht  hervor,  dass  die  Besteuerung
nach  dem  Ertrag  in  der  Steuerperiode  1900/1  viel  häufiger
angewandt  wurde  als  früher,  insbesondere  bei  der  Abt  B
(Handel).  Ferner  ist  ersichtlich,  dass  der  Besteuerung  nach
Art.  7  meist  die  grösseren  Betriebe  unterlagen,  während
die  kleineren  der  für  sie  günstigeren  Besteuerung  nach
Art.  6  unterworfen  wurden.  Bemerkenswert  ist  auch,  dass
im  J.  1902/3  die  Merkmalsbesteuerung  gegenüber  der  Ertragsbesteuerung, ­
  ebenso  wie  die  Normalanlage  gegenüber
der  Betriebsanlage  (siehe  Tab.  p.  4)  noch  mehr  in  den
Hintergrund  tritt,  dass  also  von  selbst  in  der  Praxis  eine
Annäherung  an  die  allgemeine  Einkommensteuer  stattfindet,
was  ja  der  Tendenz  des  Gesetzes  vollkommen  entspricht.
5.  Berechnung  der  Betriebsanlage  nach  dem
Ertrag.
Von  ausserordentlicher  Wichtigkeit  für  die  neue  Steuergesetzgebung ­
  ist,  dass  zur  Berechnung  der  B.  A.  nach  dem
Ertrag  Klassensätze  zu  gründe  gelegt  wurden.  Früher
wurde  die  B.  A.  nach  einem  Prozentsatz  des  Ertrags  bemessen ­
  innerhalb  eines  Spielraums,  der  von  s/^  bis  1  '/^  %,
unter  Umständen  bis  2  Vg  %  ging.  Je  nachdem  auf  die
Höhe  des  veranschlagten  Erträgnisses  die  Verwendung  von
Betriebskapital  oder  das  persönliche  Arbeitsverdienst  von
vorwiegendem  Einfluss  war,  sollte  ein  höherer  oder  geringerer ­
  Prozentsatz  gewählt  werden.  Bei  kleinem  Ertrag
konnten  unter  Umständen  die  niedrigen  Sätze  der  Einkommensteuer ­
  angewendet  werden.  Die  Praxis  hatte  jedoch
dahin  geführt,  dass  die  Sätze  von  1  i/g  bis  2  o/g,  sogar  von
21/2%  schon  bei  relativ  mässigen  Erträgnissen  angewendet
wurden.  Die  Willkür,  welche  hier  bei  der  Einsteuerung
herrschte,  gab  dazu  Anlass,  Klassensätze  einzuführen,  wo
nach  Feststellung  des  Ertrags  die  Steuer  genau  vorgeschrieben ­
  ist.  Der  Unterschied,  ob  bei  der  Bildung  des
Ertrags  Arbeitsverdienst  oder  Kapital  vorherrschend  ist,
kann  jetzt  nur  noch  bei  der  Bemessung  der  N.  A.  zur  Geltung ­
  kommen.
        <pb n="19" />
        12

Als  Höchstsatz  schlug  die  Staatsregierung  31/2  %  vor,
der  Ausschuss  erniedrigte  die  kleineren  und  mittleren  Sätze,
erhöhte  dagegen  den  Höchstsatz  auf  4  o/g.  Mehrfach  wurden
die  Sätze  der  höheren  Klassen  als  zu  hoch  bekämpft.  Man
behauptete,  der  Ruin  der  bayrischen  Grossindustrie  sei  die
unabwendbare  Folge  dieser  Steuerüberbürdung.  Die  bayrische ­
  Industrie  sei  ohnedies  in  einer  schwierigen  Lage  der
ausländischen  und  besonders  der  norddeutschen  Konkurrenz
gegenüber;  denn  Bayern  habe  nicht  billige  Wasserkräfte
an  grossen  Strömen,  Kohlen  und  Rohstoffe  seien  nur  mit
grossem  Aufwand  für  die  Fracht  zu  erhalten.  Mehrere
grosse  Fabriken  drohten  mit  der  Verlegung  ihrer  Etablissements ­
  nach  andern  Bundesstaaten.  Solche  Gründe  veranlassten
  den  Reichsrat,  den  Höchstsatz  wieder  auf  31/2%
herabzusetzen,  der  dann  endgiltig  angenommen  wurde.
Dadurch  ist  der  Maximalsatz  gegen  früher  immerhin  um
ein  volles  Prozent  erhöht  worden.  Der  niedrigste  Satz,
der  früher  bei  der  nach  dem  Ertrag  bemessenen  Steuer
zulässig  war,  der  Satz  von  wird  jetzt  erst  bei  einem
Ertrag  von  mindestens  2600  Mk.  erhoben,  der  früher  im
allgemeinen  höchste  Satz  von  l'/2%  bei  6600  Mk.,  der
ausnahmsweise  Satz  von  2  1/2%  bei  12  500  Mk.  ;  3%  beträgt ­
  die  Steuer  bei  24000  Mk.,  3  L'2%  bei  100  000  Mk.
Die  Gewerbe  mit  einem  Ertrag  von  weniger  als  2600  Mk.
sind  also  gegen  früher  sicher  im  Vorteil,  während  diejenigen
Gewerbe,  deren  Ertrag  12  500  Mk.  übersteigt,  nach  dem
neuen  Gesetz  eine  höhere  Steuer  zu  zahlen  haben.

Es  zahlten  in  der  Steuerperiode  1902/3  nach  Art.  7  Steuer

Höhe  des  Ertrags

Zahl
der
Pflicht.

Mk.  Steuer

®lo  aller
nach  Art.  7
Besteuerten

%  sämtlicher
nach  Art.  7  festgesetzten ­
  Steuern

unter  2(500  Mk.;  d.  i.
unter  Steuer
unter  6600  Mk.;  d.  i.
unter  lV2“/o  Steuer
über  12  500  Mk.  ;  d  i.
über  2^2  %  Steuer
über  100000  Mk.  ;  d.  i.
Höchstsatz  8^/2  %  St.

71  918
90  404
2  660
256

965  727
2170111
6  631  506
4  209  935

74,12
93,17
2,74
0,26

9,92
22,29
68^^
43,24
        <pb n="20" />
        13

Die  durchschnittlich  auf  einen  Pflichtigen  treffende
Steuerleistung  betrug  1898/9...  82,50  Mk.,  1900/1...  98,62  Mk.,
1902/3  ...  100,33  Mk.  Die  N.  A.  ist  in  den  niederen  Klassen
viel  grösser  als  die  B.  A,,  bei  der  1.  Klasse  11  mal  so  gross.
Bei  der  11.  Klasse  wird  die  B.  A.  grösser  als  die  N.  A.,
um  dann  letztere  weit  zu  überholen.  Bei  einem  Ertrag
über  150.000  Mk.  beträgt  die  N.  A.  blos  den  21.  Teil  der  B.  A.

6.  Umfang  des  steuerbaren  Ertrags.  (Art.  10.)
Das  Gesetz  vom  J.  1881  enthielt  über  die  Berechnung
des  Ertrags  nicht  die  wünschenswerten  genaueren  Vorschriften, ­
  weshalb  öfters  Zweifel  entstanden,  wie  der  der
Besteuerung  unterworfene  Ertrag  zu  normieren  sei.  Bei
der  viel  grösseren  Bedeutung,  welche  die  Feststellung  des
Ertrags  im  neuen  Gesetz  hat,  war  eine  nähere  Präzisierung,
was  man  unter  „steuerpflichtigen  Ertrag“  versteht,  unerlässlich. ­


1.  Abzug  der  Schuldzinsen.
Die  Schuldzinsen  hatten  bisher  blos  abgerechnet  werden
dürfen,  soweit  sie  „zu  den  auf  die  Erzielung  des  treffenden
Jahresertrags  unmittelbar  notwendigen  Ausgaben“  gehörten,
also  die  Zinsen  für  das  Betriebskapital,  (wie  z.  B.  die  Passivzinsen ­
  aus  dem  laufenden  Contocorrent)  ;  jetzt  aber  dürfen
auch  die  Zinsen  von  solchen  Kapitalien  abgezogen  werden,
die  zur  Gründung  oder  Erweiterung  des  Betriebs
gedient  hatten.  Für  die  Industrie,  die  vielfach  mit  fremdem
Kapital  arbeitet,  ist  das  eine  bedeutende  Erleichterung.
2.  Abzugsquoten  für  die  zum  Betriebe  dienenden
Gebäulichkeiten.
Von  dem  gewerblichen  Ertrag  darf  namentlich  abgerechnet ­
  werden  der  M  i  e  t  z  i  n  s  für  die  zum  Geschäftsbetrieb
gemieteten  Grundstücke,  Gebäude  etc.,  wie  das  schon  früher
gestattet  war.  Eine  grosse  Schwierigkeit  bestand  darin,
die  Steuerpflicht  derjenigen  Gewerbetreibenden  zu  regeln,
        <pb n="21" />
        14

welche  zum  Gewerbebetrieb  dienende  Gebäude
zum  Eigentum  haben.  Früher  konnte  der  der  Grundund
  Haussteuer  zu  gründe  liegende  Nutzertrag  abgezogen
werden.))  Dadurch  war  der  Hausbesitzer  demjenigen,  der
die  Geschäftsräume  gemietet  hatte,  gleichgestellt,  2  da  er
als  Hausbesitzer  die  Haussteuer  zahlen  musste,  während
ihm  in  seiner  Eigenschaft  als  Gewerbetreibender  gestattet
war,  den  Mietanschlag  abzuziehen.  Dadurch  dass  aber  ein
Abzug  der  Gebäudeschuldzinsen  nicht  auch  noch  gestattet
war,  war  der  verschuldete  Hausbesitzer  sehr  schwer
belastet,  eine  Ungerechtigkeit,  deren  Ursache  aber  nicht
im  Gewerbsteuer-,  sondern  im  Haussteuergesetz  zu  suchen
war,  das  den  Schuldzinsenabzug  nicht  zulässt.  Eingedenk
der  sozialpolitischen  Tendenz  der  Steuerreform  suchte  man
hier  Wandel  zu  schaffen.  Die  Frage,  ob  man  den  Abzug
von  Mietanschlag  und  Schuldzinsen  gestatten  solle,  wurde
nicht  näher  erörtert  ;  eine  dahin  zielende  Bestimmung  wäre
Ja  auch  tatsächlich  eine  ungerechtfertigte  Bevorzugung  der
verschuldeten  Hausbesitzer,  welche  die  Gebäude  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  benützen,  andern  verschuldeten  Hausbesitzern ­
  gegenüber  gewesen.  Der  Entwurf  wollte  die  Unterhaltungs-,
  Versicherungs-  und  Abnützungskosten  der  Gebäude, ­
  sowie  Grund-  und  Haussteuern  und  die  diesbezüglichen ­
  Umlagen  abziehen  lassen.  Nachdem  man  erst  diese
Bestimmung  umgestossen  hatte  und  die  Normen  von  1881
hatte  wiederherstellen  wollen,  nahm  man  schliesslich  den
Entwurf  an,  und  gestattete  auch  den  Abzug  der  Schuldzinsen. ­

Dadurch  sind  diejenigen  Besitzer,  deren  Anwesen  stark
verschuldet  sind  und  nur  einen  geringen  steuerpflichtigen
Mietertrag  haben,  also  hauptsächlich  die  ländlichen  Eigentümer ­
  gegen  früher  im  Vorteil.  Für  die  wenig  verschuldeten ­
  oder  ganz  schuldenfreien  Besitzer  dagegen  ergibt  sich
unter  Umständen  eine  ganz  enorme  Belastung,  da  diese
))  §  5  der  Vollzugsvorschriften  vom  9.  Aug.  1881.
2)  Ein  Unterschied  besteht  in  der  Praxis  blos  insofern,  als  der
katastermässige  Mietanschlag  dem  wirklichen  Nutzertrag  nicht  ganz  gleich
ist,  (wo  Arealhaussteuer  besteht,  sogar  beträchtlich  davon  abweicht.)
        <pb n="22" />
        15

das  im  Haus  steckende  Kapital  in  Form  von  Haus-  und
Gewerbesteuer  versteuern  müssen.  Zugeben  muss  man
allerdings,  dass  eine  vollständig  gleichmässig  gerechte  Besteuerung ­
  sich  eben  nicht  durchführen  liess,  und  so  wenigstens ­
  im  allgemeinen  die  wirtschaftlich  Schwächeren  den
Vorteil  haben.

3.  Abzug  der  Tantièineii.
Eingehend  wurde  auch  die  Frage  erörtert,  ob  die
Tantiemen  abgerechnet  werden  dürften.  Bisher  waren  sie
abgezogen  worden,  soweit  sie  einen  „Besoldungsteil“  bildeten. ­
  Auch  in  andern  Bundesstaaten  werden  die  Tantiemen
der  Beamten  und  Direktoren  vom  Ertrag  abgezogen.  Nach
dem  neuen  Gesetz  ist  der  Abzug  der  Tantiemen  für  Aufsichtsräte ­
  nicht  mehr  gestattet,  da  diese  eine  solche  Höhe
erreicht  haben,  dass  sie  nicht  mehr  als  Entlohnung  für
geleistete  Dienste  gelten  können,  sondern  als  besondere
Vergünstigungen  bevorzugter  Aktionäre.  Die  Annahme,
dass  eine  Doppelbesteuerung  vorliege,  wenn  die  Gesellschaft ­
  für  die  Tantiemen  Gewerbesteuer,  und  die  Aufsichtsräte ­
  noch  einmal  Einkommensteuer  hiefür  zahlen  müssten,
wurde  vom  Minister  zurückgewiesen  mit  der  Begründung,
dass  eine  Doppelbesteuerung  nur  dann  vorliege,  wenn  das
nämliche  Einkommen  in  der  nämlichen  Hand  doppelt
besteuert  werde,i)  nicht  aber,  wenn  es  inzwischen  den  Besitzer ­
  gewechselt  habe.  Die  von  der  Abgeordnetenkammer
vertretene  Anschauung,  dass  auch  die  Tantiemen  der  Direktoren ­
  der  Besteuerung  unterliegen  sollten,  fand  nicht
die  Billigung  der  Kammer  der  Reichsräte.
Dass  die  Aktiengesellschaften,  um  die  zweimalige  Besteuerung ­
  der  Tantiemen  zu  vermeiden,  dieselben  gekürzt
hätten,  lässt  sich  aus  den  Berichten  der  Aktiengesellschaften
nicht  ersehen  (vgl.  z.  B.  Kap.  17,  Tab.  1.

1)  1899:  Bd.  10;  Aussch.  Vhdl.  K.  d.  R.  R.  p.  540.
        <pb n="23" />
        16

7.  Verfahren  bei  der  Veranlagung  der  Gewerbesteuer. ­

Die  allgemeine  Deklarationspflicht  einzuführen, ­
  hielt  man  immer  noch  nicht  für  notwendig.  Man
wollte  die  Steuerpflichtigen  in  dieser  Beziehung  möglichst
wenig  belästigen.  Doch  sah  man  sich  genötigt,  in  den
Anforderungen  an  die  Steuerpflichtigen  in  Betreff  der  Mitteilung ­
  der  geschäftUchen  bei  der  Festsetzung  der  Steuer
wissenswerten  Verhältnisse  erheblich  weiter  zu  gehen  als
bisher.  Insbesondere  ist  es  dem  Rentamt  gestattet,  durch
einfache  Zusendung  eines  Erklärungsformulars  den  Pflichtigen ­
  zur  Angabe  seines  gewerblichen  Ertrags  aufzufordern, ­
  i)  —  So  unangenehm  vielleicht  auch  manchen  Leuten
die  allgemeine  Deklarationspflicht  wäre,  so  wäre
sie  doch  der  jetzt  bestehenden  teilweisen  Deklarationspflicht ­
  vorzuziehen.  Denn  bei  der  jetzigen  Gepflogenheit ­
  werden  diejenigen,  die  vom  Steuerausschuss
zu  hoch  eingesteuert  sind,  reklamieren,  während  die  zu
niedrig  Eingesteuerten  den  Steuervorteil  ruhig  hinnehmen.
Wenn  die  Steuer  nicht  mehr  als  15  Mk.  beträgt,  hat
das  Rentamt  die  Besteuerung  vorzunehmen,  wobei  jedoch
dem  Steuerausschuss  die  Kontrolle  überlassen  bleibt.  Dadurch ­
  ist  die  Geschäftslast  der  Ausschüsse  vermindert,  die
jetzt  mit  grösserer  Genauigkeit  die  andern  Fälle  behandeln
können.  Doch  dürfte  es  in  grossen  Städten,  wo  eine  sehr
grosse  Anzahl  kleiner  Gewerbetreibender  da  ist,  dem  Rentamtmann ­
  schwer  fallen,  die  Grösse  der  einzelnen  Gewerbe
zu  beurteilen,  was  in  jedem  Falle  bei  der  Festsetzung  der
N.  A.  nötig  ist.
Der  Steuerausschuss  für  den  Rentamts  bezirk  besteht
wie  bisher  aus  4  ständigen  Mitgliedern,  wozu  in  Städten
von  mehr  als  15  000  E.  noch  ein  Magistratsrat  als  ständiges
Mitglied  tritt.  Ausserdem  kommt  noch  ein  5.  Mitglied  dazu,
welches  von  der  Gemeinde,  von  welcher  Steuererklärungen
vorliegen,  gewählt  wird.  Der  Vorsitzende  wird  nicht  mehr
wie  früher  von  der  Regierung  bestimmt,  sondern  von  den

1)  Art.  28.
        <pb n="24" />
        2

17

Ausschussmitgliedern  aus  ihrer  Mitte  gewählt.  Bei  der
Wahl  der  4  ständigen  Mitglieder  „soll  tunlichst  auf  die
verschiedenen  im  Rentamtsbezirk  vertretenen  Gewerbegattungen ­
  und  besonders  auch  auf  die  vorhandenen  Kleingewerbe ­
  Rücksicht  genommen  werden.“  (Art.  34.)  In  dieser
Beziehung  glaubt  das  Publikum  vielfach  Anlass  zu  Klagen
zu  haben,  insofern  als  die  Ausschüsse  oft  zu  einseitig  aus
Vertretern  einzelner  Gewerbe  zusammengesetzt  seien.i)  2)
Wird  Berufung  eingelegt,  so  wird  diese  —  das  ist
eine  Neuerung  —  zunächst  zur  nochmaligen  Prüfung  dem
Steuerausschuss  mitgeteilt;  erst  wenn  hier  die  Berufung
nicht  erledigt  werden  kann,  geht  sie  an  die  Berufungskommission ­
  weiter.  Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission ­
  kann  dann  noch  weiter  bei  der  beim  Staatsministerium ­
  gebildeten  „Oberberufungskommission“  Beschwerde ­
  erhoben  werden.  Es  wurden  im  ganzen  Kgr.
im  J.  1900/1  gegen  die  Veranlagung  der  Gewerbesteuer
4858  Berufungen  eingelegt,  wovon  3230  berücksichtigt
wurden;  ferner  wurden  112  Beschwerden  erhoben,  wovon
38  Berücksichtigung  fanden.  Die  Gewerbesteuersumme
wurde  dadurch  von  10  711312  Mk.  auf  10  408  787  Mk.
reduziert.
8.  Besteuerung,  wenn  von  einer  Person  mehrere
Gewerbe  betrieben  werden.  Besteuerung,  wenn
mehrere  Familienmitglieder  Gewerbe  betreiben.
BeilDohalten  wurde  der  Art.  9  des  alten  Gesetzes,
welcher  bestimmt,  dass  Personen,  die  mehrere  Gewerbe
betreiben,  deren  Vereinigung  durch  die  Natur  des  Unternehmens ­
  bedingt  ist,  oder  Detailgeschäfte,  die  Waren  verschiedener ­
  Gattung  feilhalten,  die  N.  A.  nur  einmal  nach
0  Vgl.  z.  B.  Ber.  d.  Hk.  v  Obeifranken  1900  ;  p.  275.  —
2)  Da  kommt  es  häufiger  vor,  dass  der  Stenerausschuss,  in  welchem
fast  ausschliesslich  etwa  Angehörige  des  Kleingewerbestandes  und  des
Kleinhandels  sitzen,  von  den  Erträgnissen  anderer  Gewerbe  übertriebene
Vorstellungen  hat  'und  bei  der  Abschätzung  des  Ertrags  weit  über  das
Ziel  hinausschiesst.
        <pb n="25" />
        18

dem  Hauptgewerbe,  oder  im  Zweifel  nach  dem  höchst  besteuerten ­
  Gewerbe  berechnet  bekommen.  (Art.  12.)  Aber
durch  Weglassung  des  Zusatzes  in  Art.  20,  Abs.  1,  des
Ges.  von  1881i)  wird  die  früher  übliche  Häufung  der  Normalanlagen ­
  bei  nicht  gerade  grossen  Geschäften  vermieden.
Nur  in  dem  Falle,  wo  die  betreffenden  Gewerbe  ganz  verschiedener ­
  Natur  sind,  soll  jedes  Gewerbe  mit  besonderer
N.  A.  besteuert  werden.  Dabei  kommt  es  in  der  Praxis
allerdings  vor,  dass  auch  Nebenbetriebe  mit  einer  weiteren
N.  A.  belegt  werden,  welche  von  der  Art  des  Hauptbetriebs
nicht  so  sehr  abweichen.2)
Nach  Art.  9  wird  die  HaushaltungsZugehörigkeit ­
  der  Steuerpflichtigen  berücksichtigt  in  der  Weise,  dass
der  Gewerbebetrieb  der  Ehefrau  und  der  noch  im  väterhchen
  Unterhalt  stehenden  Kinder3)  im  allgemeinen  mit
dem  Betrieb  des  Vaters  in  einer  Gesamtsumme  zu  versteuern ­
  ist.  Dadurch  müssen  die  betroffenen  Familienmitglieder, ­
  die  nach  dem  Ertrag  besteuert  werden,  infolge  der
Progression  der  Steuerskala  eine  höhere  Steuer  zahlen,  als
wenn  jedes  Familienmitglied  für  sich  allein  zur  Steuer  herangezogen ­
  würde.  Auch  bei  einer  eventuellen  Steuerermässigung
  nach  Art.  22.  ist  diese  Bestimmung  von  Belang.  Der
ganz  ähnlich  lautende  Art.  4.  des  Einkommensteuergesetzes,
welchem  der  vorliegende  Art.  nachgebildet  ist,  übte  eine
bei  der  Abfassung  des  Gesetzes  nicht  beabsichtigte  ungünstige ­
  Wirkung  aus,  indem  durch  die  stark  progressive
Skala  des  Einkommensteuergesetzes  die  Familien  eine  übermässig ­
  hohe  Belastung  erlitten.  Deshalb  wurde  am  1.  Mai
1902  durch  Beschluss  der  Abgeordnetenkammer  die  Wirk-0
  Nach  diesem  Art.  konnte  bei  besonders  günstigem  Betrieb  eines
Gewerbes  „zu  der  nach  dem  Hauptgewerbe  oder  beim  Detailhandel  nach
dem  hauptsächlichen  Handelsgegenstande  bemessenen  Steuer  noch  der
Viertels-  bis  ganze  Betrag  der  für  das  einschlägige  Nebengewerbe  oder
für  den  Handel  mit  den  einschlägigen  Nebenartikeln  in  dem  Steuertarif
festgesetzten  N.  A.  beigeschlagen  werden."
2)  So  bekommen  z.  B.  Weinhandlungen,  welche  nebenbei  in  ganz
geringem  Umfang  Spirituosen  und  Süshweine  verkaufen,  für  die  beiden
Nebenbetriebe  besondereN,  A.  berechnet.  (Hk.  v.Unterfranken  1902;  p  38.)
Einige  Ausnahmen  siehe  Art.  9,  Abs.  2.
        <pb n="26" />
        2*

19

samkeit  dieses  Art.  nur  auf  solche  Fälle  beschränkt,  wo
das  Gesamteinkommen  der  Familie  2000  Mk.  übersteigt.
Bei  dem  entsprechenden  Art.  des  Gewerbesteuergesetzes
trat  eine  solche  ungünstige  Wirkung  weniger  zu  Tage,
wahrscheinlich  hauptsächlich  deswegen,  weil  die  kleineren
Gewerbetreibenden  meist  nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert ­
  werden,  wo  diese  Bestimmung  ohne  Einfluss  ist.
Man  sah  daher  auch  keinen  Grund,  diesen  Art.  abzuändern.

9.  Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen.
(Art.  22.)
Das  sozialpolitische  Moment,  das  bei  den  neuen  Steuergesetzen ­
  überall  wirksam  ist,  macht  sich  besonders  geltend
bei  den  Steuerbefreiungen  und  -Minderungen.  Schon  lange
hatte  sich  im  bayrischen  Steuergesetz  der  Mangel  an  Bestimmungen ­
  lebhaft  fühlbar  gemacht,  welche  eine  gänzliche
Steuerbefreiung  zulassen.  Das  neue  Gesetz  hat  diesem
Missstand  abgeholfen;  es  ist  nämlich  für  Steuerpflichtige,
in  deren  Gewerben  geringfügiges  Kapital  aufgewendet  ist,
eine  Befreiung  von  den  Steuern  zu  gewähren,  wenn  das
Jahreserträgnis  aus  dem  Gewerbe  hinter  500  Mk.  zurückbleibt ­
  und  das  Gesamteinkommen  700  Mk.  nicht  übersteigt.
Diese  Bestimmung  beseitigte  einen  der  Hauptnachteile,  welche
das  bayrische  Steuergesetz  denen  anderer  deutscher  Bundesstaaten, ­
  insbesondere  Preussen  gegenüber  hatte,  und  wurde
mit  allgemeiner  Genugtuung  begrüsst,  nur  hätten  viele  es
gern  gesehen,  wenn  das  steuerfreie  Existenzminimum  etwas
höher  gegriffen  worden  wäre.
Aber  auch  die  Anwendung  dieses  Artikels  scheint
neben  viel  Licht  doch  auch  ein  wenig  Schatten  verbreitet
zu  haben.  Man  klagt  i),  dass  gerade  die  Steuerfreiheit
manche  zweifelhafte  Existenzen  veranlasst  habe,  sich  Geschäfte ­
  zu  gründen,  wodurch  die  sesshaften  Gewerbsleute
sehr  geschädigt  wurden.  Derartige  Klagen  sind  ja  in  der
Steuergeschichte  nichts  Neues.  Bei  der  letzten  Steuerreform
')  Vgl.  Ldtgsvlull.  1900;  Steu.  Ber.  Bd.  3,  p.  165.
        <pb n="27" />
        20

in  Österreich  hatten  sich  aus  demselben  Grunde  auch  gerade ­
  viele  Kleingewerbetreibende  gegen  Einführung  der
Steuerfreiheit  für  kleine  gewerbliche  Betriebe  ausgesprochen.!) ­
  Aber  man  sollte  doch  meinen,  dass  die  Entlastung
von  einer  so  minimalen  Steuer,  wie  sie  bisher  diese  kleinsten
Betriebe  zu  tragen  hatten,  nur  in  seltenen  Fällen  geeignet
wäre,  Anfänger  zur  selbständigen  Etablierung  zu  verlocken.
Auch  zu  einer  solchen  Klausel,  wie  sie  in  ähnlichen  Fällen
bei  andern  Steuergesetzen  schon  vorgeschlagen  wurde,  die
Steuerbefreiung  erst  nach  längerer  Betriebsdauer  eines  Geschäftes ­
  zu  gewähren,  scheint  nicht  genügend  Veranlassung
zu  bestehen.  In  der  Steuerperiode  1900/1  waren  steuerfrei
von  391223  Steuerpflichtigen  32  972,  d.  s.  8,43%,  1902/3
von  401897  Pflichtigen  40  007,  d.  s.  9,96%.  Man  muss
dabei  allerdings  bedenken,  dass  die  Bedeutung  der  Einführung ­
  des  Existenzminimums  auch  nicht  überschätzt
werden  darf,  indem  ein  grosser  Teil  der  jetzt  von  der
Steuer  Befreiten  auch  früher  keine  Steuer  zahlte,  da  die
Beträge  uneinbringlich  waren.2)
In  der  'Gewährung  von  Steuerermässigungen
geht  das  neue  Gesetz  erhebhch  weiter  als  das  bisherige.
Nach  Art.  22  (b.  u.  c.)  kann  „mit  Rücksicht  auf  besondere,
die  Einträglichkeit  eines  Gewerbes  beschränkende  Verhältnisse“ ­
  bei  Steuerüberbürdung  „von  der  N.  A.  ganz  oder
teilweise  Umgang  genommen  werden“,  während  bisher  in
diesem  Falle  höchstens  die  Hälfte  der  N.  A.  nachgelassen
werden  konnte.  1900/1  wurden  Steuerminderungen  zu  teil
nach  Art.  22  c  10  783  Pflichtigen  mit  66.514  Mk.,  nach
22b  3256  Pfl.  mit  13.763  Mk.;  1902/3  nach  Art.  22c  12005
Pfl.  mit  72.210  Mk.,  nach  Art.  22  b  3428  Pfl.  mit  12.557  Mk.
Es  liegt  in  der  Natur  der  Ertragsbesteuerung,  dass
die  persönlichen  Verhältnisse  der  Steuerzahler  im  allgemeinen ­
  nicht  berücksichtigt  werden  können.  Um  die  dadurch ­
  verursachten  Härten  zu  mildern,  wurde  dies  starre
mit  der  Ertragsbesteuerung  verbundene  Prinzip  durchbro-!)
  Finanz-Arch.  v.  Schanz.  Bd.  14.  (1897.)
2)  Darauf,  dass  die  Geineiudeii  durcli  Ausfall  der  Umlagen  enipiindlich
  geschädigt  wurden,  werden  wir  noch  zurückkommen.
        <pb n="28" />
        21

chen.  Bei  Gewerbesteuerpflichtigen,  deren  Gesamteinkommen ­
  den  Jahresbetrag  von  5000  Mk,  nicht  übersteigt,  kann
mit  Rücksicht  auf  die  persönliche  Leistungsfähigkeit  beeinträchtigende ­
  Verhältnisse  die  B.  A.  nach  dem  Ertrag  berechnet ­
  und  dieselbe  um  höchstens  3  Steuersätze  erniedrigt
werden.  Eine  weitergehende  Berücksichtigung  der  persönlichen ­
  Leistungsfähigkeit  war  bei  dem  bestehenden  Steuersystem ­
  nicht  leicht  durchzuführen.  Leider  haben  die  Steuerausschüsse ­
  von  diesem  Artikel  nicht  ausgiebig  genug  Gebrauch ­
  gemacht;  denn  er  kam  im  J.  1900/1  blos  in  der
lächerlich  geringen  Anzahl  von  456  Fällen  in  Anwendung
mit  einer  Ermässigung  von  insgesamt  1399  Mk.,  im  J.
1902/3  in  533  Fällen  mit  1742  Mk.  Ermässigung.  Durch
die  nach  Art.  7  eingeführte  stark  progressive  Besteuerung
könnte  eine  übermässige  Belastung  entstehen,  wenn  mehrere
Geschäftsleute  ein  Geschäft  zusammen  betreiben.  Damit
eine  solche  Steuerüberbürdung  verhindert  werde,  kann
(Art.  22  e)  in  diesem  Fall  eine  Ermässigung  der  B.  A.  um
höchstens  4  Klassensätze  erfolgen,  vorausgesetzt,  dass  der
Gesamtertrag  20  000  Mk.,  und  „die  nach  der  Zahl  der  im
Geschäft  tätigen  Teilhaber  für  den  Einzelnen  sich  berechnende ­
  Quote  des  Gesamtertrags  5000  Mk.  nicht  übersteigt.“
Von  grosser  praktischer  Bedeutung  war  dieser  Art.  nicht,
da  nach  ihm  1900/1  nur  142  Pfl.  eine  Ermässigung  von
zusammen  2799  Mk.,  1902/3  blos  148  Pfl.  eine  Minderung
von  2580  Mk.  erfuhren.

10.  Besteuerung  der  Genossenschaften.  (Art.  21.)
Bei  der  Besteuerung  der  Genossenschaften  wurden
die  Bestimmungen  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  J.  1881
unverändert  beibehalten.  Es  sind  nämlich  wie  nach  dem
früheren  Gesetz  von  der  Steuer  befreit  diejenigen  Genossenschaften, ­
  welche  folgende  Bedingungen  erfüllen:
1.  auf  dem  Prinzip  der  Selbsthilfe  beruhen,  2.  ihre
Tätigkeit  nur  auf  ihren  Mitgliederkreis  beschränken,  und
3.  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinns  nicht  anstreben.
        <pb n="29" />
        22

(Art.  21,  Abs.  1.)  Dabei  ist  bei  Beurteilung  dieser  Voraussetzungen ­
  der  tatsächliche  Betrieb  massgebend,
der  Inhalt  der  Statuten  nebensächlich.  (Abs.  2.)
Diesen  früheren  Bestimmungen  wurde  jedoch  noch  der
einschränkende  Zusatz  gemacht,  dass  der  Besteuerung
unterworfen  sind  1.  Consumvereine,  mit  Ausnahme  der
landwirtschaftlichen,  die  ihre  Tätigkeit  auf  die  Vermittlung
des  Bezugs  von  zum  landwirtschaftlichen  Betrieb  notwendigen ­
  Waren  beschränken,  und  2.  Vorschuss-  und  Kreditvereine ­
  mit  „ausgedehntem  bankähnlichem  Betrieb“  ohne
Rücksicht  auf  die  obigen  Voraussetzungen.  —  Was  die
Besteuerung  der  Consumvereine  betrifft,  so  wurde
diese  damit  begründet,  i)  dass  die  Betriebsformen  derselben
einen  entschieden  gewerblichen  Charakter  an  sich  tragen;
sie  träten  mit  den  einzelnen  Gewerben  in  scharfen  Wettbewerb ­
  und  verdienten  nicht,  durch  Befreiung  von  den
öffentlichen  Lasten  in  diesem  Konkurrenzkämpfe  unterstützt
zu  werden.  Durch  das  Reichsgesetz  von  1896  sei  zwar
den  Consumvereinen  verboten,  an  Nichtmitglieder  zu  verkaufen, ­
  aber  1,  sei  die  Beobachtung  2)  dieses  Verbotes  bei
offenen  Ladengeschäften  nicht  gut  zu  kontrollieren,  und
2.  sei  ja  auch  die  Vermittlung  des  Warenbezugs  durch
Mitglieder  an  ausserhalb  der  Genossenschaft  Stehende  möglich. ­
  Die  Ausnahme,  die  für  die  landwirtschaftlichen
Consumvereine  gemacht  worden,  sei  innerhalb  der  eng
gezogenen  Grenzen  wohl  gerechtfertigt;  diese  seien  jablos
dann  steuerfrei,  wenn  sie  keinen  offenen  Laden  haben  und
nur  solche  Waren  verkaufen,  die  zum  landwirtschaftlichen
Betrieb  nötig  seien.  Die  Steuerpflicht  trete  sofort  auch
hier  ein,  wenn  andere  Artikel,  z.  B.  Bedarfsartikel  zum
Haushalt,  wie  Kaffee  oder  Zucker,  verkauft  werden.  Der
Staat  habe  auch  ein  Interesse  daran,  dass  den  Landwirten
der  billige  Bezug  von  Düngemitteln,  Maschinen  etc.  ermöglicht ­
  werde,  da  dadurch  der  Nationalreichtum  des  Landes
erhalten  und  vermehrt  werde.  Auch  würden  durch  den
direkten  Bezug  dieser  Waren  durch  ländliche  Consumvereine

1)  Motive,  ßd.  14,  Beil.  780,  p.  426.
2)  Aussch.  ßd.  21,  Beil.  1208.
        <pb n="30" />
        23

die  kleineren  Gewerbetreibenden  nicht  geschädigt,  da  sie
im  allgemeinen  solche  Waren  gar  nicht  führen.  —
Man  kann  es  wohl  als  erfreulich  bezeichnen,  dass  die
Besteuerung  der  Consumvereine  in  der  angeführten  Weise
gelöst  wurde.  Gerade  die  Regelung  der  Besteuerung  dieser
Vereine  machte  in  vielen  Staaten  grosse  Schwierigkeit.
Während  einerseits  die  Freunde  der  Gonsumvereine  vollständige ­
  Steuerfreiheit  verlangen,  fordern  die  schärfsten
Gegner  derselben  nicht  nur  eine  Besteuerung,  wie  sie  ihr
andere  Gewerbetreibende  unterliegen,  sondern  eine  Ausnahmesteuer, ­
  eine  Umsatzsteuer.^)  Die  Versuche,  die
Consumvereine  zu  unterdrücken,  kann  man  gewiss  nicht
gutheissen;  aber  andrerseits  sollte  man  sie  durch  Gewährung ­
  der  Steuerfreiheit  nicht  besser  stellen  als  die  Geschäftsleute. ­
  Durch  die  bayrische  Besteuerung  werden  die  Consumvereine ­
  gegenüber  den  andern  Geschäften  nicht  benachteiligt; ­
  nur  die  Vorteile,  die  sie  durch  die  Steuerfreiheit
genossen  hatten,  sind  ihnen  entzogen  worden.  Den  landwirtschaftlichen ­
  Consumvereinen,  die  ja  eigentlich  besser
als  Rohstoffvereine  bezeichnet  werden,  insoweit  die  Waren,
die  sie  verkaufen,  zur  Deckung  der  Wirtschaftsbedürfnisse»
nicht  der  Lebensbedürfnisse  dienen,  ist  aus  den  angeführten
wirtschaftlichen  Gründen  die  Steuerfreiheit  zu  gönnen.  Die
grösste  Bedeutung  hat  das  Gesetz  betr.  der  Besteuerung
der  Consumvereine  unter  den  bayrischen  Regierungsbezirken ­
  für  die  Pfalz;  denn  während  im  J.  1900  in  ganz
Bayern  323  Consumvereine  mit  48  441  Mitgliedern  bestanden,
gab  es  davon  in  der  Pfalz  allein  201  Vereine  mit  25  580
Mitgliedern.  Im  J.  1902  zählte  das  Königreich  341  Vereine
mit  50814  Mitgliedern,  die  Pfalz  217  Vereine  mit  28396
Mitgliedern.  Man  sieht  aus  diesen  Zahlen  auch,  dass  die
Consumvereine  absolut  keinen  Rückgang  infolge  der  neuen
Steuergesetzgebung  erlitten,  dass  sie  sich  im  Gegenteil
0  Ein  solcher  Antrag  wurde  z.  B.  1896  im  preuss.  Abgeordnetenhause ­
  gestellt;  seit  dem  J.  1897  wurde  in  Sachsen  in  mehreren  Gemeinden
eine  Umsatzsteuer  eingeführt  ;  am  29;  Sept.  1904  wurde  im  Gemeindekollegium ­
  von  München  ein  Antrag  eingebracht,  beim  Landtg.  um  d.  Einführung ­
  einer  solchen  Umsatzsteuer  zu  petitionieren.
        <pb n="31" />
        t

24

günstig  weiter  entwickelt  haben.  Die  landwirtschaftlichen
Consumvereine  haben  allerdings  eine  viel  bedeutendere
Zunahme  aufzuweisen,  es  gab  nämlich  1899  .  .  233  Vereine
mit  23  259  Mitgliedern,  1902  dagegen  338  Vereine  mit
36  848  Mitgliedern.  —
Bezüglich  der  Besteuerung  der  Vorschuss-  und
Kreditvereine  wurde  zur  Begründung  hauptsächlich
angeführt:  Es  gibt  jetzt  2  Arten  von  Kreditvereinen:  1.  Genossenschaftliche ­
  Darlehenskassen,  die  mehr
einen  lokalen  Charakter  tragen  ;  diese  üben  eine  sehr  vorteilhafte ­
  Wirkung  aus  und  sollen  daher  auch  fernerhin  von  der
Gewerbesteuer  befreit  sein;  2.  Grössere  Kreditvereine  und
Volksbanken,  die  einen  bedeutenden  Aufschwung  genommen
haben,  mehr  den  Erwerbszweck  im  Auge  haben  als  die
eigentlichen  genossenschaftlichen  Ziele  und  sich  vielfach
von  solchen  Genossenschaften,  die  inzwischen  in  Aktiengesellschaften ­
  umgewandelt  wurden,  kaum  unterscheiden,
Derartige  Genossenschaften  wurden  ja  auch  bisher  besteuert, ­
  und  nur  um  dem  Widerspruch  derselben  gegen  die
Besteuerung  die  Berechtigung  zu  entziehen,  hielt  man  es
für  angezeigt,  die  Bestimmungen  über  die  Besteuerung
auch  ausdrücklich  ins  Gesetz  aufzunehmen.  Die  fraglichen
Unternehmungen  sollen  dann  der  Steuer  unterworfen  werden,
wenn  ein  ausgedehnter  bankmässiger  Betrieb  vorliegt.  Ein
Abgeordneter  hatte  beantragt,  statt  der  Schlussworte  in
Abs.  1  „und  nicht  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinns ­
  anstreben,“  zu  setzen  :  „und  an  ihre  Mitglieder  keinen
Gewinn  in  Form  von  Dividenden,  Verzinsung  von  Stammanteilen ­
  u.  s.  w.  verteilen;“  denn  durch  die  Fassung  der
Regierungsvorlage  könnten  Irrtümer  entstehen,  da  es  Genossenschaften ­
  gebe,  die  nur  scheinbar  keinen  Gewinn
anstreben.  Der  Minister  erklärte  sich  aber  gegen  diese
Änderung,  da  gerade  durch  den  beantragten  Zusatz  den
fraglichen  Genossenschaften  Gelegenheit  geboten  werde,
die  Steuerpflicht  abzuwenden,  indem  sie  den  Geschäftsgewinn ­
  in  anderer  Form  ihren  Mitgliedern  zuteilen  würden,
etwa  durch  Bildung  starker  Reserven  und  seinerzeitige
Verfügnng  über  das  angesammelte  Kapital  oder  durch  Ver-
        <pb n="32" />
        25

abfolgung  hoher  Darlehenszinsen  u.  s.  w.  Andrerseits  sei
gegen  eine  massige  Verzinsung  der  Stammanteile  doch
nichts  einzuwenden.  —
Gegen  die  Besteuerung  der  Vorschussvereine  wandte
sich  ein  Abgeordneter  :  i)  In  den  meisten  Kreditvereinen
sei  die  Erzielung  gewerblichen  Gewinns  Nebensache  ;
was  man  als  Kennzeichen  eines  bankmässigen  Betriebs
ansehe,  Contocorrentverkehr,  der  Gebrauch  des  Wechsels,
•  des  Cheks  etc.  sei  eben  unumgänglich  notwendig,  um  den
Genossenschaften  billiges  Geld  zu  verschaffen  und  die  von
den  Mitgliedern  angelegten  Gelder  nicht  müssig  liegen  zu
lassen  und  verzinsen  zu  können.  Der  Sollzins  sei  stets
niedrig,  die  Dividende  (durchschnittlich  in  den  pfälzischen
Vereinen  5  ^4%)  nicht  höher  als  in  Anbetracht  der  von
den  Mitgliedern  übernommenen  Solidarhaft  mit  Recht  verlangt ­
  werden  könne.  Der  Minister  erwiderte,  „eine  Besteuerung ­
  der  Kreditvereine  mit  bankmässigem  Betrieb  müsse
stattfinden  ;  dagegen  sei  nicht  der  geringste  Anlass  zur  Besorgnis, ­
  es  werde  für  die  Folge  strenger  verfahren  werden
als  bisher.“  2)  —
Die  Genossenschaften  haben  den  Zweck,  die  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  der  Mitglieder  besser  zu  gestalten  und
ihre  ökonomische  Leistungsfähigkeit  zu  erhöhen,  und  zielen
dadurch  in  jedem  Falle,  direkt  oder  indirekt,  auf  eine  Vermögens- ­
  oder  Ertragsbildung  ab.  Stellt  man  sich  daher
auf  den  Standpunkt,  dass  jeder  Ertrag  besteuert  werden
soll,  gleichviel  in  welcher  Form  er  auf  tritt,  dann  müsste
man  das  bayrische  Besteuerungssystem  verwerfen;  denn
dann  müssten  auch  die  landwirtschaftlichen  Consumvereine
und  die  kleinen  Darlehenskassen  zur  Steuer  beigezogen
werden.  Anders  ist  es,  wenn  man,  was  in  sozialpolitischer
Hinsicht  jedenfalls  vorzuziehen  ist,  nur  diejenigen  Genossenschaften, ­
  die  in  erster  Linie  die  Erzielung  eines  gewerblichen ­
  Gewinns  anstreben,  der  Besteuerung  unterwerfen
will,  während  die  Genossenschaften  steuerfrei  sein  sollen,
deren  Mitglieder  sich  durch  ihre  Vereinigung  nur  die  wirt-*)
  Abg.  Conrad;  1899.  Sten.  Ber.  18.  Bd.,  p.  288.
2)  Steil.  Ber.  p.  289.
        <pb n="33" />
        26

schaftlichen  Vorteile  zu  verschaffen  suchen,  welche  andere
Unternehmer  vermöge  ihres  grossen  Betriebs  und  ihrer
Kapitalkraft  von  seihst  besitzen.  Stellt  man  sich  auf  den
letzteren  Standpunkt,  dann  muss  man  zugeben,  dass  die
bayrische  Gesetzgebung  ihre  Aufgabe  gut  gelöst  hat.  Eine
scharfe  Grenze  zwischen  den  Genossenschaften,  die  vorwiegend ­
  auf  die  Erzielung  eines  gewerblichen  Gewinnes
ausgehen  und  denen,  die  das  rein  genossenschaftliche
Prinzip  im  Auge  behalten,  wird  sich  ja  nie  ziehen  lassen,
und  es  ist  eben  die  Aufgabe  der  Vollzugsorgane,  hier  stets
das  Richtige  zu  treffen.
In  interessierten  Kreisen  hatte  man  sich  der  Hoffnung
hingegeben,  dass  der  Steuerfreiheit  der  landwirtschaftlichen
Consurnvereine  und  Darlehenskassen  (Raiffeisenvereine)  ein
Ende  gemacht  würde.  Aus  den  Kreisen  der  Geschäfsleute,
besonders  der  ländlichen,  ertönten  laute  Klagen  über  die
empfindliche  Konkurrenz,  welche  ihnen  durch  diese  Vereine
bereitet  würde.  Besonders  beklagte  man,  dass  die  Raiffeisenvereine ­
  sich  nicht  auf  den  Verkauf  zur  Landwirtschaft
notwendiger  Gegenstände  beschränkten,  sondern  auch  mit
Kolonialwaren,  Fahrrädern,  Nähmaschinen,  Kohlen  etc.
Handel  trieben.  Ausserdem  würden  sie  vom  Staat  durch
billige  Geldmittel  unterstützt;  es  würden  ihnen  Frachtermässigungen
  zu  teil,  und  ihnen  viele  andere  Zugeständnisse
gemacht.  „Da  aus  den  Überschüssen  der  Gewerbesteuer  die
Genossenschaften  staatlich  unterstützt  würden,  so  müssten
die  Händler  dazu  beisteuern,  dass  ihr  wirtschaftlicher  Untergang ­
  leichter  herbeigeführt  werde.“  ')
Es  ist  nicht  unsere  Sache,  hier  die  Berechtigung  dieser
Klagen  zu  untersuchen.  Nach  dem  Gesetze  sind  ja  diese
Vereine  nicht  steuerfrei.  In  den  letzten  3  Jahren  scheinen
übrigens  solche  Vereine,  die  über  den  Rahmen  des  ihnen
gestatteten  Warenhandels  hinausgehen,  erheblich  abgenommen ­
  zu  haben.  Die  Handelskammerberichte,  welche  stets
solche  Fälle  mit  Sorgfalt  regristrierten,  erwähnen  sie  kaum

1)  Hk.  (1.  Pfalz  1899/1  p.  826.
        <pb n="34" />
        27

mehr  J)  Nur  in  einigen  kurzen  Bemerkungen  wird  noch
auf  das  vereinzelte  Vorkommen  dieser  Zustände  hingewiesen. ­
  2)  Sehr  unzufrieden  mit  der  neuen  Steuergesetzgebung ­
  sind  die  Vorschuss-  und  Kreditvereine,  besonders
in  der  Pfalz,  wo  es  ja  die  meisten  derartige  Vereine  gibt.
Mussten  sich  diese  schon  vor  der  Steuerreform  sagen,  dass
sie  die  Steuerfreiheit  nicht  erlangen  -würden,  so  scheinen
sie  doch  nach  den  wohlwollenden  Bemerkungen  des  Ministers ­
  geglaubt  zu  haben,  dass  die  Steuerlast  wenigstens
nicht  drückender  würde.  Aber  darin  hatten  sie  sich  getäuscht. ­
  In  welchem  Masse  die  Steuern  (und  Umlagen)
bei  einzelnen  Vereinen  Zunahmen,  geht  aus  folgender  nach
den  Berichten  der  Pfälz.  Hk.  zusammengestellten  Tabelle
hervor  :  s)

A'  er  ein

Steuer
1898
Mk.  (abgerundet) ­


Steuer
1900

Reingewinn ­

1900

Dividende ­


D.  Steuer  betrug
(mit  Umlagen)  in
Proz.  des  Reingetvinns
  (1900)

Bergzabern
Speyer
Winnweiler
Zweibrücken
St.  Ingbert

709
2618
800
1200

2723
7692
1300
2700
1800
(Staatssteuer ­

allein)

18274
74278
11377
29528
49747

5
6
5
5'k
6

14,9
10,35
11,4
9,15

B  Auch  Abg.  Wagner  gibt  zu  (Ldtg.  24.  Nov.  laOS),  dass  die
Gewerbetreibenden  nicht  mehr  wie  früher  unter  der  Konkurrenz  der  landw.
Genossenschaften  zu  leiden  haben.
2)  Handelskammer  von  Unterfranken  19ü(l;  p.  43.
„  der  Pfalz  19li()  ;  p.  313.
„  von  Mittelfranken  1902;  p.  121
„  ■  von  Unterfranken  1902;  p.  33.
„  der  Oberpfalz  1902;  p.  190.
Im  Ldtg  (6.  Aug.  1904)  wies  auch  Abg.  Dr.  Hammer  Schmidt
auf  die  hohe  Steuerbelastung  dieser  Genossenschaften  hin,  welche  durchschnittlich ­
  12,21  bis  14,14®/o  des  Reingewinns  zahlen  müssten,  während
in  andern  Staaten  die  Steuern  viel  geringer  seien.
        <pb n="35" />
        28

Nach  dem  früheren  Gesetz  waren  die  Kreditvereine
ja  auch  steuerpflichtig  gewesen;  da  aber  die  Betriebsanlage ­
  zwischen  9/4  o/ß  und  lV2%(bezw.  21/2%)  des  Ertrags
schwankte,  konnte  bei  den  Kreditvereinen  eine  sehr  geringe ­
  Steuer  angenommen  werden.  Nach  dem  neuen  Steuergesetz ­
  dagegen  gehört  zu  jeder  Ertragssumme  ein  ganz
bestimmter  Steuersatz;  die  Volksbanken  müssen  daher
jetzt,  von  der  geringfügigen  N.  A.  abgesehen,  gerade  so
hoch  wie  andere  Banken  besteuert  werden.  Wenn  auch
die  Steuerlast  der  Vorschussvereine  viel  drückender  ist  als
früher,  so  ist  dadurch  ihre  Existenzfähigkeit  doch  keineswegs ­
  beeinträchtigt.  Um  ein  Bild  zu  geben,  wie  sich  nach
der  Steuergesetzgebung  die  Höhe  des  Reingewinns,  des
Umsatzes,  der  Dividende  sowie  die  Mitgliederzahl  gestaltete,
seien  die  entsprechenden  Zahlen  von  einzelnen  pfälzischen
Vereinen  mitgeteilt:

N  il  111  e

Jalir

Reingewinn ­



Dürkheimer  Vorschuss- ­
  und
Kreditverein

1900
1901
1902

26  407
27  144
28486

Mitglie-(lerzalil
  am
Jahresscliluss


Gesamtumsatz
auf  einer  Seite
des  Hauptbuchs ­


Dividende ­

in
Proz.

932
981
1004

12  053  391  6
14868033  6
16  935  009  6

Volksbank
Edenkoben

1900
1901
1902

50  557
54  448
56  398

1224
1287
1325

28  642  594
24111  174
27  250  400

6
6

6

Vorschussverein  1900
Grünstadt  1901
1902

11305
11497
10  802

401
395
376

15256545
13  973  580
11  782  556

6&amp;gt;/2
5
5

Vorschussverein  1900
Kaiserslautern  1901
1902

44  0451  1260
44  992  1309
46  264  1316

35  520  720
36822511
40851332

6
6
6

Neustadter
Volksbank

1900
1901  120  604
1902  121570

1237
1256
1246

50392589
56062590
53011930

6
6
6
        <pb n="36" />
        29

Name

Jahr

Reingewinn ­


Mitgliederzahl ­
  am
Jahresschluss ­


Gesamtumsatz
auf  einer  Seite
des  Hauptbuchs ­


Dividende ­

in
Proz.

Speyreri)  Volksbank ­


Volksbank  Zweibrücken ­


Sämtliche  2(1  in  den
Handelsk.-Berich,
aufgeführt,  pfälz.
Kreditvereine

1900
1901
1902
1900
1901
1902
1900
1901
1902

49  747
81428
76269
29528
31352
29  554
547  770
581  591
513  964

1933
1918
1943

31  241  702
33524856
34  583  309

583  30599376
587  31  551  568
594  I  33  854  617

15226
15548
15  585

320913294
335178520
334  596  455

6
6
6
51/2
51/0
5V2
5«/4
5'/2
5,4

Trotz  der  Krisis  1900/1  stiegen  also  meistens  Umsatz
und  Reingewinn,  sowie  die  Mitgliederzahl,  die  Dividende
nahmen  wenig  ab,  der  Zins  für  die  Debitoren  wurde  im
allgemeinen  nicht  erhöht.
Der  Vorschlag  einiger  Genossenschaften,  bei  der  Besteuerung ­
  40/0  Dividende  abziehen  zu  lassen,  kann  nicht
gut  geheissen  werden,  wenn  man  nicht  bei  den  Aktiengesellschaften ­
  denselben  Modus  gelten  lässt.

D  Die  Speyrer  Volksbauk  schreibt  im  Handelskammerbericht
(Pfalz  D)01):  „Wenn  wir  auch  die  Steuern  und  Umlagen  in  der  Höhe
von  ca.  8000  Mk.  jährlich  =  12®/o  des  Reingewinns  aufbringen  können,
so  werden  wir  doch  durch  diese  hohe  Belastung,  welche  in  keinem  deutschen ­
  Bundesstaat  in  ähnlicher  Höhe  besteht,  verhindert,  unseren,  dem
Mittelstand  angehörenden  Mitgliedern  (Landwirten,  Handwerkern  und
kleineren  Kaufleuten  und  Fabrikanten)  manche  Erleichterungen  zu  bieten,
wie  solche  von  andern  Genossenschaften  geboten  werden  können.“
2)  Im  Jahre  1902  gab  es  in  der  Pfalz  allein  498,  in  ganz  Bayern
26B4  Kreditvereine.
        <pb n="37" />
        30

11.  Gewerbe-  und  sozialpolitische  Tendenzen  der
Steuergesetzgebung.
Die  grosskapitalistische  Entwicklung  unserer  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  hatte  nicht  nur  zur  Folge,  dass
Kleingewerbe  und  Kleinhandel  hart  bedrängt  und  die  Existenz ­
  vieler  solcher  Betriebe  in  Frage  gestellt  wurde,  sondern
es  trat  auch  eine  Menge  anderer  schwerer  Missstände  auf
sozialpolitischem  Gebiete  auf.  Gewisse  Arten  von  Unternehmungen ­
  sind  es,  denen  man  vorwirft,  dass  sie  in  besonders ­
  hohem  Mass  diese  Schäden  verursacht  hätten;  in
weiten  Kreisen  hält  man  daher  diese  Unternehmungen  vom
Standpunkt  der  Moral  aus  für  verwerflich  und  glaubt,  sie
energisch  bekämpfen  zu  müssen.  Nachdem  sich  mehrfach
die  Reichsregierung  veranlasst  gesehen  hatte,  gegen  diese
Arten  von  Betrieben  durch  geeignete  Gesetze  vorzugehen,
suchte  man  auch  durch  Landesgesetze  dem  weiteren  Vordringen ­
  der  „hassenswerten“  Gewerbe  einen  Damm  entgegenzusetzen ­
  und  glaubte,  ein  besonders  wirksames  Mittel
in  einer  ausnahmsweise  hohen  Steuerbelastung  gefunden
zu  haben.
Eine  grosse  Rolle  in  der  Sozialpolitik  des  Reiches
spielte  seit  längerer  Zeit  die  Bekämpfung  der  ^^Lehrliiigs,
züchterei“.  Besonders  durch  das  Handwerkerorganisationsgesetz ­
  vom  Jahre  1897,  sowie  durch  das  neue  Bürgerliche ­
  Gesetzbuch  wurden  in  dieser  Beziehung  viele  nützliche
Bestimmungen  eingeführt.  Auch  die  bayrischeSteuergesetzgebung
  suchte  ihren  Teil  dazu  beizutragen,  dem
Lehrlingsunwesen  Einhalt  zu  tun.  Im  J.  1881  hatte  sie  das
Halten  von  Lehrlingen  begünstigt,  weil  damals  noch  die
Unternehmer  sich  ungern  mit  Lehrhngen  abgaben.  Nachdem ­
  sich  aber  inzwischen  die  Verhältnisse  so  geändert
hatten,  schlug  auch  die  Steuergesetzgebung  den  umgekehrten ­
  Weg  ein.  Art.  14.  gestattet,  wenn  ein  Geschäft
mehr  Lehrlinge  als  erwachsene  Gehilfen  (einschliesslich
der  Arbeitgeber)  beschäftigt,  die  Überzahl  der  Lehrlinge
        <pb n="38" />
        Bl

als  „Gehilfen“  in  Rechnung  zu  stellen  und  daher  nicht  wie
sonst  den  halben,  sondern  den  ganzen  Steuersatz  anzurechnen. ­

Einen  merklichen  Erfolg  kann  man  von  dieser  Massregel
  nicht  erwarten,  da  der  geringe  Steuerzuwachs  von
höchstens  1  Mk.  50  Pfg.  für  einen  Lehrling  gewiss  nicht
imstande  ist,  die  Lehrlingszüchterei  wesentlich  zu  erschweren.
Die  Lehrlingsfrage  dürfte  viel  leichter  vom  Reiche  zu  lösen
sein  durch  weiteren  Ausbau  der  Gewerbeordnung,  sowie
vielleicht  durch  eine,  durch  die  Organisation  der  Gehilfen
durchgeführte  Fixierung  eines  Verhältnisses  zwischen  der
Gehilfen-  und  Lehrlingszahl,  das  von  allen  Gewerben  einzuhalten ­
  wäre.  (Beim  Buchdruckereigewerbe  sind  ja  bereits
solche  Bestimmungen  mit  grossem  Erfolg  angewandt
worden.)
Automaten.
Eine  lange  Debatte  entspann  sich  in  der  Abgeordneten-Kammer
  über  die  Besteuerung  der  Automaten.  Man  glaubte
hier  die  Steuerschraube  besonders  kräftig  anziehen  zu
müssen,  da  die  Automaten  meist  unnütze  Sachen  verkauften, ­
  die  Kinder  zu  Naschereien  verlockten  und  besonders
auch  das  sesshafte  Gewerbe  schädigten.  Die  im  Ausschuss
angenommenen  übertrieben  hohen  Sätze  wurden  im  Plenum
bedeutend  erniedrigt,  so  dass  a)  für  Wagen-,  Musik-,  und
Versicherungsautomaten,  denen  man  eine  Existenzberechtigung ­
  nicht  ab  sprechen  konnte,  eine  N.  A.  von  2  Mk.,  b)  für
Verkaufsautomaten  dagegen  eine  solche  von  5  Mk.  festgesetzt ­
  wurde  ;  i)  bei  mehr  als  2  Einwurfvorrichtungen  ist
noch  für  jede  weitere  ein  Zuschlag  von  1  Mk.,  von  der  13.
ab  ein  Zuschlag  von  3  Mk.  zu  entrichten.  Für  Bahnhofsautomaten ­
  gelten  blos  die  halben  Sätze.
Die  Steuer  betrug  in  der  Steuerperiode  1901/2  für  a)
nicht  mehr  als  915,50  Mk.,  für  b)  blos  3040  Mk.,  in  der
Steuerperiode  1902/3  für  a)  586,50  Mk.,  für  b)  4923  Mk.

*)  Aussch.  p.  208  u.  311.  —  Sten.  Ber.  p.  451—489;  K.  d.  R.  R.
Ausscb.  p.  586;  Plenum  p.  271  u.  272.
        <pb n="39" />
        32  —

Die  Automaten  sind  nach  wie  vor  den  Geschäftsleuten  unangenehme ­
  Konkurrenten.  Man  suchte  ihre  Konkurrenz
auch  in  anderer  Weise  einzuschränken.i)  2)  «)
Andere  gewerbepolitische  Massnahmen.
Andere  Gewerbe  trifft  das  neue  Gesetz  dadurch,  dass
es  bei  ihnen  jede  Steuerermässigung  ausschliesst,  so  bei
den  Pf  and  Verleihanstalten,  Pfand-  und  Leihhäusern ­
  und  Pfandvermittlern.  In  Unterfranken
gibt  es  (wie  die  Hk.  v.  Unterfranken  1900;  p.  35  mitteilt)
ausser  den  städtischen  Pfandleihanstalten  kaum  noch  private ­
  Pfandverleiher  „und  diese  sind  ehrliche  Leute,  deren
übrigens  nur  beschränkte  Tätigkeit  nicht  entbehrt  werden
kann.“  Die  Bestimmung,  dass  eine  Ermässigung  ausgeschlossen ­
  ist,  wurde  bei  einer  Anzahl  von  Gewerben  noch
verschärft  durch  den  auch  schon  im  früheren  Gesetz  üblichen ­
  Zusatz,  dass  die  N.  A.  dem  Hauptgewerbe,  in  Verbindung ­
  mit  welchem  das  „hassenswerte“  Gewerbe  betrieben
wird,  zugeschlagen  wird;  so  bei  Anfertigung  und  Verkauf
von  Geheim  mittein  (Tar.  N.  3  u.  107  ;  N.  49.),  bei  Singspie ­
  lunterhaltungen,  Bällen  etc.,  die  von  Gastwirten
unternommen  werden.  Bei  Verkauf  von  Kunstwein  (N
48),  bei  Kommissionsgeschäften  (N  37)  und  beim
Güterhandel,  wo  ja  ausserdem  noch  die  Grundsteuer
zu  zahlen  ist,  (N  52)  ist  auch  eine  Vervielfachung
der  N.  A.  gestattet.  Bei  all  diesen  Gewerben  richtet  die
höhere  Besteuerung  nicht  viel  aus;  sie  werden  wirkungsvoller ­
  von  der  Reichsgewerbepolitik  bekämpft.
Kunstwein.
Die  Kunstweinfabrikation  war  im  Gesetz  von  1881
mit  ausserordentlich  hohen  Steuern  belegt,  nämlich  72  Mk.
*)  Besonders  die  Eisenbahnverwaltung  suchte  die  schädliclie  Wirkung ­
  der  Bahnhofsautomaten  abzuschwächen,  indem  sie  nur  da  die  Erlaubnis ­
  gab,  Automaten  aufzustellen,  wo  im  Interesse  des  reisenden  Publikums ­
  ein  wirkliches  Bedürfnis  besteht,  und  die  Genehmigung  in  andern
Fällen  versage,  etc.  (Augsb.  Abdztg.  8.  Nov.  1902.)
2)  Auch  der  Reichstag  (1901)  hatte  sich  mit  dieser  Frage  beschäftigt.
2)  Vgl.  auch  Bayr.  Ldtgsvhdlg.  1902;  341.  Plenarsitzung.
        <pb n="40" />
        3

33

N.  A.  und  10  Mk.  pro  hl  Wein  als  B.  A.  Aber  gerade
diese  enorm  hohe  Steuer  verfehlte  ihren  Zweck  gänzlich,
da  sie  die  Fabrikanten  veranlasste,  die  Fabrikation  streng
geheim  zu  halten.  Das  neue  Gesetz  setzte  die  N.  A.  auf
120  Mk.,  die  B.  A.  auf  3—4—5  Mk.  pro  hl  fest.  Für
Tresterweine  bestehen  mildere  Bestimmungen  (Tar.  N.  136).
Um  die  Geheimhaltung  der  Fabrikation  zu  verhindern,  wurde
die  Bestimmung  einer  strengen  Kellerkontrolle  ins
Gesetz  auf  genommen.  —  Von  der  Änderung  der  Kunstweinbesteuerung ­
  hatte  man  sich  einen  grossen  Erfolg  versprochen, ­
  tatsächlich  aber  hatte  man  damit  gänzlich  Fiasko
gemacht.
Es  wurde  besteuert  1900/1  die  Fabrikation  a)  von
Tresterweinen  blos  in  der  Pfalz  und  zwar  380  Pflichtige
mit  19  661  Mk.,  b)  von  Kunstwein  ein  einziger  (!)  Pflichtiger
in  Oberbayern  mit  120  Mk.  N.  A.  und  165  Mk.  B.  A.  Die
Frage  der  Besteuerung  von  Kunstwein  ist  jetzt  als  erledigt
zu  betrachten,  da  die  Fabrikation  desselben  durch  Reichsgesetz ­
  inzwischen  gänzlich  verboten  wurde.  1902/3
fand  daher  auch  keine  Besteuerung  der  Kunstweinproduktion ­
  statt.

12.  Besteuerung  der  Warenhäuser  und  Pilialgeschäfte.^)

Durch  Beschluss  der  beiden  Kammern  des  Landtags
wurde  der  Regierung  der  Wunsch  ausgesprochen  (15.  Nov.
1895  und  29.  Jan.  1896),  „es  möchte  das  Gewerbesteuergesetz ­
  Zusätze  erhalten,  welche  eine  solche  Besteuerung
der  sog.  Warenhäuser,  Centralgeschäfte,  Filialgeschäfte,
Bazare  und  anderer  Grossunternehmungen  in  Handel  und
Gewerbe  möglich  machen,  dass  der  durch  diese  Unternehmungen ­
  drohende  Ruin  der  mittleren  und  kleineren  Betriebe
in  Handel  und  Gewerbe  verhindert  werden  kann.“
Dem  Wunsche  der  Kammern  glaubte  jedoch  die  Regierung ­
  nicht  allgemein  Rechnung  tragen  zu  dürfen  und

0  Motive  ;  Beil.  780.  Beil.  Bd.  14.
        <pb n="41" />
        34

lehnte  es  ab,  mit  steuerlichen  Ausnahmemassregeln  gegen
die  Grossunternehmungen  in  Handel  und  Gewerbe  vorzugehen, ­
  da  es  auch  unter  diesen  Gewerbebetrieben  solide
und  gewissenhaft  geführte  Geschäfte  gebe  ;  dagegen  wollte
sie  blos  mit  einer  Erhöhung  der  N.  A.  gegen  die  mit  gewerblichen ­
  Missbrauchen  verknüpften  Betriebsformen  vergehen. ­
  Man  hatte  dabei  diejenigen  Betriebe  im  Auge,
welche  bei  der  Erweiterung  ihres  Geschäftsumfangs  auf
die  Unterdrückung  ihrer  Konkurrenz  ausgehen  und  zur
Erreichung  dieses  Ziels  vom  üblichen  Geschäftsgebaren
erheblich  abweichen,  welche  die  Arbeitslöhne  der  im  Gewerbe ­
  beschäftigten  Personen  drücken,  die  Preise  der
Waren  übermässig  erniedrigen,  durch  billigen  Erwerb  von
Waren  bei  Versteigerungen  und  Verkauf  derselben  zu
Schleuderpreisen,  das  Anerbieten  der  sog.  Lockartikel  etc.
Im  Ausschuss  der  Abgeordnetenkammer  stellte  jedoch  der
Abg.  Dr.  Heim  den  Antrag,  „nicht  eine  Verstärkung  der
N.  A.  einzuführen,  sondern  die  B.  A.  prozentual  mit  1  bis
4  vom  Hundert  des  jährlichen  Geschäftsumsatzes  zu  bemessen." ­
  1)  Der  Antrag  wurde  damit  begründet,  dass  man
nur  durch  eine  Besteuerung  nach  dem  Umsatz  den  „hassenswerten“ ­
  Gewerben  beikommen  könne.  Denn  die  Umsatzsteuer ­
  belaste  ein  Warenhaus  umso  stärker,  je  mehr
es  den  Umsatz  vergrössere,  und  es  könne  daher  nicht  wie
bei  einer  hohen  Ertrags-  oder  Branchensteuer  durch  Vergrösserung
  des  Umsatzes  die  Steuer  wieder  einbringen.
In  Sachsen  und  Preussen  habe  man  die  Einführung  der
Umsatzsteuer  für  die  Warenhäuser  gesetzlich  den  Communen
  gestattet  und  bereits  in  einer  grossen  Anzahl  von
Städten  eingeführt.  Die  Belastung  sei  nicht  zu  hoch,  da
die  betreffenden  Geschäfte  grossen  Gewinn  auch  dadurch
erzielen,  dass  sie  bei  Concursen  Waren  billig  einkauften
und  lombardierte  und  nicht  wieder  ausgelöste  Waren  sich
aneigneten  u.  s.  w.  Die  kleinen  Geschäfte  würden  durch
sie  zu  gründe  gerichtet;  die  Hausbesitzer  könnten  ihre
Läden  nicht  vermieten;  die  Industrie  werde  empfindlich
geschädigt  ;  denn  da  ihr  andere  Kundschaft  genommen

1)  Prot.  p.  5Ü.  Beil.  1209.
        <pb n="42" />
        8*

36

werde,  sei  sie  darauf  angewiesen,  an  die  Warenhäuser  zu
verkaufen,  von  denen  die  Preise  gedrückt  würden.
Von  der  andern  Seite  äusserte  man  Bedenken,  einen
so  hohen  Satz  anzuwenden,  wodurch  die  betroffenen  Geschäfte ­
  „erdrosselt“  würden.  Durch  eine  Erdrosselungssteuer ­
  (und  das  wäre  dieselbe,  da  sie  mit  Umlagen  10—14%
des  Umsatzes  betrage)  unterdrücken  dürfe  man  die  Warenhäuser ­
  nicht,  da  dies  gegen  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit ­
  verstosse.  Die  Geschäfte,  die  eine  „aussergewöhnUche
Ausdehnung  haben  und  in  aussergewöhnlicher  Form  betrieben
werden,“  durch  die  Steuer  zu  treffen,  sei  gar  nicht  möglich,  da
jeder  Tag  neue  Formen  im  Geschäft  einführe,  und  durch  eine
solche  Steuer  höchstens  jeder  Fortschritt  im  Erwerbsleben  gehemmt ­
  werde.  Der  Kampf,  den  man  gegen  die  Bazare  führe,
erinnere  an  den  aussichtslosen  Kampf,  den  man  früher  gegen
die  Maschinen  geführt  habe.  Ein  Teil  der  Detaillisten  auf  dem
Lande  beziehe  seine  Waren  von  den  Warenhäusern  und  werde
dadurch  selbst  geschädigt.  Den  Consumenten  würden  die
Waren  verteuert,  da  die  Steuer  doch  blos  auf  diese  abgewälzt ­
  werde.  Wenn  man  die  Abzahlungsgeschäfte  vernichte,
so  würden  dadurch  ebenfalls  die  kleinen  Leute  geschädigt  ;
die  Vorteile,  welche  die  kleinen  Geschäftsleute  durch  Beseitigung ­
  der  Warenhäuser  erringen  würden,  würde  ihnen
durch  Erhöhung  der  Mieten  wieder  genommen.  Die  ausserbayrischen
  Versandtgeschäfte  würden  die  Kundschaft  an
sich  ziehen;!)  wenn  man  gegen  die  Warenhäuser  vorgehe,
dürfe  man  auch  die  industriellen  Grossbetriebe  nicht  schonen, ­
  da  diese  ja  auch  das  Kleingewerbe  vernichten.  Auch
seien  die  Warenhäuser  nicht  etwa  alle  unreell;  unreelle ­
  Betriebe  gebe  es  auch  im  Kleinhandel.  Im
*)  Auch  in  der  Begründung  zum  preuss.  Gesetzentwurf  betr.  der
Einführung  der  Warenhaussteuer  v.  18.  Juli  1900  heisst  es:  „Es  scheint
keineswegs  ausgeschlossen,  dass  Warenhäuser  aus  Bundesstaaten,  in  denen
sie  einer  Umsatzsteuer  unterliegen,  nach  Preussen  übersiedeln  und  hierdurch ­
  die  Lage  der  Kleinbetriebe  weiter  verschlechtern.  Die  Tatsache,
dass  z.  Z.  der  grösste  derartige  Münchner  Betrieb,  der  schon  jetzt  Filialen
in  grösseren  Städten  des  Westens  unterhält,  auch  in  Berlin  ein  Warenhaus ­
  grössten  Stils  errichtet,'  lässt  diese  Besorgnis  als  nicht  unbegründet
erscheinen,“
        <pb n="43" />
        36

Übrigen  passe  die  Umsatzsteuer  nicht  in  das  bayrische
Ertragssteuersystem.  Letzteren  Einwand  entkräftete  man
mit  dem  Hinweis  darauf,  dass  auch  viele  andere  Gewerbe
nach  der  Produktionsmenge  und  nicht  nach  dem  Ertrag
besteuert  werden.
Nach  langen  Debatten  einigte  man  sich  dahin,  dass
die  betreffenden  Geschäfte  „mit  einer  nach  dem  Geschäftsumfang ­
  steigenden  N.  A.  zu  belegen  seien,  welcher  unter
Hinzurechnung  der  B.  A.  nicht  unter  1/2%  und  nicht  über
30/0  des  Geschäftsumsatzes  betragen  solle.“  Bei  der  Bemessung ­
  der  Steuer  ist  der  jeweihge  Geschäftsumfang  des
Unternehmens,  die  Anzahl  der  geführten  Handelsartikel,  die
Zahl  der  Geschäftsfilialen,  die  Art  des  Geschäftsbetriebs  und
die  Rückwirkung  auf  andere  Gewerbe  in  Betracht  zu  ziehen.
Die  Wirkung  der  Warenhaussteuer  zu  untersuchen,
ist  von  ganz  besonderem  Interesse;  denn  es  handelt  sich
hier  um  eine  Steuer,  durch  welche  man  die  übermächtige
Konkurrenz  des  Kleinhandels  zurückzudämmen  suchte  und
dadurch  einen  grossen  Teil  des  Mittelstandes  in  dem
schweren  Kampf,  den  dieser  gegen  das  Grosskapital  führt,
einen  bedeutenden  Vorteil  verschaffen  wollte;  es  handelt
sich  um  ein  in  dieser  Art  neues  Steuerexperiment,  das,
wenn  es  sich  bewährt  hätte,  sicher  von  vielen  Staaten
nachgeahmt  würde.
Die  finanzielle  Wirkung  der  Steuer  ist  aus  Folgendem
ersichtlich  :
Nach  Art.  23  wurden  besteuert

Jahrgg.

Pfl.

N.  A.

B.  A.

Gesamtsteuer

Königreich
Oberbayern
Mittelfranken

1900/1
1902/3
1900/1
1902/3
1900/1
1902/3

44
31
21
13
3
3

174  153
145  445
87  420
77  502
51991
38  033

34  737
34  184
16  232
15  009
7  716
9  520

208  890
179  629
103  652  1)2)
92  511
59  707  2)
47  553

•)  Die  Firma  Tietz  zahlte  allein  jährlich  64000  Mk.  Gewerbesteuer, ­
  d.  i.  1  ’/2®/o  ihres  Umsatzes  (Augsb.  Abdztg.  Jhr.  1903  No.  4).
2)  Man  bemerkt  den  Einfluss  der  grossen  Städte  München  und  Nürnberg.
        <pb n="44" />
        37

Das  ist  immerhin,  wenn  man  die  Umlagen  hinzurechnet, ­
  eine  recht  kräftige  Besteuerung,  da  man  in  Betracht
ziehen  muss,  dass  es  in  Bayern  nur  einige  Warenhäuser
mit  sehr  umfangreichem  Betrieb  gibt;  von  einer  Erdrosselungssteuer ­
  kann  jedoch  keine  Rede  sein.  Auffallend  ist,
dass  in  der  zweiten  Steuerperiode  weit  weniger  Betriebe
nach  Art.  23  besteuert  wurden  als  in  der  ersten.  Da  liegt
die  Vermutung  nahe,  dass  mehrere  Geschäfte  ihre  Betriebsform ­
  derart  änderten,  dass  sie  nicht  mehr  als  Warenhäuser,
sondern  als  Spezialgeschäfte  angesehen  wurden,  wodurch
es  ihnen  gelang,  sich  der  hohen  Warenhaussteuer  zu  entziehen.i)
  Die  Konkurrenz  der  Warenhäuser  hat  aber  sicher
nicht  abgenommen  ;  im  Gegenteil,  in  den  bayrischen  Gressstädten ­
  tauchen  immer  neue  Projekte  von  der  Gründung
grosser  Warenhäuser  auf;  so  werden  in  München  z.  Z.  2
Grossbazare  errichtet.  Die  Klagen  des  Kleingewerbes  über
die  Alles  verschlingende  Konkurrenz  der  Warenhäuser  ertönen ­
  so  laut  wie  früher;  noch  viel  mehr  als  früher  wird
sogar  beklagt,  dass  die  Warenhäuser  ihre  Filialen  in  die
kleinsten  Provinzstädtchen  hinaus  erstrecken,  und  der  Zulauf ­
  seitens  der  breiten  Schichten  des  Volkes  stets  wächst.
Die  Berichte  der  Handelskammern  lauten  in  dieser  Beziehung ­
  sehr  pessimistisch;  so  heisst  es  z.  B.  in  einem  Ber.
des  Vereins  zum  Schutz  für  Handel  und  Gewerbe  in  Augsburg ­
  (Hk.  von  Schwaben  1902):  „  ...  die  gut  gemeinte
höhere  Besteuerung  der  Warenhäuser  hat  dem  Staat  wohl
eine  neue  Einnahmequelle  verschafft,  ist  aber  für  die
geschädigten  Geschäftsleute  vollständig  wirkungslos  geblieben.“ ­
  2)  In  öffentlichen  Versammlungen,  (bes.  Augsburg,
D  Vgl.  p.  43.
2)  Siehe  ferner  besonders:
Handelskammer  von  Niederbayern  1900;  allg.  Bericht  p.  19.  Bericht  des
Gremiums  Passau.
„  der  Pfalz  1899;  p.  8.
„  der  Pfalz  1900;  p.  25.
„  von  Niederbayern  1901;
„  von  Mittelfranken  1902;  p.  121.
„  von  Mittelfranken  1902;  p.  272.
„  von  Niederbayern  1902  ;  p.  102,
        <pb n="45" />
        38

9.  Okt.  1903  ;  München,  16.  April  1903),  im  Landtag  (9.  Okt.
1903)  und  in  Magistratssitzungen  wird  die  Anwendung
schärferer  Mittel  gegen  die  Warenhäuser  verlangt,  i)  woraus
am  besten  hervorgeht,  wie  wenig  die  Umsatzsteuer  die
hohen  Hoffnungen,  welche  die  kleinen  Gewerbetreibenden
in  sie  setzten,  rechtfertigte.  Der  allgemeine  Gewerbeverein
mit  den  Handwerkskammern  und  eine  Reihe  anderer  gewerbhcher
  Korporationen  sowie  Gewerbetreibender  reichten
im  Sept.  1902  an  den  Regenten  eine  Eingabe  ein  betr.  der
Schädigung  der  Gewerbe  durch  Warenhäuser,  Bazare  und
Rabattmarkengesellschaften,  worin  sie  baten,  im  Bundesrat
auf  eine  weitere  Besteuerung  derselben  hinwirken
zu  lassen.  Diese  Eingabe  wurde  vom  Ministerium  im  wesentlichen ­
  wie  folgt  beantwortet;
Dass  durch  die  Konkurrenz  der  Warenhäuser  und  der
denselben  verwandten  Betriebe,  der  Versandt-  und  Fihalgeschäfte,
  welche  den  früher  dem  Kleingewerbe  überlassenen ­
  Detailhandel  zum  Gegenstände  grosskapitalistischer
Unternehmungen  machen,  der  Stand  des  Kleingewerbes
und  insbesondere  des  Handwerks  eine  schwere  Schädigung
erleidet,  ist  richtig.  In  den  Reichstagsverhandlungen  wurde
über  den  Weg,  auf  welchem  durch  reichsgesetzliche  Massnahmen ­
  dieser  auf  dem  Boden  der  Gewerbefreiheit  fussenden
  Entwicklung  entgegengetreten  werden  könnte,  bisher
keine  Klarheit  geschaffen;  einer  vollständigen  Beseitigung
Handelskammer  von  Unterfranken  1902;  p.  240.
„  von  Schwaben  1902;  p.  118.
„  von  Oberfranken  1903;  p.  14;  p.  10.
„  der  Oberpfalz  1903;  p,  227.
„  .  der  Pfalz  1903;  p.  195
und  an  sehr  vielen  andern  Stellen.  —  Nur  vereinzelt  werden  Stimmen
laut,  die  behaupten,  die  Steuer  habe  eine  erhebliche  Einschränkung-  der
Grossbazare  bewirkt.  So  glaubt  das  Bezirksgremium  Rosenheim  (Hk.  v.
Oberbayern  1901  ;  p.  143),  es  der  Wirkung  der  Warenhaussteuer  zuschreiben ­
  zu  dürfen,  dass  in  der  genannten  Stadt  in  den  letzten  Jahren  weder
ein  Warenhaus,  noch  eine  Zweigniederlassung  neu  gegründet  worden  sei.
9  Im  Münchner  Kollegium  der  Gemeindebevollmächtigten  wurde
auch  ein  Antrag  eingebracht,  von  den  Warenhäusern  eine  Gemeindeumsatzsteuer ­
  zu  erheben  (29.  Sept.  1904),
        <pb n="46" />
        39

dieser  Geschäftsbetriebe  steht  das  von  der  Gewerbeordnung
aufgestellte  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  entgegen,  dessen
Durchbrechung  vom  Standpunkt  der  Gewerbegesetzgebung
aus  grossen  Bedenken  begegnen  würde.  Es  wurde  deshalb ­
  von  mehreren  Bundesstaaten  und  auch  der  bayrischen
Staatsregierung  der  Versuch  gemacht,  einer  weiteren  Überhandnahme
  der  Warenhäuser  auf  dem  Weg  einer  ausgiebigen ­
  landesgesetzlichen  Besteuerung  entgegenzuwirken.
In  steuerrechtlicher  Beziehung  weiter  zu  gehen,
würde  sich  kaum  noch  mit  den  Bestimmungen
der  Reichsgewerbeordnung'  vertragen.  Über
den  Erfolg  der  Steuermassnahmen  lässt  sich  bei
der  kurzen  Geltungszeit  des  neuen  Gewerbesteuergesetzes
ein  abschliessendes  Urteil  nicht  gewinnen.  Immerhin  haben
die  vom  Finanzministerium  darüber  pepflogenen  Erhebungen ­
  die  bei  der  Beratung  des  Gewerbesteuergesetzes  vertretene ­
  Auffassung,  dass  eine  weitere  Verschärfung
der  Steuerbestimmungen  ohne  Verletzung  des  Prinzips ­
  der  Gewerbefreiheit  unmöglich  sei,  bestätigt.  Denn
schon  bisher  konnte  in  keinem  Falle  der  zulässige  Höchstsatz ­
  der  Gewerbesteuer  von  3%  des  Geschäftsumsatzes
in  Anwendung  gebracht  werden,  weil  in  den  meisten  Fällen
bereits  bei  dem  Steuersatz  von  11/2%  und  selbst  1%  des
Geschäftsumsatzes  über  die  Hälfte  des  buchmässigen  Reingewinns ­
  durch  die  Gewerbesteuer  und  die  sich  hieran  anschliessenden ­
  direkten  Abgaben  (Kreis-,  Distrikts-  und  Gemeindeumlagen, ­
  Handelskammerbeiträge)  aufgezehrt  wird,i)
wodurch  in  den  meisten  Fällen  keine  4  proz.  Verzinzung
des  im  Geschäft  angelegten  eigenen  und  fremden  Betriebskapitals ­
  mehr  übrig  bleibt.2)
D  Das  Warenhaus  von  H.  Tietz  in  München  hatte  bei  einem
Umsatz  von  5191  000  Mk.  einen  buchmässigen  Reinertrag  von  312  500
Mk.  erzielt.  Dabei  haben  die  Gesamtsteuern  205  971  Mk.  betragen
(M.  N.  N.  6.  Juni  1903).
2)  Das  grösste  bayrische  Warenhaus,  die  Firma  Hermann  Tietz
in  München,  hat  im  J.  1902  beim  Landgericht  München  gegen  den
bayrischen  Fiskus  Klage  erhoben  auf  teilweise  Zurückzahlung  der  bereits
bezahlten  Warenhaussteuer,  weil  dieselbe  mit  den  Grundsätzen  der  Gewerbeordnung ­
  unvereinbar  sei  und  keine  Steuer  im  wahren  Sinne  des
        <pb n="47" />
        40

Ein  weiteres  Vorgehen  gegen  Bazare,  Warenhäuser
und  Rabattmarkengesellschaften  kann  nicht  in  Betracht
gezogen  werden.  Hingegen  wird  das  Kgl.  Staatsministerium
des  Innern  wie  bisher  darauf  bedacht  sein,  durch  sonstige
Mittel  das  Kleingewerbe  und  insbesondere  den  Handwerkerstand ­
  zu  heben,  und  vor  allem  auch  gegenüber  grosskapitalistischen ­
  Unternehmungen  konkurrenzfähiger  zu  machen.
Als  geeignetes  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zieles  erachtet
das  Ministerium  zunächst  eine  tüchtige,  fachliche  Ausbildung ­
  des  Handwerks  und  den  Zusammenschluss  einzelner
Handwerker  zu  genossenschaftlichen  Verbänden.  Nach
beiden  Richtungen  wurde  unter  Aufwendung  namhafter
staatlicher  Mittel  mit  Erfolg  vorgegangen.
Die  Erkenntnis  der  Vorteile  des  Zusammenschlusses
zu  Genossenschaften,  welche  den  gemeinsamen  Bezug  von
Rohmaterial,  die  Beschaffung  geeigneter  Betriebsstätten
und  geeigneter  Maschinen  und  Werkzeuge,  sowie  die  Ge-,
Währung  von  Kredit  bezwecken,  beginnt  auch  in  gewerblichen ­
  Kreisen  sich  zu  verbreiten  und  hat  bereits  zur  Er-Wortes
  sei,  da  sie  nicht  vom  Ertrag  berechnet  werde  und  ausserdem  den
ausgesprochenen  Zweck  verfolge,  prohibitiv  zu  wirken,  „hassenswerte  Gewerbe ­
  zu  vernichten.“
In  der  Verhandlung,  welche  am  20.  Dez.  1902  stattfand,  wurde
die  Klage  kostenfällig  abgewiesen.
In  den  wichtigsten  Punkten  ist  in  der  Urteilsverkündung  ungefähr
Folgendes  ausgeführt  :
Die  Behauptung  des  Klägers,  eine  andere  Steuer  als  die  reine  Ertragssteuer ­
  sei  keine  Gewerbesteuer  im  Sinne  der  Reichsgewerbeordnung,
sei  unrichtig.  Das  Reichsgericht  insbesondere  habe  entschieden,  dass  der
Begriff  Steuer  lediglich  eine  zum  Zweck  der  Deckung  öffentlicher
Bedürfnisse  erhobene  Abgabe  voraussetze,  und  eventuelle  sozialpolitische ­
  Nebenzwecke  gar  nicht  in  Betracht  kämen.  Die
Unrichtigkeit  der  Behauptung  ergebe  sich  besonders  daraus,  dass  der
Kläger  durch  dieselbe  zu  der  ungeheuerlichen  Folgerung  getrieben  worden
sei,  dass  die  bayrische  N.  A.  überhaupt,  nicht  bloss  der  in  Art.  23  des
bayr.  Gewerhesteuerges.  vorgesehene  Zuschlag  zur  N.  A.,  der  Reichsgewerheordnung
  widerspreche.  Eine  Steuer  verliere  allerdings  den  Charakter
einer  Steuer,  wenn  sie  prohibitiv  wirke.  Allein  dies  sei  bei  Art.  23  nicht
der  Fall.  Denn  wenn  auch  der  höchstmögliche  Satz  eine  prohibitive
Wirkung  haben  könne,  so  sei  diese  doch  dadurch  ausgeschlossen,  dass  der
Steuerveranlagungskommission  in  der  Wahl  des  Steuersatzes  zwischen  ‘/g
        <pb n="48" />
        41

richtung  einer  Reihe  derartiger  Genossenschaften  geführt,
welche  zum  Teil  eine  erfreuliche  Entwicklung  aufweisen.
(Nach  d.  Augsb.  Abdztg.  15.  Jan.  1903.)
So  hatte  man  also  bei  Beratung  des  Gesetzes  umsonst ­
  so  starke  Saiten  gegen  die  Warenhäuser  aufgezogen.
Mehrere  Abgeordnete  hatten  mit  einander  gewetteifert,
einen  möglichst  hohen  Prozentsatz  des  Umsatzes  als  Maximalsatz ­
  zu  normieren;  die  Absicht,  die  Warenhäuser  zu
erdrosseln,  war  unverkennbar.  Aber  die  Suppe  konnte  nun
doch  nicht  so  heiss  gegessen  werden,  als  sie  gekocht  war.
Denn  da  mit  Rücksicht  auf  den  verhältnismässig  geringen
Reinertrag  der  Geschäfte  über  einen  Steuersatz  von  1  V2®/o
in  keinem  Fall  hinausgegangen  werden  konnte,  ist  die  ins
Gesetz  aufgenommene  übertrieben  hohe  Umsatzsteuer  in
der  Hauptsache  illusorisch  geworden  und  unterscheidet
sich  im  Effekt  nicht  wesentlich  von  einer  hohen  Ertragssteuer. ­
  Als  Hauptargument  für  die  Umsatzsteuer  hatte
man  ins  Feld  geführt,  dass  man  dadurch  den  Schleudergeschäften ­
  das  Leben  erschweren  könne,  die  durch  Verund
  8%  des  Umsatzes  freie  Hand  gelassen  sei,  wodurch  der  Gesetzgeber
ausdrücklich  einer  durch  die  Besteuerung  herbeigeführten  Vernichtung
der  Warenhäuser  habe  verbeugen  wollen.  (Nach  d.  Augsb.  Abdztg.;  5
Dez.  1902;  2ß.  Jan.  1908;  28.  Jan.  1903.)
Die  beim  Oberlandesgericht  eingelegte  Berufung  wurde  als  unbegründet ­
  zurückgewiesen.
Das  Oberverwaltungsgericht  in  Berlin,  der  höchste  Verwaltungsgerichtshof ­
  in  Preussen,  hat  in  einem  Urteil  vom  9.  Oktober  1902  in  der
Entscheidung  über  eine  Beschwerde  der  Firma  Tietz  in  Berlin  wegen
der  Veranlagung  zur  Warenhaussteuer  den  Satz  ausgesprochen  :  „Gegenüber ­
  den  mannigfachen,  auf  Unterdrückung  der  Warenhausbetriebe  gerichteten ­
  Bestrebungen  hat  die  Staatsregierung  mit  grossem  Nachdruck
ihre  Absicht  bekundet,  den  Warenhausbetrieb  nicht  in  unzulässiger  Weise
durch  die  Besteuerung  zu  unterdrücken  oder  unmöglich  zu  machen.  Hierauf ­
  gerichtete  Bestrebungen  der  Landesgesetze  würden  mit  dem  reichsrechtlich ­
  geschützten  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit  nicht  vereinbar ­
  und  deshalb  nicht  rechts  gütig  sein.  .  .  .“  (Augsb.  Abdztg.  5-Dez.
  1902).
In  der  Schrift:  „Warenhausumsatzsteuer  und  Gewerbefreiheit“:
Ein  Rechtsgutachten  über  das  bayer.  Gewerbesteuergesetz  von  Professor
Herrn.  Reh  m.  Erlangen  kommt  der  Verfasser  zu  dem  Schluss,  dass  Art.
23  gegen  die  R.-G.-O.  verstösst.
        <pb n="49" />
        42

grösserung  des  Umsatzes  nicht  den  Steuerdruck  mildern,
könnten,'  da  mit  wachsendem  Umsatz  in  noch  höherem
Grade  die  Steuer  wachse.  Da  es  aber,  ohne  das  Prinzip
der  Gewerbefreiheit  zu  verletzen,  unmöglich  ist,  einen  allzu
grossen  Teil  des  geschäftlichen  Reinertrags  für  die  Steuer
in  Beschlag  zu  nehmen,  ist  auch  dieser  Grund  hinfällig
geworden.
Dass  also  die  Warenhaussteuer  deswegen  keinen
durchschlagenden  Erfolg  hatte,  weil  die  höheren  nach  dem
Gesetz  zulässigen  Steuersätze  nicht  angewendet  wurden
darüber  sind  sich  Feinde  und  Freunde  der  Warenhaussteuer
einig.  Während  aber  die  einen  darauf  hinweisen,  dass
man  ohne  das  Prinzip  der  Gewerbefreiheit  zu  durchbrechen,
die  Steuer  nicht  übermässig  hoch  schrauben  dürfe  und
daher  die  Warenhäuser  auf  dem  Gebiet  der  Steuergesetzgebung ­
  überhaupt  nicht  erfolgreich  bekämpfen  könne,
drängen  die  andern  darauf,  ohne  Rücksicht  auf  die  Gewerbefreiheit ­
  die  Höchstsätze  möglichst  allgemein  anzuwenden.
Über  die  Schwierigkeiten,  welche  infolge  des  Konflikts ­
  der  Umsatzsteuer  mit  der  Gewerbefreiheit  entstehen,
kann  auch  der  Hinweis  des  Abgeordneten  Dr.  Pichler
(Ldtg.  21.  Okt.  1904)  nicht  hinweghelfen,  dass  die  Warenhäuser ­
  ihren  Reingewinn  verschleiern  und  dass  tatsächlich
auch  bei  Anwendung  des  Höchstsatzes  der  Umsatzsteuer
keine  übermässige  Belastung  eintrete.  Sollten  Bilanzverschleierungen ­
  Vorkommen,  so  wäre  es  eben  Aufgabe  der
Steuerbehörden,  diesen  auf  die  Spur  zu  kommen.
Interessant  ist  es  für  den  Vergleich  mit  den  bayrischen ­
  Verhältnissen,  einen  flüchtigen  Blick  auf  die  Warenhaussteuer ­
  in  andern  deutschen  Bundesstaaten  zu  werfen;
man  kann  da  beobachten,  dass  man  auch  in  diesen  Staaten,
wo  allerdings  die  Steuer  nicht  so  hoch  ist,  noch  weniger
günstige  Erfahrungen  als  in  Bayern  damit  gemacht  hat.
ln  Preusseni)  gab  es  im  J.  1901  .  .  .  109  Warenhäuser
D  Die  VVarenhaiissteuer  wurde  hier  durch  d.  Ges.  vom  18  Juli
1900  eingeführt.  Sie  beginnt  bei  einem  Umsatz  von  400  000  Mk  mit  1^^
und  steigt  bis  zu  2%  bei  1  Million  Mk.  Umsatz.  Die  Steuer  fällt  den
Gemeinden  zu.
        <pb n="50" />
        43

mit  einem  steuerpflichtigen  Umsatz  von  178  V2  Mill.  Mk.,
die  über  3  Mill.  Mk.  Steuer  zahlten,  im  J.  1903  blos  noch
73  Warenhäuser  mit  einem  Umsatz  von  1431/4  Mill.  Mk.
und  1,9  Mill.  Mk.  Steuer.  Der  Jahresumsatz  ist  also  um
1/5  gesunken,  die  Gesamtzahl  der  Warenhäuser  hat  um  V3
(also  noch  stärker  als  der  Umsatz)  abgenommen.
In  Berlin,  das  doch  an  Riesenbazaren  so  reich  ist,
betrug  die  Steuer  1901  nur  1600  000  Mk.,  1903  sogar  bloss
718  000  Mk.,  in  Breslau  1901  .  .  .  82  000  Mk.,  in  Frankfurt
a.  M.  1903  .  .  .  58500  Mk.  (d.  Zahlen  sind  abgerundet),  i)
Die  Steuer  zeigt  also  in  Preussen  einen  weit  bedeutenderen ­
  Rückgang  als  in  Bayern;.dies  ist  sicher  nicht,  wie
das  Berl.  Tagebl.  meint,  ein  Zeichen  dafür,  dass  die  Klagen
über  das  starke  Anwachsen  der  grosskapitalistischen  Betriebe ­
  übertrieben  sind,  sondern  es  geht  blos  daraus  hervor, ­
  dass  sich  viele  Warenhäuser,  um  der  Sonderbesteuerung ­
  zu  entgehen,  in  Spezialgeschäfte  umwandelten,  (vgl.
p.  37.)  ;  dadurch  wurden  dann  bis  zu  einem  gewissen  Grad
die  übrigen  Warenhäuser  die  Konkurrenz  los  und  konnten
sich  noch  kräftiger  als  bisher  entwickeln,  ln  preussischen
Handelskreisen  hält  man  die  ganze  Steuermassregel  für  verfehlt ­
  ;2)  in  Halle,  wo  eine  gemeindliche  Warenhaussteuer  eingeführt ­
  werden  sollte,  stellte  der  Bürgermeister  Ermittlungen
über  die  Wirkungen  der  preuss.  Warenhaussteuer  an  und  kam
zu  dem  Schluss,  dass  sie  den  beabsichtigten  Zweck  eines
Schutzes  der  kleineren  und  mittleren  Geschäfte  nicht  erreichte.3)
  Im  Abgeordnetenhaus  wird  von  den  „Mittelstandsparteien“, ­
  welche  die  bisherige  Erfolglosigkeit  der  Steuer
ebenfalls  einsehen,-^)  versucht,  eine  Verschärfung  der  Umsatzsteuer ­
  durchzuführen.
*)  Nach  d.  „Konfektionär;“  Frkft.  Ztg.  28,  Sept.  04;  Augsb.  Abdztg.
2.  Juli  04.  Berl.  Tagebl.  8.  Sept.  03.
2)  Vgl.  bes.  das  Referat  des  Generalsekretärs  S  t  u  in  pf-üsnabrück
  über  die  Wirkungen  der  Warenhaussteuer,  gehalten  am  20.  März
1902  in  einer  Sitzung  der  rheinisch-westfälischen  Handelskammer  in  Essen.
3)  Fkft.  Ztg.  1.  Sept.  1904.
Einer  der  ansehnlichsten  Vertreter  der  Mittelstandsparteien,  der
Abg.  J  akobsk  Otter,  sagte  auf  der  29.  Hauptversammlung  der  Vereinigung ­
  der  Steuer-  und  Wirtschaftsreformer:  .  .  .  „Die  Warenhäuser
        <pb n="51" />
        44

In  einer  betreffs  der  Frage  der  Besteuerung  der  Warenhäuser ­
  von  der  sächsischen  Staatsregierung  herausgegebenen ­
  Denkschrift  heisst  es:  „Von  100  Gemeinden  mit
über  1000  E.  haben  nur  5  von  dieser  (fakultativen)  Sondersteuer ­
  Gebrauch  gemacht  Deshalb  liegt  keine  Veranlassung ­
  vor,  die  übrigen  95  Communen  zur  Einführung  einer
solchen  zu  nötigen,  zumal  die  Wirkung  der  Steuer  in  sozialpolitischer ­
  wie  wirtschaftlicher  Hinsicht  zweifelhaft  ist“
Die  2.  Kammer  hat  indes  einen  Antrag  angenommen,  nach
welchem  die  Gemeinden  zur  Einführung  der  Warenhaussteuer ­
  verpflichtet  werden  sollen,  trotzdem  der  Antrag
von  der  Regierung  als  unannehmbar  bezeichnet  worden
war.  —  In  der  badischen  Steuerfrage  sprach  sich  der
Ministerialdirektor  Becker  gegen  die  Einführung  einer
staatlichen  Sonderbesteuerung  aus  ;  i)  auch  der  Finanzminister ­
  Buchenberger  hat  bei  Beratung  der  Petition  des
Landesverbands  badischer  Gewerbevereine  wegen  Besteuerung ­
  der  Warenhäuser  erklärt,  es  sei  zu  erwägen,  ob  nicht
durch  Erhöhung  der  Progression  bei  der  Einkommensteuer ­
  ein  Ausgleich  zwischen  den  leistungsfähigeren ­
  Erscheinungen  der  Warenhäuser  und  den  übrigen
Formen  des  Kleinhandels  hergestellt  werden  könnte.  Er
werde  aber  niemals  einer  Strömung  Vorschub  leisten,  die
darauf  gerichtet  ist,  gegen  unbequeme  Konkurrenzgeschäfte
vorzugehen  oder  gar  sie  zu  vernichten.  Trotzdem  wurde
am  6.  Juni  1904  eine  von  der  Regierung  vorgeschlagene,
allerdings  sehr  mässige,  Warenhausumsatzsteuer  von  der
Steuerkommission  der  2.  Kammer  angenommen.  Auch  in
Württemberg  wurde  in  neuester  Zeit  eine  Warenhaussteuer ­
  eingeführt.
Die  hessische  Regierung  erklärte  in  einer  Denkschrift, ­
  2)  die  Warenhäuser  sollten  höher  besteuert  werden
ihrer  grösseren  Leistungsfähigkeit  entsprechend;  dagegen
allerdings  machen  eine  grosse  Konkurrenz.  Aber  wenn  man  mir  nur  sagen
wollte,  was  dagegen  zu  tun  wäre  Ich  weiss  kein  wirksames  Mittel.
Auch  die  Besteuerung  hat  nicht  geholfen.  .  .  .“
’)  Allg.  Ztg.  7.  Jan.  1902.
2)  Siehe  Conrad;  Chronik  1903  ;  p.  218.
        <pb n="52" />
        46

weist  sie  die  radikalen  Ansprüche,  die  auf  Erdrosselung
der  Warenhäuser  gerichtet  sind,  von  der  Hand;  im  Speziellen ­
  spricht  sie  sich  gegen  die  Einführung  der  Steuer
nach  preussischem  oder  sächsischem  Muster  aus.  Auch
in  den  andern  Bundesstaaten  will  das  Problem  der
Warenhaussteuer  nicht  zur  Ruhe  kommen.  —
Mag  die  Warenhaussteuer  nach  dem  Ertrag  bemessen,
oder  mag  eine  durch  die  Bestimmungen  der  Gewerbefreiheit
beschränkte  Umsatzsteuer  oder  auch  eine  Branchensteuer
nach  französischem  Muster  eingeführt  sein,  bei  allen  Besteuerungsarten ­
  gelingt  es  den  Warenhäusern  in  den  meisten ­
  Fällen,  wenigstens  einen  Teil  der  Steuer  auf  die  Industrie ­
  abzuwälzen,*)  die  auf  die  gute  Kundschaft  der
Warenhäuser  grosse  Rücksicht  nehmen  muss.  Ein  kleiner
Teil  der  Steuer  wird  vielleicht  auch  durch  Herabdrückung
der  Gehälter  auf  die  Angestellten  abgewälzt,  während  den
grössten  Teil  die  Consumenten  zu  tragen  haben  werden.
Letzteres  kann  nicht  allzu  schwer  bewerkstelligt  werden
bei  der  bekannten  Taktik  der  Warenhäuser,  solche  Artikel,
deren  Wert  auch  das  nicht  warenkundige  Publikum  kennt,
recht  billig  zu  verkaufen,  und  sich  solche  Waren,  deren
Preiswürdigkeit  vom  grossen  Publikum  nicht  leicht  kontrolliert ­
  werden  kann,  um  so  teurer  bezahlen  zu  lassen.  In
dieser  Beziehung  würde  also  eine  übermässige  Besteuerung
das  unreelle  Geschäftsgebahren  der  Bazare  noch  fördern.
Wenn  trotzdem  eine  kräftige  Besteuerung  den  Warenhäusern
ihren  Standpunkt  immerhin  etwas  erschweren  kann,  so
*)  Vgl.  Ber.  d.  Hk.  v.  Schwaben  1899,  p.  6  und  1903,  p.  10.  Über  die
Fabrikation  von  Baumwollwaren.  Die  Fabrikanten  müssen  in  Gestalt  von
„Umsatzbonus“  einen  Teil  der  Steuer  tragen.  Aus  einer  zur  Bekleidungsindustrie ­
  gehörigen  Branche  wird  mitgeteilt,  dass  der  „Verband  deutscher
Warenhäuser“  infolge  seiner  kräftigen  Organisation  imstande  sei,  den
Fabrikanten  die  lästigsten  Bedingungen  aufzuerlegen;  so  werde  die  erhöhte ­
  Besteuerung  längst  nicht  mehr  von  den  Warenhäusern,  sondern  von
der  Industrie  getragen.“
In  einer  Sitzung  des  Münchner  Magistrats  (Juni  1904)  wird  ebenfalls ­
  darauf  hingewiesen,  dass  die  Warenhäuser  die  Steuern  auf  die  Lieferanten ­
  abwälzen,  indem  sie  sich  Skonto  gewähren  lassen  —  „ein  Vorgang, ­
  der  aus  den  Büchern  nicht  zu  erweisen  ist.“
        <pb n="53" />
        46

wird  dies  noch  dadurch  ausgeglichen,  dass  durch  eben  diese
harten  Steuergesetze  auch  das  Entstehen  von  Konkurrenzunternehmungen ­
  gehindert  wird.  Man  muss  sich  daher
hüten,  überschwängliche  Hoffnungen  an  die  Warenhaussteuer ­
  zu  knüpfen.  Die  Geschäfte,  deren  Existenz  durch
das  Emporwuchern  der  Riesenbazare  gefährdet  ist,  müssen
sich  eben,  wie  das  bei  allen  wirtschaftlichen  Kämpfen  der
Fall  ist,  in  erster  Linie  auf  die  Selbsthilfe  verlassen
und  ihre  Konkurrenzfähigkeit  mit  den  Warenhäusern  zu
erhalten  suchen,  besonders  durch  Gründung  von  Einkaufsund ­
  Verkaufsgenossenschaften  und  durch  Einschränkung
des  schädhchen  Systems,  Waren  auf  Kredit  zu  verkaufen.
Wenn  sich  ferner  die  Warenkenntnis  des  Publikums  bessert,
und  die  Gesetze  gegen  unlauteren  Wettbewerb  verschärft
werden,  dann  darf  man  mit  Recht  hoffen,  dass  der  Entwicklung ­
  der  Grossbazare,  soweit  ihr  Übergewicht  durch
ihren  unreellen  Geschäftsbetrieb  oder  durch  die  kleinliche,
engherzige  und  ungeschickte  Geschäftsführung  der  Kleinkaufleute ­
  hervorgerufen  ist,  ein  Riegel  vorgeschoben  wird.
Insofern  aber  der  Umbildungsprozess  der  Klein-  in  Grossbetriebe ­
  in  der  Übermacht  des  Grosskapitals  begründet
ist,  wird  er  wohl  auch  dadurch  nicht  gehemmt  werden
können.
Filialgescliäl'te.  (Art.  12  b.)
Neben  den  Warenhäusern  sind  es  hauptsächlich  die
Pilialgeschäfte,  welche  den  Kleinhandel  und  das  Kleingewerbe ­
  am  härtesten  bedrängen  und  durch  ihr  wirtschaftliches ­
  Übergewicht  zu  erdrücken  drohen.  Diese  Filialgeschäfte
  sollten  daher  vom  Gesetzgeber  härter  getroffen
werden  als  bisher  in  folgender  Weise:  Bei  Gewerbe-  und
Handeltreibenden  ist  für  jede  Filiale  eine  besondere,  entsprechende, ­
  1)  N.  A.  einzusetzen,  die  B.  A.  dagegen  nach
*)  Der  Vorschlag,  statt  „entsprechende“  zu  setzen  „höchste“  N.  A.
wurde  vom  Minister  zurück  gewiesen  mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  auch
Fälle  gehen  könne,  wo  eine  mildere  Steuer  am  Platze  sei  ;  z.  B.  wenn
auf  dem  Lande  im  Sommer  ein  Bäcker  an  einem  kleinen  Ort  auch  eine
Filiale  au  einem  anderen  Ort  errichtet,  wo  gar  kein  Bäcker  sich  heündet
(Ahgk.  24.  Febr.  1899).
        <pb n="54" />
        47

dem  Gesamtbetrieb  zu  bestimmen.  Durch  diese  Einrichtung
ergibt  sich  für  Geschäfte  mit  einer  grösseren  Zahl  von
Filialen  eine  respektable  Besteuerung.  Doch  dürfte  diese
Steuer  nicht  genügen,  den  gewünschten  wirtschaftlichen
Erfolg  damit  zu  erzielen  ;  in  interessierten  Kreisen  hält  man
unbedingt  eine  weitere  Verschärfung  der  gegen  die  Filialgeschäfte
  gerichteten  Steuermassnahmen  für  notwendig;
namentlich  verspricht  man  sich  viel  von  einer  progressiven ­
  Besteuerung  der  Filialen,  bei  welcher  für  die  3.
Filiale  eine  viel  höhere  Steuer  bezahlt  werden  muss  als
für  die  2.,  und  für  die  4.  eine  höhere  als  für  die  3.  u.  s.  w.i)
Auch  wird  befürwortet,  dass  die  Filialgeschäfte  einfach  dem
Art.  23  unterworfen  werden  sollen.^)

13.  Brauereien  und  Bienvirtschaften.
1.  Brauereien.
Auch  bei  den  Brauereien  suchte  man  die  kleinen  Betriebe ­
  im  Kampf  gegen  die  -grossen  zu  unterstützen  durch
Erleichterung  der  Steuerlast  bei  den  kleineren  und  Abwälzung ­
  der  Steuern  auf  die  grossen  Brauereien.  Die  N.  A.
wurde  für  grössere  Brauereien  bedeutend  erhöht,  die  B.  A.
nach  der  Menge  des  verbrauchten  Malzes  bestimmt,  und
durch  eine  progressiv  ansteigende  Steuerskala  die  Wirkung
des  Staffeltarifs  beim  Malzaufschlag  verstärkt.  Die  B.  A.
ist  für  die  ersten  150  hl  des  verbrauchten  Malzes  frei,  beginnt ­
  mit  4  Pfg.  pro  hl  und  steigt  langsam  bis  zu  dem
Höchstsatz  von  30  Pfg.,  der  bei  einem  Malzverbrauch  von
200000  hl  in  Ansatz  kommt.  Der  bayerische  Brauerbund
hatte  an  den  Landtag  die  Petition  gerichtet,  es  möchte  die
Besteuerung  nach  Art.  7  für  die  Brauereien  ausgeschlossen
sein.  Da  diesem  Wunsche  nicht  stattgegeben  wurde,  ist
die  Umsatzbesteuerung  teilweise  illusorisch  geworden.  Denn
die  Grossbrauereien,  für  welche  die  nach  dem  Malzverbrauch
Besonders  wird  eine  solche  Besteuerung  von  den  grossstädtischeii
Bäckerinnungen  gewünscht.
2;  Hk.  d.  Oberpfalz  1903¡  p.  227.
        <pb n="55" />
        48

berechnete  Steuer  zu  drückend  wird,  können  nach  Art  7
die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  beantragen  und  dadurch
eventuell  die  Merkmalsbesteuerung  ausschliessen.  Es  war
daher  von  vorn  herein  zu  vermuten,  dass  die  durch  die
Steuerreform  versuchte  Unterstützung  des  Kleinbetriebs
einen  wesentlichen  Erfolg  nicht  zu  verzeichnen  haben  werde.
Im  J.  1900  haben  wie  in  früheren  Jahren  die  kleineren
und  besonders  die  mittleren  Brauereien  im  allgemeinen
etwas  an  Zahl  und  Produktion  abgenommen,  die  Grossbrauereien ­
  sogar  stärker  als  früher  zugenommen,  i)  so  dass
daraus  jedenfalls  kein  Beweis  für  die  sozialpolitische  Wirkung ­
  dieser  Steuer  entnommen  werden  kann,  ln  den
Jahren  1901  bis  1903  zeigten  die  Brauereien  aller  Grössenklassen ­
  einen  bemerkenswerten  Rückgang  der  Bierproduktion; ­
  2)  wenn  dabei  die  grossen  Brauereien  eine  besonders
starke  Minderung  der  Produktion  aufzuweisen  hatten,  so
hängt  dies  mit  der  Höhe  der  Gewerbesteuer  kaum  zusammen,
sondern  ist  eine  Folge  der  ungünstigen  Konjunkturen  überhaupt ­
  (Krise  1900/1,  Abnahme  des  bayr.  Bierexports  etc.),
unter  welchen  die  grossen  Betriebe  mehr  zu  leiden  hatten
als  die  kleinen.
Wenn  auch  die  Umsatzsteuer  bei  den  Grossbrauereien
nur  in  wenig  Fällen  zur  Geltung  kommt,  so  hatte  doch
auch  die  meist  angewandte  lErtragsbesteuerung  eine  kräftige ­
  Erhöhung  der  von  den  Brauereien  bezahlten  Steuern
zur  Folge.  3)  Für  das  J.  1900/1  wurden  5170  Brauereien
mit  913  608  Mk.  besteuert,  für  das  J.  1902/3  .  .  .  4930
Brauereien  mit  1044867  Mk.;  die  von  den  Brauereien  erhobenen ­
  Steuern  sind  1900/1  im  Vergleich  zu  der  vorhergehenden ­
  Finanzperiode  um  etw^  70  0/0  gestiegen.  Früher
war  gar  keine  Brauerei  nach  dem  Ertrag  besteuert  worden,
im  J.  1900/1  etwa  der  7.  Teil  aller  Steuerpflichtigen  mit
einer  durchschnittlichen  Steuer  von  ca.  593  Mk.

*)  Stat.  Jahrb.  1901  ;  p.  109.
2)  Stat.  Jahrb.  1903;  p.  114.
3)  So  teilt  der  Finanzminister  mit  (Ldtg.  12.  Apr.  1904),  dass  eine
Aktienbrauerei  unter  der  früheren  Steuergesetzgebung  18850  Mk.,  nach
der  Revidierung  1902/3  ...  77  044  Mk.,  also  das  Vierfache  zahlen  musste.
        <pb n="56" />
        49

Durch  Anwendung  des  Art.  7  statt  der  Umsatzsteuer
können  einerseits  die  Grossbrauereien  eine  Erleichterung
erfahren,  andrerseits  aber  auch  die  mittleren  Brauereien
stärker  belastet  werden.  So  kommt  es,  dass  man  gerade
bei  den  mittleren  Brauereien  dem  neuen  Steuergesetz  nicht
viel  Sympathie  entgegenbringt.  Eine  Brauerei  i)  z.  B.,  die
nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert,  287  Mk.  zu  bezahlen
gehabt  hätte,  wurde  nach  dem  Ertrag  mit  1550  Mk.  besteuert  ;
erst  in  der  Berufungsinstanz  wurde  die  Steuer  auf  335  Mk.
ermässigt.2)
Im  grossen  Ganzen  bedeutet  jedoch  die  neue  Brauereibesteuerung ­
  einen  anerkennenswerten  Fortschritt  ;  denn
wenn  sie  auch  keineswegs  im  stände  ist,  den  Niedergang
der  kleinen  Brauereien  zu  verhindern  oder  auch  nur  merklich ­
  zu  verlangsamen,  so  nimmt  sie  doch  auf  die  geschwächte
Steuerkraft  der  kleinen  Brauereien  gebührende  Rücksicht
und  zieht  die  sehr  leistungsfähigen  Grossbrauereien  entsprechend ­
  zur  Steuer  heran.  Es  haben  daher  im  allgemeinen ­
  die  Brauereien  keinen  Grund,  mit  den  neuen  Steuergesetzen ­
  unzufrieden  zu  sein.  3)
2.  Bierwirtschaften.
Von  noch  geringerer  Bedeutung  als  die  Einführung
der  neuen  Brauereibesteuerung  war  die  Änderung  der  Besteuerung ­
  der  Bierwirtschaften,  welche  ebenfalls  den  Zweck
verfolgte,  die  Steuerlast  von  den  kleineren  Betrieben  auf
die  grösseren  überzuwälzen.  4)  Das  früher  geltende  Unterschiedsmerkmal ­
  der  Wirtschaften,  die  Verabreichung  warmer
Speisen,  wurde  fallen  gelassen.  Die  N.  A.  bei  den  grösseren
Wirtschaften  wurde  erhöht,  die  B.  A.  nach  der  Menge  des  verzapften ­
  Biers  progressiv  gestaltet  in  der  Weise,  dass  für  je
*)  Ldtgsvhdl.  19U‘2.
2)  Steuerbelastung  einiger  Kitzinger  Brauereien  nach  Art.  7,  siehe
Hk.  V.  Unterfranken  1900;  p.  253.
3)  Diese  Ansicht  spricht  auch  eine  uiederbayrische  Brauerei  aus  in
ihrem  .Tahresber.  der  Hk.  1901  ;  p.  92.
*)  Vhdlg.  Plenum  p.  504—506,  Aussch.  Beil.  1316,  p.  223.
4
        <pb n="57" />
        50

50  hl  der  niedrigste  Satz  1,50  Mk.,  der  höchste  (bei  einem
Bierabsatz  von  mehr  als  6000  hl)  5  Mk.  beträgt.  Man  begründete ­
  diese  neue  Besteuerung  damit,  dass  die  Lage  der
Bierwirtschaften  sich  sehr  verschlechtert  habe,  besonders
infolge  der  Änderung  der  Verkehrs  Verhältnisse,  der  Konkurrenz ­
  des  Flaschenbierhandels  und  der  Gründung  der
modernen  BierhaUen.  Von  anderer  Seite  wurde  jedoch  der
Wunsch  ausgesprochen,  man  möge  die  Wirtschaften  nach
dem  Ertrag  besteuern,  da  der  Bierverbrauch  keinen  Massstab ­
  für  die  Rentabilität  äer  Wirtschaften  abgebe,  die  ja
in  hohem  Grade  von  der  Einrichtung  des  Lokals,  den  Preisen
des  Essens,  dem  Halten  von  Zeitungen,  der  Miete,  der  Bedienung ­
  etc.  abhänge.  Der  Minister  dagegen  hielt  die  Besteuerung ­
  nach  dem  Ertrag  nicht  für  zweckmässig,  weil
bei  Wirtschaften,  mit  welchen  zugleich  Metzgerei  oder  Landwirtschaft ­
  verbunden  sei,  der  Ertrag  sich  nicht  gut  feststellen ­
  lasse  ;  andrerseits  könne  die  Besteuerung  nach  dem
Bierverbrauch  zu  einer  exorbitanten  Belastung  nicht  führen,
da  die  betreffenden  Wirtschaften  ja  immer  in  diesem  Falle
nach  Art.  7  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  beantragen
könnten.
Dass  die  Steuer  eine  weitgehende  sozialpolitsche  Wirkung ­
  gehabt  hätte,  kann  man  gewiss  nicht  behaupten.  Die
Zahl  der  Wirtschaften  betrug  im  J.  1901  immer  noch  wie
seit  1897  in  Bayern  6,3  auf  1000  E.,  im  J.  1902  .  .  .  6,2
auf  1000  E.;  die  Concessionsgesuche  dagegen  werden  immer
häufiger.  Die  Zahl  der  Riesenbierhallen  in  den  grossen
Städten  nimmt  beständig  zu.
Die  gesamten  nach  Tar.  No.  D  (Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  sowie  Unternehmer  für  öffentliche  Vergnügungen
und  Schaustellungen)  eingegangenen  Steuern  haben  infolge
der  Steuerrevision  abgenommen  (vgl.  Kap.  16,  Tab.  V).
Es  zahlten

Bierwirtschaften

Steuer
Mk.

Durchschnittlich
Mk.

1900/1
1902/3

25  785
26  551

428  451
447  932

16,62
16,86
        <pb n="58" />
        4+

51

14.  Flaschenbierbesteuerung.
Einen  gewerbe-  und  sozialpolitischen  Zweck
verfolgte  man  auch  mit  der  Flaschenbierbesteuerung.  Gegen
den  Flaschenbierhandel  waren  schwere  Klagen  laut  geworden, ­
  die  sich  darauf  bezogen,  dass  einerseits  das  concessionierte
  Wirtschaftsgewerbe  durch  die
grosse  Konkurrenz  empfindlich  geschädigt  werde,  andrerseits ­
  der  Flaschenbierhandel  auch  in  sittlicher  Beziehung ­
  zu  schweren  Bedenken  Anlass  gebe.  Wenn  auch
in  den  Städten  von  diesen  schUmmen  Verhältnissen  wenig
zu  spüren  sei,  so  seien  doch  auf  dem  Lan^e,  besonders
in  Altbayern,  die  Schäden  umso  offenkundiger;  es  bildeten
sich  förmliche  Flaschenbierkneipen  heraus,  wo  hauptsächlich ­
  junge  Leute  sich  zusammenfinden,  welche  noch  nicht
im  Wirtshause  verkehren  dürfen  oder  sich  den  Blicken
anständiger  Leute  zu  entziehen  suchen.  Auch  werde  infolge ­
  des  Flaschenbierhandels  von  den  landwirtschaftlichen
Arbeitern  mehr  getrunken,  überhaupt  dem  übermässigen
Trinken  zu  Hause  Vorschub  geleistet.*)
Im  Regierungsentwurf  wurden  für  Flaschenbierhändler
mit  geringerem  Betrieb  die  bisherigen  Normalanlagesätze
von  (abgerundet)  3—5—7—9  Mk.  beibehalten,  für  grössere
Betriebe  Sätze  von  18—24—30—60  Mk.  vorgeschlagen.  Die
B.  A.,  die  bisher  nach  der  Gehilfenzahl  zu  bemessen  war,  sollte
jetzt  nach  dem  Ertrag  berechnet,  die  N.  A.  aber  jedem
Gewerbe  —  mit  Ausnahme  der  Gastwirtschaften  —  zugeschlagen ­
  werden,  in  Verbindung  mit  welchem  der  Flaschenbierhandel ­
  stattfinde.  Entsprechend  einem,  im  Ausschuss
eingebrachten  und  in  etwas  modifizierter  Form  angenommenen ­
  Antrag  wurden  die  N,  A.-Sätze  auf  18—24—30—60
Mk.  festgesetzt  mit  dem  Zusatz  ;  „Bei  dem  Detailverschleiss
von  Flaschenbier  (mit  Ausnahme  des  von  den  Wirten  über
‘)  Freiherr  v.  S  o  d  e  n  ;  Aussch.  d.  K.  d.  R.  R.  p.  577.
Abg.-Kammer  1897/8:  Beil.  Bd.  14.  p.  449;  Beil.  Bd.  21;  p.  2.
Ausschussverhdl.  Abg.-Kaminer  1898/9  ;  Beil.  Bd.  21  ;  p.  219—221  :
Beil.  1219.  p.  308/9.
Abg.-Kammer  1899;  Sten.  Ber.  Bd.  13;  p.  502—503;  Beil.  1216;
Bd.  21.
        <pb n="59" />
        52

die  Gasse  verkauften  Biers)  erhöht  sich  die  N.  A.  in  der
Weise,  dass  derselben  für  je  50  hl  verkauften  Flaschenbiers ­
  V4  des  betreffenden  Normalanlagesatzes  zugerechnet
wird.  .  .  .  Eine  Ermässigung  findet  nicht  statt.  Die  N.  A.
wird  jedem  Gewerbe,  in  Verbindung  mit  welchem  der  fragliche ­
  Handel  betrieben  wird,  zugeschlagen.  .  .  .“  Einigen
ging  die  Besteuerung  noch  nicht  weit  genug;  sie  wollten
den  Zuschlag  zur  N.  A.  auf  ein  Drittel  erhöht  haben  ;  doch
wurde  auf  diese  weitere  Erhöhung  verzichtet  in  der  Erwägung, ­
  dass  durch  einen  so  hohen  Zuschlag  die  Steuerausschüsse ­
  veranlasst  würden,  bei  der  Einsteuerung  die
niedrigeren  N.  A.-Sätze  anzuwenden.
Andere  fürchteten,  die  hohen  Steuersätze  möchten
auf  den  Flaschenbierhandel  prohibitiv  wirken;  ein  Steuergesetz ­
  dürfe  aber  nicht  die  Wirkung  haben,  dass  ein  gesetzlich ­
  erlaubtes  Gewerbe  unmöglich  gemacht  werde.  Ihr
Antrag,  deshalb  die  unteren  Sätze  zu  erniedrigen,  fand  nicht
die  Billigung  des  Ministers,  i)  welcher  ausführte,  dass  man
gerade  die  unteren  Sätze  in  der  vorgeschlagenen  Höhe
beibehalten  müsse,  wenn  man  den  Winkelwirtschaften  energisch ­
  zu  Leibe  rücken  wolle.  Wo  ein  wirklich  dringendes
Bedürfnis  für  den  Flaschenbierhandel  vorhanden  sei,  könne
wohl  auch  die  Steuer  getragen  werden.  —  Die  schädlichen
Wirkungen  des  Flaschenbierhandels  sind  gewiss  sehr  bedauerlich, ­
  und  man  wird  gegen  eine  ausgiebige  Besteuerung ­
  nicht  viel  einzuwenden  haben.  Aber  andrerseits  ist
wohl  auch  nicht  zu  leugnen,  dass  dieses  Geschäft  neben
den  erwähnten  Nachteilen  auch  viele  Vorzüge  besitzt.  In
kleinen  Dörfern,  wo  von  den  Wirten  oft  nur  schlechtes
Bier  ausgeschenkt  wird,  ist  es  doch  für  das  Publikum  ein
nicht  zu  unterschätzender  Vorteil,  Flaschenbier  billig  kaufen
zu  können.  Mag  in  manchen  Fällen  der  Trunk  zu  Hause
gefördert  werden,  so  ist  es  auch  andrerseits  andern  leicht
gemacht,  den  viel  mehr  zur  Unmässigkeit  verführenden
Wirtshäusern  fern  zu  bleiben.  Auch  die  durch  die  leichte
Beschaffung  des  Flaschenbiers  gebotene  Bequemlichkeit
würde  das  Publikum  nicht  gerne  missen.  Wenn  die  Fla-D

  Beil.  1216;  p.  220.  Beil.  209;  p.  309.
        <pb n="60" />
        53

schenbierhändler,  besonders  Krämer,  den  Wirten  empfindlich ­
  Konkurrenz  machen,  so  darf  man  nicht  vergessen,  dass
umgekehrt  auch  die  Wirte  dadurch  dass  sie  Krämerartikel
über  die  Strasse  verkaufen,  die  Krämer  nicht  unwesentlich
schädigen.
So  sehr  man  daher  mit  einer  kräftigen  Besteuerung
des  Flaschenbiers  einverstanden  sein  kann,  muss  man  doch
wünschen,  dass  die  Steuer  blos  in  einer  Höhe  zu  bemessen
sei,  dass  dadurch  die  Nachteile,  welche  das  Wirtsgewerbe
durch  seine  hohen  Spesen  hat,  ausgeglichen  werden.  Eine
prohibitiv  wirkende  Steuer  müsste  man  für  verfehlt  halten  ;
eine  solche  Wirkung  war  aber^  auch  von  vornherein  nicht
wahrscheinlich.  Denn  die  Steuer  (mit  Umlagen)  beträgt
nicht  mehr  als  etwa  1/5—1  Pfg.  pro  1,  eine  Steuer,  die
wohl  getragen  werden  kann,  wenn  man  in  Betracht  zieht,
dass  der  Flaschenbierhändler  viel  geringere  Spesen  hat  als
der  Wirt.  Ausserdem  entfalten  die  Händler  eine  ausserordentliche ­
  Rührigkeit  und  wurden  durch  die  erhöhte  Steuer
zu  noch  regerem  Eifer  angespornt.  Das  Flaschenbier  wird
an  manchen  Orten  von  Haus  zu  Haus  gefahren  ;  die  Händler ­
  schicken  alle  paar  Tage  in  die  Häuser  der  Kunden,  um
Bestellungen  auf  Flaschenbier  entgegenzunehmen.  Kurz,
in  jeder  Weise  sucht  man  der  Bequemlichkeit  des  Publikums ­
  Rechnung  zu  tragen.
Folgende  statistische  Angaben  zeigen  die  finanzielle
Wirkung  der  Steuer:

Selbständiger  Flaschenbierhandel.

Steuerperiode ­


Zahl  der
Pflichtig.

N.  A.

B.  A.

Für  das  ganze  Königreich ­

Besonders  hoch  sind  die
Steuern  in  Oberbayern
(unmittelbare  Städte  ausgenommen) ­

und  in  Oberfranken

1900/1
1902/3
1900/1
1902/3
1900/1
1902/3

1541
1268
262
216
200
142

42  053
36  584
6281
5  712
4  562
3  532

4680
4654
166
256,5
102,50
130
        <pb n="61" />
        54

In  Verbindung  mit  andern  Gewerben  wurden  1900/1  ...
1890  Pfl.  mit  N.  A.  von  zusammen  50471  Mk.,  1902/3  .  .  .
1742  Pfl.  mit  N.  A.  von  49  661  Mk.  besteuert.
Trotzdem  die  einzelne  Flasche  mit  einer  geringen
Steuer  belegt  ist,  beträgt  im  J.  1900/1  die  N.  A.  für  das
Kgr.  9  mal,  für  Oberbayern  38  mal,  für  Oberfranken  sogar
44  mal  so  viel  als  die  nach  dem  Ertrag  bemessene  Betriebsanlage, ­
  ein  Beweis  für  den  bedeutenden  Absatz  der  Händler
an  Flaschenbier.  Wie  aus  obigen  Zahlen  ferner  ersichtlich
ist,  zeigt  der  Flaschenbierhandel  im  J.  1902/3  einen  bemerkenswerten ­
  Rückgang;  da  die  Zahl  der  Pfl.  relativ
stärker  abgenommen  hat,  als  der  Steuerbetrag,  so  ist  unzweifelhaft, ­
  dass  viele  kleinere  Betriebe  eingegangen
sind;  die  Wirte  zogen  mehr  den  Flaschenbierhandel  an
sich  ;  so  sollen  sich  z.  B.  in  Würzburg  i)  90  %  dieses  Handels
in  ihren  Händen  befinden.
Fraglich  ist  allerdings,  ob  dieses  Resultat  hauptsächlich ­
  durch  die  Steuer  erreicht  wurde  ;  es  scheint  vielmehr,
dass  die  erzielte  Wirkung  mindestens  ebenso  sehr  auf  das
Konto  der  strengen  Anforderungen  zu  setzen  ist,  die  betr.
der  zum  Abfüllen  bestimmten  Räume  aus  baulichen  und
sanitätspolizeilichen  Gründen  an  die  Händler  gestellt  wurden,
wodurch  sich  dieselben  öfters  gezwungen  sahen,  den  Handel
ganz  aufzugeben.  2)
In  München  suchten  die  Zwischenhändler  von  Flaschenbier ­
  dadurch  die  Wirkung  der  Steuer  zu  verringern,  dass
sie  das  Bier  mit  Vorliebe  an  Krämer,  Milchleute  und  andere
kleine  Leute  abgaben,  welche  infolge  ihres  unbedeutenden
Umsatzes  in  der  niedrigsten  Klasse  der  N.  A.  eingesteuert
werden  ;  der  Gesamtverbrauch  ist  dabei  trotzdem  recht  ansehnlich. ­
  3)  Während  von  den  selbständigen  Flaschenbierhandelsbetrieben ­
  im  ganzen  Kgi".  sich  blos  der  63.  Teil  in
München  befindet,  ist  die  Zahl  der  in  Verbindung  mit  andern
0  Hk.  von  ünterfranken  ;  1900  ;  p.  41.
2)  In  Mittelfranken,  wo  der  Flaschenbierhandel  besonders  entwickelt
war,  Hess  die  Regierang  in  dieser  Bez.  Erhebungen  pflegen.  (Allg.  Ztg.,
4.  Okt.  1901.)
3)  Wirts  Versammlung  am  13.  Juni  1901  in  München.
        <pb n="62" />
        56

Gewerben  betriebener  Flaschenbiergeschäfte  in  Bayern  nur
4  mal  so  gross  als  in  München  allein.
Die  Wirte  schlagen  die  doch  immerhin  beachtenswerten
Erfolge,  die  sie  im  Kampf  mit  dem  Flaschenbierhandel  errungen ­
  haben,  indes  nicht  hoch  an;i)  ihre  Klagen  gegen
diesen  sind  keineswegs  verstummt;  dies  geht  aus  den  Verhandlungen ­
  zahlloser  Wirtsversammlungen  hervor,  sowie
aus  den  vielen  Petitionen,  die  darauf  hinzielen,  dass  der
Kleinhandel  mit  Flaschenbier  konzessionspflichtig  gemacht
werde.  2)  (Nach  §  33  a  u.  b  der  Reichsgewerbeordnung.)
Auch  auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren ­
  Wettbewerbs  (§  5)  möchte  man  den  Flaschenbierhandel ­
  geregelt  wissen.  (Allg.  Ztg.  29.  Okt.  1901.)
Die  lebhafte  Agitation  der  Wirte  und  der  den  Flaschenbierhandel ­
  heftig  bekämpfenden  Abstinenzler  hat  auch  die
preussische  Regierung  veranlasst,  zunächst  eine  Enquête
über  den  Flaschenbierhandel  zu  veranstalten,  um  dann
eventuell  gegen  ihn  energisch  vorzugehen.  (Jan.  1904.)
Sollte  die  Concessionspflicht  wirklich  eingeführt  werden,
dann  werden  ja  wohl  die  sittlichen  Schäden,  die  durch  den
Kleinhandel  mit  Flaschenbier  hervorgerufen  wurden,  sicherlich ­
  beseitigt  werden.  Auch  den  Wirten  wird  dadurch  ein
Teil  ihrer  Konkurrenten  vom  Halse  geschafft;  andrerseits
würden  allerdings  auch  die  wenigen  Händler,  welche  die
Concession  erlangen  würden,  aus  der  Beseitigung  der  Konkurrenz ­
  grossen  Vorteil  ziehen  und  ihren  Handel  in  schwunghafterer ­
  Weise  als  bisher  betreiben  können.
D  Meist  wird  sogar  behauptet,  dass  der  Flaschenbierhaudel  auch
in  der  letzten  Zeit  stark  zugenommen  habe  (so  z.  B.  Hk.  Oberb.  1903;
Vhdl.  am  1.  Dez.)
2)  Z.  B.  Petition  der  Gewerbevereine  oberbayrischer  Gastwirte  an
den  Reichstag  (13.  F  ehr.  1901).
VVirtsversammluug  in  Schrobenhausen  (2.  Mai  1904).
Petition  unterfränkischer  Gastwirte  (Hk.  v.  Unterfr.  1900).
Petition  der  Gastw.  in  Wasserburg  an  d.  Landtag  (6.  Aug.  1904).
Der  15.  Bayr.  Gastwirtstag  (16.  Juni  1904),  befürwortet,  dass  es  den
Landesregierungen  gestattet  sein  solle,  die  Concessionspflicht  für  den
Flaschenbierhandel  einznführen,  falls  sich  das  Reich  ablehnend  verhalte,
        <pb n="63" />
        56

Im  übrigen  haben  die  Wirte  auch  den  Weg  der  Selbsthilfe ­
  betreten.  Sie  suchten  die  Brauereien  zu  zwingen,
an  Händler  kein  Bier  mehr  abzugeben  ;  dies  gelang  meistens
nicht,  1)  da  die  Händler  den  Handel  mit  fremdem  Bier  weiter
betrieben  und  so  die  einheimischen  Brauereien  veranlassten,
ebenfalls  wieder  Bier  an  sie  abzugeben.  In  München,  wo
der  Kampf  der  Wirte  gegen  dis  Händler  besonders  lebhaft
ist,  wurde  eine  „Flaschenbierabfüllgenossenschaft“  gegründet,
die  den  Zweck  hatte,  von  den  Brauereien  in  grossen  Mengen
das  Bier  zu  kaufen,  und  zu  billigen  Preisen,  in  Flaschen
abgefüllt,  an  die  einzelnen  Mitglieder  abzugeben.  Die  Genossenschaft ­
  konnte  jedoch  ihr  Ziel  nicht  erreichen.  ^

15.  Besteuerung  der  Mühlen.^)
Eine  der  wichtigsten  Fragen  der  Steuerreform  war
die  Besteuerung  der  Mühlen.  Diese  gab  zu  langwierigen
parlamentarischen  Kämpfen  zwischen  Abgeordnetenkammer
und  Reichsrat  Anlass,  und  noch  im  letzten  Moment  drohte
die  ganze  Gesetzesvorlage  an  dieser  Klippe  zu  scheitern;
nur  durch  das  energische  vermittelnde  Eingreifen  des  Ministers ­
  gelang  es  schliesslich,  eine  Einigung  zu  erzielen.
Nach  dem  Gewerbesteuergesetz  von  1881  war  unterschieden ­
  zwischen  kleineren  und  grösseren  Wassermühlen ­
  und  zwischen  kleineren  und  grösseren  Kunstmühlen ­
  mit  steigenden  Normalanlagen  und  Betriebsanlagen, ­
  letztere  nach  dem  Vermahlungsquantum  bemessen.^)
D  In  Stuttgart  ist  dies  gelungen  (10,  Deutsch.  Gastwirtstag  ;  Referat ­
  über  d.  Flaschenbierhandel;  13.  Aug.  1901).
2)  Aussch.  d.  Abg.-Kammer  1898/9.  Beil.  Bd.  XXI,  Beil.  1215;
p.  216,  217.  Beil.  1219.  p.  313—318.  Beil.  1289.  p.  651  —  654.  Beil.
1289  a;  p.  669  u.  670.
St  en.  Ber.  Bd.  13.  —  1899.  479.  Sitzung;  p.  490—496.  498.
Sitzung;  p.  933—937.  503.  Sitzung;  p.  1084—1087.
Aussch.  d.  K.  d.  R.  R.  Prot.  588—598;  Beil.  Bd.  VIII.;  p.  82.
IX.  Prot.  p.  17—19.
Kammer  der  R.  R.  59.  Prot.  p.  272—293.  61.  Prot.  p.  419—451.
8)  Tar.  No.  137.
        <pb n="64" />
        57

Die  Regierungsvorlage  behielt  diesen  Unterschied  bei,
erniedrigte  bei  den  kleineren  Mühlen  die  N.  A.  und  B.  A.,
während  für  Kunstmühlen  mit  grossem  Betrieb  die  N.  A.
bedeutend  erhöht  wurde  und  die  B.  A.  nach  Art.  7  berechnet ­
  werden  sollte.  Der  Ausschuss  enlastete  die  kleineren
Mühlen  noch  mehr,  erhöhte  dagegen  bei  den  grösseren
Mühlen  die  N.  A.  und  beschloss,  dass  die  B.  A.  bei  diesen
nach  dem  Vermahlungsquantum  mit  progressiv
ansteigenden  Sätzen  zu  bemessen  sei  ;  i)  der  Unterschied
nach  der  Betriebsform  wurde  ganz  fallen  gelassen-Der
  Satz  für  je  100  Ctr.  vermahlenes  Getreide  sollte  bis
zu  40  000  Ctr.  40  Pfg.,  und  dann,  stetig  wachsend,  bei
1  Million  Ctr.  nach  den  Beschlüssen  1.  Lesung  12  Mk.,  nach
denen  der  2.  Lesung  6  Mk.  betragen.  Eine  Einsteuerung
nach  dem  Ertrag  sollte  ausgeschlossen  sein.  Die
Beschlüsse  der  2.  Lesung  wurden  dann  auch  im  Plenum
der  Abgeordnetenkammer  angenommen.  Man  suchte  diese
drakonischen  Gesetze,  die  in  erster  Linie  gegen  die  Ludwigshafener ­
  Walzmühle  gerichtet  waren,  mit  der  Notlage
der  kleineren  und  mittleren  Mühlen  zu  rechtfertigen.  Diese
würden  durch  die  norddeutschen  und  rheinischen  Riesenmühlen ­
  (bes.  durch  die  Ludw.  Walzmühle)  vernichtet;  die
Aufsaugung  der  kleineren  Mühlen  werde  den  Grossmühlen
durch  die  gewährten  Zollkredite  und  durch  die  gleichen  Tarife
von  Mehl  und  Getreide  sehr  erleichtert.  Da  die  Grossmühlen ­
  meist  ausländisches  Getreide  vermahlen,  so  werde
durch  den  Untergang  der  Klein-  und  Mittelmühlen  auch
die  heimische  Landwirtschaft  schwer  geschädigt  ;  die
Besteuerung  nach  dem  Ertrag  sei  deshalb  zu  verwerfen,
weil  es  der  Ludwigshafener  Mühle  gar  nicht  darauf  ankomme, ­
  aus  der  Mehlproduktion  grossen  Gewinn  zu  ziehen,
sondern  ihr  Hauptbestreben  sei,  das  Getreide,  das  sie  importiere, ­
  schnell  abzusetzen,  da  die  Mühle  mit  einer  grossen
Mannheimer  Getreidefirma  in  Verbindung  stehe.  Dadurch
werde  es  ihr  auch  möglich,  die  Bilanz  vollständig  zu  verschleiern, ­
  indem  sie  für  das  zum  Vermahlen  bestimmte  Getreide ­
  einen  beliebig  hohen  Preis  setzen  könne.  Durch

»)  Tar.  No.  140.
        <pb n="65" />
        58

eine  hohe  Umsatzbesteueriing  sollten  nicht  die  Grossmühlen
vernichtet,  sondern  nur  gezwungen  werden,  die  Preisschleuderei ­
  aufzugeben,  die  durch  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag ­
  erst  recht  gefördert  werde.  —
Gegen  diese  Ausführungen  wurde  eingewendet,  man
dürfe  die  Steuer  doch  nicht  so  hoch  festsetzen,  dass  dadurch ­
  die  Ludwigshafener  Walzmühle  in  ihrer  Existenz
gefährdet  sei,  und  dies  sei  sicher  der  Fall,  da  nach  dem
weitestgehenden  Vorschlag  die  Steuern  mit  Umlagen  über
400000  Mk.,  nach  dem  zweiten  200  000  Mk.  ausmachen
würden,  während  der  Ertrag  dieser  Mühle  blos  287  000  Mk.
betrug.  Eine  so  hohe  Steuer  würde  gegen  die  Reichsgewerbeordnung ­
  verstossen.  Von  109  516  t  Mehl,  welche  im
Jahre  1897  im  diesrheinischen  Bayern  eingeführt  worden
seien,  treffen  auf  Ludwigshafen  blos  etwa  3—4000  t,  welche
sofort  durch  andere  Mühlen  ersetzt  werdep  würden.  Ausserdem ­
  sei  zu  befürchten,  dass  die  Mühle  ihren  Betrieb  nach
Mannheim  verlege,  was  sich  gar  wohl  rentiere  bei  einer
Steuererhöhung,  die  „einem  Kapital  von  Millionen  entspreche,“
umsomehr,  da  die  Mühle  in  Mannheim  bereits  beachtenswerte ­
  Anerbieten  bekommen  habe,  und  sie  die  Fabrikgebäude ­
  in  Ludwigshafen  vorteilhaft  verwerten  könne;  eine
Verschleierung  der  Bilanz  sei  doch  nicht  gut  möglich,  da
unter  den  Aktionären  auch  Leute  seien,  die  nicht  Getreidehandel ­
  trieben.  Die  Mühle  kaufe  auch  nicht  bloss
ausländisches  Getreide,  sondern  auch  viel  inländisches.  Bei
einer  Vernichtung  der  Walzmühle  hätte  den  Hauptschaden
Staat,  Gemeinde  und  Eisenbahnverwaltung.  Geholfen  könne
dem  Mühlengewerbe  bloss  werden  durch  Reformen  auf
dem  Gebiete  des  Zollwesens  und  durch  Ausgestaltung  der
Eisenbahntarife.  Allein  könne  Bayern  nicht  vergehen.
Diese  Gründe  veranlassten  die  Reichsratskammer,  die
Beschlüsse  der  Abgeordnetenkammer  abzulehnen  und  die
Besteuerung  nach  dem  Gesetzentwurf  anzunehmen.
Nach  langen  Verhandlungen  einigte  man  sich  endlich
auf  eine  Besteuerung  nach  dem  Vermahlungsquantum,
jedoch  mit  wesentlich  erniedrigten  Sätzen.  Für  Mühlen
        <pb n="66" />
        59

mit  einem  Vermahlungsquantum  von  mehr  als  20  000  Ctr.
ist  dabei  die  B.  A.  noch  immer  stark  progressiv.  Sie  beträgt ­
  bei  20  000  Ctr.  60  Mk.,  bei  100  000  Ctr.  560  Mk.,  bei
1  Million  Ctr.  17  720  Mk.,  bei  2  Million  Ctr.  45  220  Mk.  Die
Ertragsbesteuerung  wollte  die  Abgeordnetenkammer  durchaus ­
  nicht  zulassen  ;  erst  als  der  Minister  darauf  aufmerksam
machte,  dass  die  Abgeordnetenkammer,  wenn  sie  hierin
nicht  nachgebe,  das  ganze  Gesetz  gefährde,  beschloss  man,
bei  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  von  mehr  als
400  000  Ctr.  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  zuzulassen,
aber  nur  dann,  „wenn  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag
eine  höhere  Steuer  als  nach  dem  Vermahlungsquantum
ergibt,  oder  wenn  die  Ertragsverhältnisse  über  allen  Zweifel
klar  gestellt  sind,  und  die  Geschäftsrente  bei  einem  dem
Geschäftsgebaren  eines  ordentlichen  Kaufmanns  entsprechenden ­
  Betrieb  nachweisbar  nicht  mehr  als  4  o/o  des  im  Geschäfte ­
  angelegten  eigenen  Kapitals  beträgt“.  Dieser  Zusatz
betr.  der  4  o/o  Rente  wurde  jedoch  nach  dem  ablehnenden
Verhalten  der  Kammer  der  Reichsräte  gestrichen  und  dahin
abgeändert,  dass  die  Besteuerung  nach  dem  Ertrag  dann
nicht  ausgeschlossen  sei,  wenn  die  Besteuerung  nach  dem
Vermahlungsquantum  nachweisbar  zu  einer  erheblichen
Steuerüberbürdung  führen  würde.
Schon  lange  vor  der  Steuerreform  hatten  die  Kleinmüller ­
  eine  Änderung  der  Mühlenbesteuerung  eifrig  gefordert ­
  ;  über  keine  Steuerfrage  wurde  während  der  Kammerverhandlungen ­
  so  lebhaft  debattiert  als  über  diese,  und
keines  der  neuen  Steuergesetze  hat  nachher  mehr  Erörterungen ­
  in  der  Presse  wachgerufen  und  hat  in  den  weitesten
Kreisen  mehr  Staub  auf  ge  wirbelt  als  das  Gesetz  über  die
Mühlenbesteuerung.
        <pb n="67" />
        60

Es  wurden  besteuert

nach  äusseren
Merkmalen

nach  dem
Ertrag

Pd.

Steuerbetrag ­
  N.  A.
u.  B.  A.

Pd.

Steuerbetrag ­
  N.  A.
u.  B.  A.

Proz.  aller
Pfl.  wurden
nach  dem
Ertrag
besteuert

Steuer
durchschnitt ­
 ­


Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  bis  2000  Ctr.

1000/1
1002/3

5256
5103

14  182
13553

1118
1250

15  261
16  476

17,5
19,4

4,62
4,65

Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  bis  20000  Ctr.

1000/1
1002/3

768
760

12  450
13  061,5

493
502

23329
22  126

39^
39,8

28,37
27,88

Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  über  20  000  Ctr.

1900/11)
1902/31)

52
56

20  292
67  394

55
45

48  479
30124

51.4
44.5

642,7
965,5

Von  vorn  herein  war  man  darüber  einig,  dass  die
kleineren  Betriebe,  deren  Existenz  so  ausserordentlich  erschwert ­
  war,  entlastet  werden  müssten,  und  ohne  Schwierigkeit ­
  wurden  ja  die  verhältnismässig  recht  niedrigen  Sätze
angenommen.  Im  allgemeinen  haben  wohl  auch  die  kleineren ­
  Mühlen  keinen  Grund  mehr,  über  Steuerüberlastung
zu  klagen,  wie  schon  aus  der  Tatsache  hervorgeht,  dass
von  den  Mühlen  mit  einem  Vermahlungsquantum  von  weniger ­
  als  2000  Ctr.  durchschnittlich  eine  Steuer  von  nur  4,62
Mk.  resp.  4,65  Mk.  bezahlt  werden  musste.  Die  Befürchtung, ­
  die  man  bei  den  Kammerverhandlungen  aussprach,
dass  Rentämter  und  Steuerausschüsse  allzu  oft  von  Art.  7
Gebrauch  machen  würden,  scheint  nicht  ganz  grundlos  gewesen ­
  zu  sein;  wenigstens  wurden  die  kleineren  Mühlen
in  erheblichem,  in  der  Steuerperiode  1902/3  steigendem  Masse
nach  dem  Ertrag  besteuert;  dasselbe  geht  auch  aus  dem
Handelskammerbericht  einer  Mühle  in  Neumarkt,  sowie  aus
einer  Notiz  der  Hk.  von  Mittelfranken  (1900;  p.  99)  hervor.

0  Auf  diese  letzteren  Zahlen  kann  deswegen  kein  grosses  Gewicht
gelegt  werden,  weil  gerade  diese  bei  den  Berufungsinstanzen  wesentliche
Änderungen  erfuhren.
        <pb n="68" />
        61

Von  den  mittleren  Mühlen  wird  schon  öfters  über  Erhöhung ­
  der  Steuern  geklagt;  so  beschwert  sich  eine  Memminger
  Mühle,  1)  dass  ihre  Steuern  sich  im  J.  1900  verfünffacht ­
  haben,  während  der  Reingewinn  des  Geschäftes  bedeutend ­
  gesunken  sei.  Die  Gewürzmühle  Neustadt  a/Haardt
findet  den  durch  die  Umsatzsteuer  ausgeübten  Steuerdruck
so  schwer,  dass  ihr  dadurch  der  Konkurrenzkampf  mit  den
badischen  und  hessischen  Mühlen  erschwert  werde.  Auch
im  Handelskammerbericht  Pfalz  1902  p.  128,  spricht  sich
ein  Berichterstatter  im  Interesse  der  mittleren  Mühlen  für
Beseitigung  der  Umsatzsteuer  aus.
Doch  kann  man  von  einer  durch  die  Umsatzsteuer
ausgeübten  wirklichen  Überlastung  jedenfalls  nur  bei  den
ganz  grossen  Mühlen  sprechen,  besonders  bei  der  weitaus
grössten  Mühle  in  Bayern,  der  Ludwigshafener  Walzmühle.
Diese  Mühle  hatte  im  Geschäftsjahr  1897/8  einen  steuerpflichtigen ­
  Ertrag  von  247  920  Mk.  bei  einem  Vermahlungsquantum ­
  von  1250  594  Ctr.  Bei  der  Einsteuerung  nach
dem  Ertrag  hätte  sich  daher  die  Staatssteuer  auf  8  895  Mk.,
die  Gesamtsteuer,  (also  samt  Umlagen)  auf  32  753  Mk.,  bei
der  Besteuerung  nach  dem  Vermahlungsquantum  erstere
auf  24150  Mk.,  letztere  auf  89  239  Mk.  belaufen.  Der  Steuerausschuss ­
  legte  den  Ertrag  zu  gründe,  wogegen  jedoch
das  Rentamt  Berufung  einlegte;  die  Berufungskommission
beharrte  indes  bei  der  Einschätzung  nach  dem  Ertrag,
während  die  Oberberufungskommission  die  Besteuerung
nach  dem  Umsatz  festsetzte.  Die  Walzmühle  beruhigte
sich  aber  mit  diesem  endgültigen  Entscheid  nicht,  sie  drohte
mit  der  Verlegung  ihrer  Mühle  nach  Mannheim,  wo  ihr
angeblich  günstige  Anerbietungen  gemacht  worden  waren.
Von  der  Direktion  der  Walzmühle,  dem  Stadtrat  und  dem
Gewerbeverein  von  Ludwigshafen,  sowie  von  einer  grossen
Anzahl  von  Landwirten  wurden  Petitionen  beim  Landtag
eingebracht  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Mühlenbesteuerung. ­
  Eine  heftige  Pressfehde  entspann  sich  über
diese  Frage  ;  in  Versammlungen  protestierten  zahlreiche

*)  Hk.  V.  Schwaben  1900;  p.  128.
        <pb n="69" />
        62

bayrische  Müller  gegen  die  Berücksichtigung  der  Petitionen.
Die  Gründe,  die  für  und  gegen  die  bestehende  Mühlenbesteuerung ­
  vorgebracht  wurden,  waren  im  wesentlichen  dieselben, ­
  wie  sie  schon  bei  der  Beratung  der  Steuergesetze
angeführt  worden  waren.  Besonders  wiesen  die  Verteidiger
der  Walzmühle  auf  die  bedeutende  Steuerüberbürdung  hin,
die  bei  der  stetigen  Zunahme  der  Produktion  eine  unerträgliche ­
  Höhe  erreichen  würde.  Die  Hartgries-  und  Graupenfabrikation, ­
  die  durch  die  Umsatzsteuer  gar  nicht  getroffen
werden  sollte,  sei  beim  Vermahlungsquantum  mit  eingerechnet ­
  worden;  die  Mühle  verwende  in  steigendem  Mass
inländisches  Getreide  und  verkaufe  das  Mehl  nicht  billiger
wie  manche  norddeutsche  Grossmühle;  die  mächtige  Konkurrenz ­
  mache  es  auch  unmöglich,  die  Steuer  durch  Steigerung ­
  der  Mehlpreise  herauszuschlagen.
Im  Landtag!)  wurde  nach  langer  Debatte  über  die
genannte  Petition  zur  Tagesordnung  übergegangen.  2)
Wie  dem  auch  sein  mag,  mag  die  Walzmühle  künftig ­
  nach  dem  Ertrag  oder  nach  dem  Umsatz  besteuert
werden  3),  so  viel  ist  sicher,  dass  die  Besteuerung  nichts
nützen  kann,  so  lange  nicht  im  ganzen  deutschen
Zollgebiet  eine  derartige  Steuer  angenommen  wird.  Das
Vorgehen  eines  einzigen  Bundesstaates  hat  gar  keinen
Zweck;  im  Gegenteil,  es  schädigt  blos  die  einheimische
Industrie  zu  gunsten  der  ausserbundesstaatlichen.
Tatsächlich  hat  sich  die  Lage  der  kleineren  Mühlen
(trotz  ihrer  geringen  Besteuerung)  keineswegs  gebessert.
Die  Klagen  sind  dieselben  wie  vor  der  Steuerreform,  dass
!)  Landtagsverhandlungeii.  Abg.-Kaimiier  299.  Sitzung  (Referent
Abg.  R  e  e  b).
2)  Vom  Minister  wurde  jedoch  betont,*  dass  die  Besteuerung  nach
dem  Umsatz  blos  für  die  letzte  Finanzperiode  gelte,  während  für  jede
folgende  von  neuem  die  Frage  geprüft  werden  müsste,  ob  nach  Ertrag
oder  Umsatz  die  Steuer  normiert  werden  solle.
8)  Nach  einer  Mitteilung  der  Frkft.  Ztg.  und  der  Hk.  v.  Überbayern ­
  (Augsb.  Abdztg.  14  Apr.  1904)  ist  für  die  laufende  Steuerperiode
der  Ertrag  zu  gründe  gelegt,  was  mit  der  im  Stat.  Bur.  190B  gegebenen
ersten  Veranlagung  allerdings  nicht  im  Einklang  steht.
        <pb n="70" />
        63

„viele  kleine  Betriebe  ihren  Betrieb  ganz  einstellen  müssen,
die  übrigen  nicht  prosperieren  können.“  i)
In  Verkennung  des  geringen  gewerbepolitischen  Einflusses ­
  der  Steuergesetze  eines  einzelnen  Bundesstaats  wird
von  einigen  Kleinmüllern  eine  weitere  Erhöhung  der  Grossmühlensteuern ­
  gefordert,  2)  während  andere  die  Wertlosigkeit
dieser  Besteuerung  einsehen.  Ein  Bericht  der  Walzmühle  3)
weist  darauf  hin,  dass  „durch  die  Knebelung  der  leistungsfähigen ­
  bayrischen  Grossmühlen  den  ausserbayrischen  Mühlen
neuer  Wind  in  die  Segel  geblasen  wurde  so  hätten  die  Rheinmühlenwerke ­
  ihre  tägliche  Produktion  bedeutend  vermehrt
und  auch  andere  Mühlen  hätten  sich  „unter  dem  Schutze
des  bayrischen  Gewerbesteuergesetzes  günstiger  entwickeln
können.“
Auch  der  „deutsche  Müllerbund,“  der  energisch  für
die  Umsatzsteuer  agitiert,  4)  giebt  zu,  3)  dass  „eine  erfolgreiche ­
  Erledigung  auf  diesem  Gebiete  nur  dann  gesichert
scheint,  wenn  alle  Bundesstaaten  in  dieser  Sache  einheitlich ­
  und  gleichmässig  vergehen.“  Nachdem  ein  Gesuch
des  Müllerbundes  um  allgemeine  Einführung  der  Umsatzsteuer ­
  von  Reichswegen  abschläglich  beschieden  wurde,
wird  jetzt  eine  diesbezügliche  Petition  an  sämtliche  Einzelstaaten ­
  gerichtet.  Doch  ist  es  sehr  fraglich,  ob  sich  eine
grössere  Zahl  von  Bundestaaten  bereit  erklärt,  die  gewünschte ­
  hohe  Besteuerung  der  müllerischen  Grossbetriebe
einzuführen.  Denn  gerade  was  die  Verhältnisse  der  Mühlenindustrie ­
  betrifft,  sind  die  Interessen  der  einzelnen  Bundes-Ber.
  des  bayr.  Zweigvereins  vom  Verband  deutscher  Müller;
(Hk.  V.  Mittelfranken  1902;  p.  358).  •
2)  Hk.  V.  Schwaben  19U3  ;  p.  77  u.  p.  79.
8)  Hk.  d.  Pfalz  1903;  p.  122.
4)  Um  sich  nicht  den  Vorwurf  zuzuziehen,  dass  er  für  die  Mühlen
eine  Ausnahmesteuer  verlange,  versteigt  sich  der  D.  M.  b.  sogar  zu  der
Forderung,  dass  man  für  alle  industriellen  und  kaufmännischen
Grossbetriebe  eine  Betriebs-  und  Umsatzsteuer  einführen  solle,  die  mit
der  Grösse  des  Betriebs  staffelförmig  anwächst.  (Volksw.  Chronik  f.  d.
J.  1903;  p.  288.)
8)  Nach  d.  schles.  Ztg.  mitgeteilt  in  d.  Volksw.  Chronik  f.  d.  J.
1904;  Jan.  p.  58.
        <pb n="71" />
        64

Staaten  so  verschieden,  dass  ein  Zusammengehen  der  Staaten
zum  Schutze  der  kleineren  Mühlen  gegen  die  Grossmühlen
sehr  erschwert  ist,  und  alle  Versuche,  in  dieser  Hinsicht
etwas  zu  erreichen,  bis  jetzt  kläglich  gescheitert  sind.  So
in  der  Frage  der  Einführung  des  Identitätsnachweises  bei
Getreide,  i)  und  insbesondere  in  der  wichtigsten  Frage,  der
Tarifierung  von  Mehl  und  Getreide.  2)  Dass  in  diesen  Fragen
zwischen  den  Bundesstaaten  so  geringe  Einmütigkeit,  resp.
Interessengemeinschaft  herrscht,  ist  um  so  mehr  zu  bedauern, ­
  da  es  gerade  in  der  Mühlenindustrie  den  kleinen
Betrieben  sehr  schwer  fällt,  aus  eigener  Kraft  der  Alles
verschlingenden  Grossindustrie  gegenüber  sich  zu  helfen.  3)
Denn  es  gibt  wenig  Gewerbe,  wo  die  Grossindustrie  dem
Kleingewerbe  gegenüber  so  enorme  Vorteile  hat  als  im
Mühlengewerbe.
Aus  diesem  Grunde  ist  es  auch  sehr  zweifelhaft,  ob
der  Verfall  der  kleineren  Mühlen,  der  schon  so  betrübliche
Dimensionen  angenommen  hat,  sich  überhaupt  durch  steuerliche ­
  Massregeln  aufhalten  liesse,  'selbst  wenn  im  ganzen
Reiche  die  nämliche  Mühlenbesteuerung  bestünde.
1)  Prinz  Ludwig  in  der  R.  R.-Sitzung  vom  18.  Mai  p.  288.
2)  Ein  von  der  bayr.  Regierung  eingebrachter  Antrag  wurde  abgelebnt.

8)  Nach  einer  Berechnung  von  Rieh.  Cal  wer  liefert  kein  Zweig
der  Industrie  so  schlechte  Erträge  als  die  Müllerei.  Der  Durchschnittsertrag
  war  darnach  im  J.  1900  noch  5,29  i.  .7.  1901  nur  mehr  H,09*^/o
im  J.  1902  gar  blos  1,47  ^/o-Vgl.
  bes.  .Tahresber.  d.  bayr.  Fabrik-  und  Gewerbeinspektoreu
(für  1901).
        <pb n="72" />
        •  i

65

16.  Finanzielles  Ergebnis  der  Steuerreform.
Verteilung  der  Steuerlast  auf  die  Pflichtigen.

Die  Gewerbesteuer  betrug

in  der  Finanzperiode ­


Mark

Zunahme  der  Steuer
in  Proz.  vergl.  mit  der
vorhergehenden  Periode

1870
1880
1890/1
1892/3
1894/5
1896/7
1898/9
1900/1
1902/3

2  657  545
4  258  016
5  322  447
6  231  852
6  519187
6  602  524
7  043  831
7  916  080  1)
10  710  4512)3)
11348284

4.6
1,3
6.7
12,4
33,96
5,95

Wenn  auch  von  vornherein  auf  Überschüsse  in  der
Gewerbesteuer  spekuliert  worden  war,  um  diese  zu  einer
Verringerung  der  Grund-  und  Haussteuer  zu  benützen,  so
war  doch  der  Hauptzweck  der  Steuerrevision  nicht,  die
Steuereinnahmen  des  Staates  zu  vermehren,  sondern  den
*)  Bei  (len  Steuersummen  bis  zur  Finanzperiode  1900/1  ist  der
ftnanzgesetzliche  Zuschlag  von  1  ®/o  nicht  eingerechnet;  vom  J.  1900  an
wurde  dieser  Zuschlag  nicht  mehr  erhoben.
2)  Nach  dem  Ges.  v.  1899  wurde  auch  der  Bergbau  (1900/1  mit
59674  Mk.)  sowie  der  gewerbsmässige  Betrieb  von  Steinbrüchen  etc.  mit
Ge  werbsteuer  belegt.
3)  Diese,  sowie  die  folgenden  Zahlen  sind  dem  „Statist.  Jahrb.  v.
Bayern“  und  der  „Zeitschrift  des  Statist.  Bureau“  (Jahrgänge  1901  und
1903)  entnommen;  dabei  sind  die  von  den  Steuerausschüssen  bei  den  kgl.
Rentämtern  I.  Instanz  getroffenen  Feststellungen  vorgetragen;  Verschiebungen ­
  der  II.  u.  III.  Instanz  nicht  berücksichtigt;  ebenso  wenig  Änderungen ­
  während  der  Steuerperiode.

6
        <pb n="73" />
        66

Ausschlag  gaben  die  sozialpolitischen  Gründe,  die  Steuerlast ­
  von  den  schwächeren  Schultern  auf  die  leistungsfähigeren ­
  abzuladen.  Trotzdem  wurde  der  Erfolg  erzielt,
dass  die  Gewerbesteuerquelle  weit  reichlicher  floss  als
früher.  Denn  wie  man  aus  obiger  Tabelle  sieht,  ist  die
Gewerbesteuersumme  in  der  Finanzperiode  1900/1  ausserordentlich ­
  gewachsen,  weit  stärker  als  in  den  früheren
Jahren.  Die  sprunghafte  Zunahme  der  Steuer  wird  daher
nur  zum  kleineren  Teil  der  allgemeinen  gewerblichen  Entwicklung ­
  und  dem  Aufschwung  von  Handel  und  Industrie
zu  verdanken  sein;  hauptsächlich  ist  sie  eine  Folge  der
neuen  Steuergesetze  ;  i)  im  J.  1902/3  findet  dann  wieder
das  normale  langsame  Anwachsen  der  Steuersumme  statt.
Wie  diese  Steuerlast  auf  die  Pflichtigen  verteilt  wurde,
zeigen  folgende  Tabellen:

9  Der  Finanzminister  v.  Ei  edel  sagte  am  23.  Mai  1900  in  der
Abgeordnetenkammer  (Sten.  Ber.  Bd.  4,  p.  820):  „Was  die  Meinung  betrifft, ­
  dass  die  Steuerrevision  den  Hauptzweck  gehabt  habe,  Mehreinnahmen
in  die  Staatskasse  zu  bringen,  so  habe  ich  diese  Meinung  stets  als  eine
irrige  erklärt,  und  ich  bin  heute  in  der  Lage,  ihr  nochmals  zu  widersprechen ­
  und  zwar  aus  dem  einfachen  Grunde,  weil  .  .  .  (das  Folgende
stimmt  mit  unseren  Darlegungen  nicht  überein)  ...  die  Mehrungen,  die
sich  aus  den  Kapital-  und  Gewerbesteuern  ergeben  haben,  nicht  wesentlich ­
  mehr  betragen,  als  nach  den  früheren  Gesetzen  bei  den  regelmässigen,
von  Zeit  zu  Zeit  stattfindenden  Neuanlagen  herausgekommen  ist.  Man
hätte  mit  dem  früheren  Gesetz  nahezu  das  gleiche  finanzielle  Resultat
erreicht;  dazu  hätte  es  des  ganzen  Apparates  nicht  bedurft.  .  .  .“
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67

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O

O

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O

c/3

c/3

O

'ersonen.  Gewerbe,  nicht  Personen.
        <pb n="75" />
        68

1.  Tabelle  B.
Auf  die  einzelnen  Steuerstufen  treffen  von  je  100

Steuerhöhe

Pflichtigen

1902/3  1900/1  1898/9

Mark  Steuer
1902/3:1900/l|  1898/9

I.  Steuerfrei
II.  bis  zu  3  Mk.
3—5
Summe
5—15
15—60
60—100
100—400
400—1000
1000—10  000
10  000—20  000
über  20  000
Summe  II
Gesamtsumme

56^^8  I
8,96  j
65,44
16,84
12,91
2^3
0^8
0,29  I
0,02  i
0,01  !
100

56,73  ;
8,88
65,61  1
16,60  ;
13,00
1,86
2,14
0,47
0,30  I
0,02
100

60,00
22,00
13,40
2,00
2,10
0,30
0,20
100

2,75
1^6  i
4,01  '
5,09  '
12,25
4,63!
12,39  j
22,12  I
6,81  I
23,34  I
100  '

2,87
1,30  I
4,17  i
5,26  ¡
12,94  ~
4^d:
13,24  I
9,54  I
24,38  I
5^3;
19,73
100  '

6,44
9,55
19,38
7,67
18,77
9^8
15,81
4,61
7,99
100

2.  Tabelle.
In  folgender  Zusammenstellung  sind  die  Steuerpflichtigen ­
  in  je  ungefähr  gleich  grosse  Gruppen  geteilt,  geordnet
nach  der  Höhe  der  bezahlten  Steuer.  Die  erste  Gruppe
umfasst  die  Pflichtigen,  welche  in  den  Steuerperioden  1900/1
und  1902/3  eine  Steuer  von  weniger  als  3  Mk.  zahlten  ;
die  Steuer  der  Pflichtigen  in  der  2.  Gruppe  beträgt  3—15
Mk.,  in  der  3.  Gruppe  15—400  Mk.,  in  der  4.  Gruppe  über
400  Mk.
        <pb n="76" />
        Tabelle  2  A.

—  69  —

j  pro
1  Kopf
1
j  Mk.

CO
oT
o
05

g
en
a

■í|slí

Zahl  der
Pflichtigen ­


a  ä

8
05

Mk.  Steuer  i
1  Í
1  i

í|ílí

Zahl  der
Pflichtigen ­


05
00“

Mk.  Steuer
!

œ

Zahl  der
Pflich-  1
tigen
1
1  1

Gruppe

CO

CO

%  %
(M  CO

Oi  (N
CO  00
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'oo  o
CO  00

05  O)  o
¡4  !

&amp;gt;

1^1“
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        :  -

4

—  70  —
Tabelle  2  B.

Zunahme  (-{--)  oder  Abnahme  (—)  in  den  einzelnen
Gruppen  gegenüber  der  vorhergehenden  Periode

im  Jahre  1900

Gruppe

der  I  .  f  '  pro  Kopf
Steuersumme'  1  P^^^  i^opi  ,  Prozenten

—  207  645
—  60  968
—  344  523
—  613136
3328334

0,85

39,5

0,78

-  9,2

III

2,16

4,1

I  bis  III

-11,7

1,33

IV

4-  597

36,3

Darunter  über
10  000  Mk.
Steuer

f  1  741  042

7460

31,8

im  Jahre  1902

Gruppe

der
Steuersumme

„  pro  Kopf
pro  Kopf  Prozenten

+  5106
I  17437
I-  2  058
f  24  601
t  613232

0,02

—  1,0

f-  0,1

0,01

III

0,24

0,4

I  bis  III

—  0,24

-2,2

IV

P  173,70

6,5

Darunter  über
10  000  Mk.
Steuer

k  673  305

f-  1708

+  5,5
        <pb n="78" />
        3.  Tabelle.
Es  betrug  die  prozentuale  Zunahme  gegenüber  der  vorhergehenden  Finanzperiode

—  71

CO

&amp;lt;v

überhaupt

Steuersumme ­


1
f-  33,96
+  5,95

Pflichtigen ­


—  0,02
^2,73

mehr  als
10  000  Mk.

Steuersumme ­


05
(N
r-  Tfi
1-4  (M
+

Pflich-*
  tigen

1  s
O  .r4
;  +

mehr  als
1000  Mk.

Steuer-1
summe

136,02
+10,68

Pflichtigen ­


}  6
2  1

mehr  als  400  Mk.

[  Steuerj
  summe  ^

CO
&amp;lt;3  T-,
of  ÎO
O  05
+  +

Pflichtigen ­


lO  l&amp;gt;
CO  1-4
+  +

weniger  als
60  Mk.

Steuersumme ­


lO
iH^
1-4  1-4
Ï  +

Pflichtigen ­


05
i-H  C\|
1  4-Jahrgang



1900/1
1902/3
        <pb n="79" />
        .  Tabelle.

a

72

co

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co

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PQ  O

P

W
        <pb n="80" />
        73

In  obigen  Tabellen  interessieren  besonders  die  für
die  Steuerperioden  1898/9  und  1900/1  angegebenen  Zahlen,
deren  Vergleichung  ein  klares  Bild  des  finanziellen  Erfolges
der  Steuerreform  gibt.  Die  für  1902/3  angeführten  Ziffern
bieten  wenig  Bemerkenswertes,  sie  zeigen  im  Wesentlichen
blos  eine  der  normalen  Entwicklung  von  Handel  und  Gewerbe ­
  entsprechende  Zunahme  an  Steuerpflichtigen  und
Steuererträgnissen.  Durch  die  neue  Steuergesetzgebung
wurden  die  schwächeren  Schultern  nicht  blos  relativ
(siehe  Tab.  1)  im  Vergleich  zu  den  grossen  Betrieben  entlastet, ­
  indem  letzteren  höhere  Steuern  als  bisher  auf  erlegt
wurden  (Tab.  3),  sondern  sie  erfuhren  auch  tatsächlich
(numerisch)  eine  beträchtliche  Steuererleichterung  (Tab  2).
Aus  dieser  (Tab.  2)  ist  ersichtlich,  dass  die  ersten
00  I  22=82  o/q  der  Steuerpflichtigen  durchschnittlich  eine
Erleichterung  erfuhren  ;  i)  man  kann  ferner  schätzen,  dass
von  den  17,5  o/q  der  3.  Gruppe  etwa  die  Hälfte  in  der  Steuer
*)  Die  auf  S.  34  der  Handelskammer  der  Pfalz  {.lalirgg.  1300)  gegebene ­
  Rechnung  kann  nicht  als  richtig  anerkannt  werden.  Es  heisst
da  u.  a.  ;
„  .  .  .  Die  238  739  Personen  der  Steuerperiode  1898/9,  welche  nicht
über  5  Mk.  bezahlten,  entrichteten  eine  Gesamtsteuer  von  515148  Mk.
oder  2,10  Mk.  (soll  heissen  2,16  Mk.;  d.  Verf.)  durchschnittlich  pro  Kopf,
die  entsprechenden  235030  der  Steuerperiode  1900/1  dagegen  bezahltem
446930  Mk.  oder  1,90  Mk.  durchschnittlich  pro  Kopf.  Die  Entlastung
beträgt  also  bei  diesen  insgesamt  61108  Mk.  oder  26  Pfg.  pro  Kopf
(vgl.  dagegen  unsere  Rechnung  in  Tabelle  2;  d.  Verf.).  Ñimrut  man  an,
dass  die  32972  auf  Antrag  Befreiten  durchschnittlich  2  Mk.  pro  Kopf
bezahlt  hätten,  was  hoch  gegriffen  ist,  so  würden  diese  65944  Mk.  zu
zahlen  gehabt  haben.  (Die  Gesamtentlastung  wird  sonach  betragen  obige
61  108  Mk.  plus  65944  =  127052  Mk.“
Bei  dieser  Rechnung  ist  nicht  berücksichtigt,  dass  die  32972  von
der  Steuer  Befreiten  schon  unter  den  238739  Pflichtigen,  die  1898/9  weniger ­
  als  5  Mk.  Steuer  zahlten,  mitgerechnet  sind,  während  die  235030
Pflichtigen,  die  1900/1  unter  5  Mk.  Steuer  zu  zahlen  batten,  1898/9  schon
teilweise  in  die  höhere  Gruppe  von  Pflichtigen  fielen,  die  mit  einer  Steuer
zwischen  5  und  15  Mk.  veranlagt  waren.  Die  Steuerentlastung  der  weniger ­
  als  3  Mk.  Zahlenden  beträgt  pro  Kopf  0,85  Mk.  (vgl.  Tab.  2  B),  also
insgesamt  236209  X  0,85  =  200  778  Mk.  Die  Entlastung  der  Pflichtigen,
die  1900/1  niedriger  als  mit  5  Mk.  eingesteuert  waren,  ist  bedeutend
höher  als  in  dem  Handelskammerbericht  berechnet  ist.
        <pb n="81" />
        74

erniedrigt  wurde;  wenn  daher  der  Finanzminister  die  Meinung ­
  ausgesprochen  hatte,  dass  mindestens  90  der  Gewerbsteuerpflichtigen
  eine  Entlastung  erfahren  würden  (Sitzung ­
  in  der  Abgeordnetenkammer  vom  9.  Febr.  1899  p.  40  ;
Rede  des  Abg.  Dr.  Pichler;  und  1904;  1.  Juni  Abgeordnetenkammer), ­
  so  dürfte  dies  kaum  zu  hoch  gegriffen  sein.))
Doch  darf  man  diese  Steuerentlastung  auch  nicht  zu  hoch
anschlagen;  denn  nur  den  allerkleinsten,  allerdings  numerisch ­
  am  schwersten  ins  Gewicht  fallenden  Gewerben,  ist
eine  fühlbare  Steuererniedrigung  zu  teil  geworden,  während
schon  bei  den  Pflichtigen,  die  bisher  eine  Steuer  von  5—15
Mk.  bezahlt  hatten,  die  Ermässigung  kaum  nennenswert  ist.
Noch  mehr  dürfte  die  Zahl  der  durch  die  Steuerreform  entlasteten ­
  Gewerbe  zusammenschrumpfen,  wenn  man  in  Betracht ­
  zieht,  dass  infolge  der  Steuerbefreiungen  die  Höhe  der
uneinbringlichen  Steuern  jedenfalls  sehr  gesunken  ist.  Da
ausgesprochener  Massen  das  fiskalische  Interesse  bei  der
Steuerreform  nicht  massgebend  war,  wäre  es  in  Anbetracht
des  bedeutenden  Steuerzuwachses  gewiss  möglich  gewesen,
eine  noch  weiter  gehende  Entlastung  der  kleinen  Gewerbe
eintreten  zu  lassen.  Von  diesen  Bemängelungen  abgesehen,
muss  anerkannt  werden,"  dass  einer  sehr  grossen  Anzahl
der  unvermögendsten  Gewerbetreibenden  eine  willkommene
Ermässigung  zu  teil  wurde.  Und  wenn  auch  die  paar  Pfennige, ­
  die  ein  solcher  Mann  weniger  zu  zahlen  hat,  nicht
imstande  sind,  seine  wirtschaftliche  Lage  wesentlich  zu  verbessern, ­
  so  wird  er  doch  auch  diese  kleine  Erleichterung
in  seinen  gedrückten  Verhältnissen  als  Wohltat  empfinden.
Die  Steigerung  der  Steuerlasten  fällt  besonders  ins
Auge  bei  den  ganz  grossen  Betrieben  (über  10  000  Mk.
Steuer),  welche  unter  der  Herrschaft  der  neuen  Steuergesetze ­
  auch  in  der  Periode  1902/3  mit  wachsender  Tendenz
zur  Steuer  herangezogen  werden,  (vgl.  Tab.  3.)
))  Dagegen  kann  man  nicht  als  zulässig  erachten,  wenn  der  Minister
die  bis  zu  400  Mk,  Steuer  Zahlenden  zusammenrechnet,  und  weil  diese
insgesamt  etwas  weniger  Steuer  zu  zahlen  hatten  (vgl.  Tab.  2),  daraus
schliesst,  dass  durchschnittlich  95—97%  (?)  der  Steuerzahler  entlastet
wurden.  (Abgeordnetenkammer  14.  April  1902.)
        <pb n="82" />
        75

Naturgemäss  machte  sich  die  Erhöhung  der  Steuern
hauptsächlich  bei  Handel  und  Industrie  und  bei  den  Brauereien ­
  (Tab.  4)  fühlbar,  während  die  Erleichterungen  in
erster  Linie  den  am  meisten  im  Rückgang  begriffenen  Gewerben ­
  (dem  Handwerk  und  dem  Wirtsgewerbe)  zu  gute
kamen;  eine  Ermässigung  der  Gesamtsteuersumme  hat
blos  die  Abteilung  der  Gast-  und  Schankwirtschaften  aufzuweisen. ­

Im  Pfälzer  Handelskammerbericht  (Jahrgang  1901  p.
200—202)  wird  eine  Tabelle  des  Statist.  Bur.  reproduziert,
in  welcher  die  Verteilung  der  nach  Art.  7  Steuerpflichtigen
und  der  von  diesen  bezahlten  Gewerbsteuer  dargestellt
wird.  Da  blos  ein  Teil  der  Steuerpflichtigen  nach  Art.  7.
besteuert  wird  und  zwar  hauptsächlich  die  grösseren
Betriebe,  während  die  kleinen  Betriebe  meistens  der  Besteuerung ­
  nach  äusseren  Merkmalen  unterworfen  werden,
so  können  aus  dieser  Tabelle  wesentliche  Schlüsse  auf  die
Verteilung  der  Steuern  überhaupt  nicht  gezogen  werden.
Trotzdem  wird  darauf  in  dem  obenbezeichneten  Kammerbericht ­
  grosses  Gewicht  gelegt.  Aus  der  Tatsache,  dass
für  die  Ertragsklassen  von  13—50000  Mk.  der  prozentuale
Anteil  am  Gesamtsteuerertrag  bedeutend  anschwillt,  um
für  die  höheren  Klassen  (über  50000  Mk.)  wieder  erheblich
zu  fallen,  wird  gefolgert,  dass  „das  neue  Gewerbesteuergesetz ­
  mit  dem  steuertechnischen  Prinzip  gleichmässigen
Ansteigens  der  Mehrbelastung  jeder  höheren  Ertragsklasse
im  Widerspruch  steht  und  mehr  zufällig  und  sprunghaft
gewirkt  hat.“  Diese  Folgerung  ist  aber  sicher  gänzlich  ungerechtfertigt, ­
  da  einerseits,  wie  oben  erwähnt,  das  durch
die  Tabelle  gegebene  Bild  der  Steuerverteilung  ganz  unvollkommen ­
  ist,  andrerseits  die  Zahl  der  Betriebe  mit
einem  steuerpflichtigen  Ertrag  von  13—50  000  Mk.  un  verhältnismässig ­
  gross  ist,  so  dass  eine  bedeutende  Steuerbelastung ­
  dieser  Ertragsklasse  wohl  begreiflich  ist.
        <pb n="83" />
        76

17.  Über  die  Besteuerung  der  Grossbetriebe.
Die  aus  den  Tabellen  (1—4)  ersichtliche  Steuererhöhung ­
  der  grossen  Betriebe  tritt  noch  deutlicher  hervor,  wenn
wir  einige  spezielle  grosse  Unternehmungen  betrachten,  z.
B.  die  Banken.  1)
Es  betrug  in  Tausenden  von  Mark

in  folgenden
Banken

irn
Jahrgang ­


der  Gesamtrein ­
 ­


Pfälzische  Bank

1899
19003)
1901
1902

4746
4434
3451
2647

i  111
|.  268
I  351
388

I

H

I
Q

Die  Steuern
betragen
in  Proz.
des  Reinertrags ­


910
261
85

425
400
2750
2000

2,3
6,0
10,2
14,7

Bayr.  Bodenkreditanstalt ­

in  Würzburg

1899
1900
1901
1902

683  :  5
821  19
781  19
790  I  60

Bayr.  Hypotheken- ­
  und
Wechselbank

1899
1900
1901
1902

6181  :  191
6146  461
6968  449
7172  600

34  251
50  I  400
55  400
55  j  400
61  ¡5735
82  I5735
83  15735
88  !  6220

0,7
2.3
2.4
7,6
3,1
7.5
6.4
8.4

Bayr.  Vereinsbank ­
  München

1899
1900
1901
1902

4309
4412
4448
4221

103
289
286
378

227
217
217
209

3575
3575
3375
3375

2.4
6.5
6,4
8,9

Bayr.  Handelsbank ­

C,

1899
1900
1901
1902

2486
2731
3210
2958

I  66
i  177
I  162
204

159
190
88
87

1641
1641
2085
2187

2,6
6,5
5,0
6,9

*)  Stat.  Jahrb.  Jahrgg.  1901  und  1909.
2)  D.  s.  sämtliche  Steuern  (Staats-,  Distrikts-  und  Gemeindesteuern).
3)  Im  Jahre  1900  wurden  im  ganzen  24  Banken  mit  einer  Gesamtstaats ­
  Steuer  von  796695  Mk.  belegt.
        <pb n="84" />
        77

in  folgenden

'  im  der  Ge-Jahr-
  samtrein-Banken



gang

ertrag

Süddeutsche
Bodenkreditbank ­


1899
1900
1901
1902

2541
2694
2829
2874

138
234
243
259

166
54
54
61

Die  Steuern
betragen
in  Proz.
des  Reinertrags ­


1800  !  5,4
1800  i  8,7
1800  8,6
1920  9,0

Nürnberger
Vereinsbank

1899
1900
1901
1902

1829
2133
2146
2076

89
144
112
156

252
292
299
300

1200
1425
1500
1500

4,9
6,7
5,2
7,5

Pfälzische
Hypothekenbank ­


1899
1900
1901
1902

2368
1979
2025
2153

56
178
171

289
301
306

217  !  262

1105  i
1170  i
1237,
1260

2.4
8,9
8.4
10,1

Trotzdem  gerade  bei  den  Grossbanken  unter  der  Wirkung ­
  der  Steuerreform  die  Steuerschraube  ausserordentlich
kräftig  angezogen  wurde,  lässt  sich  ein  Rückgang  dieser
Betriebe  nicht  konstatieren,  Dividende  und  Tantiemen  sind
nicht  magerer  ausgefallen,  und  den  Klagen  der  Banken,  i)
dass  die  Konkurrenz  mit  den  ausserbayrischen  Banken  zu
sehr  erschwert,  2)  und  der  Reingewinn  erheblich  geschmälert ­
  werde,  ist  daher  keine  Berechtigung  zuzuerkennen.

•)  Oberb.  Hk.  1902.  p.  295.
2)  Im  Ber.  d.  Pfalz.  Hk.  1903;  p.  232  heisst  es  u.  a.:
„infolge  der  hoben  Staatssteuern  müssen  die  Banken  auch  un  verhältnismässig ­
  hoch  zu  den  Kosten  der  Gemeindeverwaltung  beitragen,
während  sie  dem  Gemeinwesen  fast  gar  keine  Lasten  verursachen.  Dies
wird  umso  härter  empfunden,  als  der  Staat  seihst  mit  der  kgl;  Bank  den
übrigen  Banken  auf  allen  Gebieten  Konkurrenz  macht,  was  ausser  Bayern
in  keinem  andern  Staat  der  Fall  ist.“
Handelskammerbericht  1902  p.  243  heisst  es,  dass  „infolge  der
hohen  Steuern  an  eine  Erweiterung  der  Geschäfte  nicht  mehr  gedacht
werden  kann,  und  dass  sich  die  Banken  veranlasst  sehen,  an  Orten  mit
hohen  Umlagen  die  Filialen  eiugeheu  zu  lassen.“
        <pb n="85" />
        78

Man  hatte  bei  den  Verhandlungen  über  die  neuen
Steuergesetze  eindringlich  davor  gewarnt,  die  Steuern  bei
den  grossen  Betrieben  allzu  hoch  hinaufzuschrauben  und
prophezeite  die  schwerste  Schädigung  des  bayrischen  Grosshandels ­
  und  der  Grossindustrie  als  unabwendbare  Folge
der  Steuererhöhung.  1)
Ein  Symptom  für  die  Entwicklung  der  Grossbetriebe
kann  man  in  der  Zahl  der  Neugründungen  von  Aktiengesellschaften ­
  und  in  der  Grösse  der  bei  diesen  investierten
Kapitalien  erblicken.  ■

Es  betrug  in  Bayern  2)

Jahrgang ­


die  Zahl  der
gegründeten
Aktiengesellschaften ­


das  in  diesen
investierte
Kapital
(Millionen
Mk.)

Zahl  der  neugegründeten ­

Aktiengesellsch.
in  Proz.  ausgerechnet ­
  in
Bezug  auf  das
Jahr  1898/9

Investiertes
Kapital  in  Proz.
ausgerechnet  in
Bezug  auf  das
Jahr  IH98/9

1898/9
1899/00
1900/1
1901/2
1902/3

75  101,8

30

11

11

51,1

8,298

7,18

12,85

100

40

14,00

9.33

14,00

100
50,19
8^5
7,05
12,02

0  Vgl.  p.  11.
2)  Ausgerechnet  nach  Angaben  der  Allg.  Ztg.  17.  Nov.  1903.
        <pb n="86" />
        79

Es  betrug  im  Deutschen  Reich  i)

Jahrgang ­


die  Zahl
der  neu
gegrnudeteii

das  in  diesen
investierte
Kapital

Aktiengesellschaften ­


(Millionen
Mk.)

die  Zahl  der
neu  gegründeten
Aktiengesellsch.
in  Proz  ausgerechnet ­
  in
Bezug  auf  das
Jahr  1899

das  investierte
Kapital  in  Proz.
ausgerechnet  in
Bezug  auf  das
Jahr  1.899

1898

329

483620

1899
1900
1901
1902
1903

364
261
158
87
a)  842)
b)

544  390
340  460
158  250
118430
300  036
140  036

100
71,70
43,47
23,90
23,08

100
62,54
29,07
21,76
55,11
25,72

Die  obigen  Zahlen  sind  allerdings  für  Bayern  wesentlich ­
  ungünstiger  als  für  das  gesamte  Deutsche  Reich  ;  aber
die  Lebhaftigkeit  der  Gründertätigkeit  hängt  von  sehr  vielen
Faktoren,  häufig  von  Zufälligkeiten  ab,  ausserdem  sind  bei
den  für  Bayern  angegebenen  Zahlen  die  zahlreichen  Zweigniederlassungen ­
  ansserbayrischer  Unternehmungen  nicht
inbegriffen,  wodurch  das  für  das  Anwachsen  der  Industrie
gegebene  Bild  stark  verzerrt  erscheint;  es  wäre  daher
sicher  zu  gewagt,  aus  obigen  Ziffern  weitgehende,  für  die
Steuerreform  ungünstige  Schlüsse  zu  ziehen.  Das  dürfte
um  so  weniger  erlaubt  sein,  als  sonst  nirgends  Anzeichen
zu  bemerken  sind,  dass  speziell  die  bayrische  Industrie
sich,  seitdem  die  neuen  Steuergesetze  in  Kraft  sind,  un-*)
  Nach  einer  Notiz  im  Jahrb.  f.  N.  0.  u.  St.  von  Conrad;  Chron.
1903  p.  627.
2)  Durch  die  Umwandlung  des  Krupp’schen  Unternehmens  in  eine
Aktiengesellschaft  wurden  allein  160  Mill  Mk.  mobilisiert.  Unter  b)  ist
diese  Aktiengesellschaft  ausgeschieden.
        <pb n="87" />
        80

günstiger  weiter  entwickelt  hätte  als  die  Industrie  der
andern  deutschen  Bundesstaaten.  Im  Gegenteil  ;  In  Bayern
hatten  Industrie  und  Grosshandel  die  geschäftliche  Krisis
im  J.  1900/1  viel  besser  überwunden,  die  Zahl  der  Fallimente ­
  auf  dem  Gebiet  finanzieller  Unternehmungen  war
weit  geringer  als  in  andern  deutschen  Staaten.  Die  bei
den  Aktiengesellschaften  verteilten  Dividende  und  Tantiemen
haben  sich  nicht  vermindert,  i)  die  Kurse  der  Aktien  sind
nicht  etwa  auffallend  gesunken.  In  der  Pfalz,  wo  sich
vermöge  ihrer  geographischen  Lage  eine  steuerliche  Benachteiligung ­
  der  inländischen  Industrie  gegenüber  der  ausserbayrischen
  in  erster  Linie  fühlbar  machen  müsste,  ist  die
Zahl  der  industriellen  Anlagen  und  der  in  diesen  beschäftigten ­
  Arbeiter  in  den  letzten  Jahren  (in  Anbetracht  der
wirtschaftlichen  Krise)  eine  wohl  befriedigende.

Jahr  2)

Zahl  der  industriellen  Anlagen

insgesamt

mit  über
5  Gehilfen

Gesamtarbeiterzahl ­


1897
1898
1899
1900
1901
1902

1198
1252
1220
1233
1137
1201

974
1032
1054
1061
1042
1053

61  721
64  704
66  745
69  528
67  241

66  289

Die  Klagen  über  die  hohe  Besteuerung,  welche  von
seiten  der  Grossbetriebe  anfangs  laut  ertönten,  »)  wurden

1)  Siehe  z.  B.  Stat.  d.  Kurse  der  pfälz.  Aktien;  Hk.  d.  Pfalz  1902;
p,  149;  Kursnotierungen  v.  J.  1900—1903  (Augsb.  Abdztg.  0.  Jan.  1904).
2)  Pfälzische  Handelskammer  1902  11.
Siehe  Handelskammerberichte.
        <pb n="88" />
        6

81

immer  schwächer;  es  scheint  eben,  dass  die  grossen  Unternehmungen, ­
  deren  Steuern  eine  erhebliche  Erhöhung  erfuhren, ­
  sich  nach  und  nach  ohne  grosse  Schwierigkeit  mit
den  grösseren  Steuerausgaben  abzufinden  vermochten.  Nur
in  den  Industriezweigen,  wo  die  Conjunctur  sich  ohnedies
ungünstiger  gestaltete,  trugen  die  zur  unpassenden  Zeit  erhöhten ­
  Steuern  dazu  bei,  die  geschäftliche  Lage  noch  mehr
zu-verschlechtern.  So  haben  die  Spinnereien  und  Webereien, ­
  die  seit  einigen  Jahren  mit  recht  widrigen  Verhältnissen ­
  zu  kämpfen  hatten,  die  Erhöhung  der  Steuern  recht
schwer  empfunden.’)  Wie  folgende  Statistik2)  zeigt,  hat
die  Zahl  der  Spindeln  und  Webstühle  in  Bayern  viel  langsamer ­
  zugenommen  als  im  Deutschen  Reich.

In  der  Baumwollspinnerei  betrug  die  Zahl  der

Spindeln

1901

gegen
1898

in  0/0

Web  Stühle

1901

gegen
1898

in  0/0

Ganz
Deutschland ­

Bayern
Pfalz

8484001

1  420  048

127  732

1  052  972
¡33932
+  5  490

+  14,3
1-2,4
1-4.0

211818
28834
2  021

+  17  092
+  1273
+  131

+8,8
+4,0
+6,9

Die  Furcht  vor  der  Auswanderung  der  grossen  industriellen ­
  Unternehmungen,  welcher  während  der  Beratung
der  Steuergesetze  und  noch  lange  nach  der  Einführung
derselben  3)  Ausdruck  gegeben  wurde,  erwies  sich  als  un-’)
  Vgl.  Hk.  V.  Schwaben  (1900  u.  1901),  ebenso  Hk.  v.  Oberfranken
2)  Zusammengestellt  von  der  Firma  W.  Rieger  in  Stuttgart
(nach  d.  Frkft.  Ztg.)
3)  Z.  B.  Pf.  Hk.  1901  II,  p.  192  u.  1902  II,  p.  170.
        <pb n="89" />
        82

begründet.  Bei  der  Maxhütte  z.  B.,  welche  in  dieser
Beziehung  besonders  genannt  wurde,  betrugen  i)

im
Geschäftsjahr ­

1899/1900
1900/1
1901/2
1902/3
1903/4  _

der  Reingewinn
Mk.
4  695  626
4  058  664
2  262  417?
3116  970
3  846  415

die  verteilten
Dividenden  in
Prozent
26,23
20,416
16,03
17,5?
12  Vg

die
Staatsstenern  '
und  Umlagen
Mk.

105  256
210  568

212  464

245  621

Wenn  sich  auch  die  Steuern  seit  1899  mehr  als  verdoppelt ­
  haben,  so  kann  doch  nicht  davon  die  Rede  sein,
dass  die  Gesellschaft  durch  Steuerüberbürdung  gezwungen
wäre,  ihren  Geschäftsbetrieb  möglichst  aus  Bayern  hinauszuverlegen. ­
  Auch  in  der  Abgeordnetenkammer  wurde  öfters
darauf  hingewiesen,  dass  keine  Betriebe  unter  dem  Druck
der  neuen  Steuergesetze  ausgewandert  seien,  ohne  dass
Widerspruch  gegen  diese  Behauptung  laut  wurde.
Selbst  wenn  ein  industrielles  Unternehmen  gar  nicht
an  die  örtlichen  Verhältnisse  gebunden  ist,  sind  eben  doch
die  Kosten,  welche  die  Übersiedelung  eines  grossen  Etablissements ­
  erfordert,  zu  bedeutend,  als  dass  sich  diese  bei
der  geringen  Differenz  zwischen  der  Steuer,  welche  Bayern,
bezw.  ein  anderer  Bundesstaat  dem  Unternehmen  auf  erlegt,
rentieren  würde.  Dass  die  Industrie  durch  die  hohen  Steuern
von  vorn  herein  abgehalten  werde,  sich  in  Bayern  niederzulassen, ­
  ist  kaum  anzunehmen,  da  neu  gegründete  Fabriken
im  allgemeinen  nicht  von  einer  solchen  Ausdehnung  zu
sein  pflegen,  dass  sie  zu  den  Steuern  besonders  stark
herangezogen  werden  dürften.  Sollte  man  es  endlich  für

*)  Nach  (1.  Ber.  der  Oberpf.  Hk.
        <pb n="90" />
        83

politisch  klug  halten,  die  Grossindustrie  niedriger  zu  besteuern ­
  wie  die  Nachbarstaaten,  um  die  Industrie  ins  Land
zu  ziehen,  so  kann  man  doch  kaum  glauben,  dass  die
bagatellmässigen  Ersparnisse,  welche  dadurch  dem  Unternehmer ­
  erwüchsen,  im  stände  wären,  die  in  den  geographischen ­
  und  WirtschafthChen  Verhältnissen  begründeten
Nachteile  auszugleichen,  welche  Bayern  gegenüber  andern
Staaten  hat.
18.  Vergleich  der  Gewerbesteuer  mit  den  übrigen
direkten  Steuern.
Die  Leistungsfähigkeit  eines  Steuerpflichtigen
hängt  bekanntlich  nicht  blos  von  der  Grösse,  sondern
auch  von  der  Art  des  Einkommens  ab.  Das  durch  rein
persönliche  Arbeit  erworbene  Einkommen  ist  in  hohem
Grade  un  fundiert;  wird  die  Arbeitskraft  durch  einen
unglücklichen  Zufall  vernichtet,  so  versiegt  sofort  die  Quelle
des  Einkommens.  Dieses  reine  Arbeitseinkommen
wird  daher  von  einem  gerechten  Steuersystem  am  mildesten ­
  behandelt  werden.  Das  aus  Kapitalrenten
fliessende  Einkommen  verbleibt  dem  Besitzer,  auch  wenn
er  arbeitsunfähig  geworden;  es  ist  daher  höchst  fundiertes
Einkommen  und  verdient  deshalb  die  geringste  steuerliche ­
  Schonung.  Das  gewerbliche,  durch  Zusammenwirken ­
  von  Arbeit  und  Besitz  gewonnene,  also  gemischt
fundierte  Einkommen,  soll  einer  sich  auf  mittlerer
Linie  bewegenden  Besteuerung  unterworfen  werden.
Durch  die  neuen  Gesetze  wurden  bei  den  höheren
Steuersätzen  die  Unterschiede  zwischen  den  drei  Steuerarten ­
  gegen  früher  sehr  verringert.

Die  Höchstsätze  waren

Einkommensteuer ­


Gewerbesteuer ­


Kapitalrentensteuer ­


'  1881
1899

1,2
3

2V2
3V2

3V2
4

6*
        <pb n="91" />
        84

Eine  Kapitalrente  von  100  000  Mk.  z.  B.  wird  mit
3,750/0  d.  i.  3750  Mk.  besteuert.  Für  ein  gewerbliches  Einkommen ­
  von  100  OQO  Mk.  beträgt  die  B.  A.  3,4  0/0,  d.  i.
3460  Mk.;  dazu  noch  250  Mk.  N.  A.  gerechnet,  gibt  3710  Mk.,
also  nahezu  ebensoviel  wie  die  Kapitalrentensteuer.
Eine  Kapitalrente  von  30  000  Mk.  zahlt  3,5  0/0  ;  d.  i.
1050  Mk.  Steuer;  ein  gewerbliches  Einkommen  von  derselben ­
  Höhe  wird  mit  3,16  o/o,  d.  i.  948  Mk.,  dazu  etwa
100  Mk.  N.  A.,  gibt  1048  Mk.,  Steuer  belastet.  Bei  diesen
grösseren  Einkommen  sind  also  die  Unterschiede  in  der
Steuerhöhe  nahezu  verwischt.  Man  darf  aber  daraus  nicht
den  Schluss  ziehen,  dass  die  Gewerbesteuer  für  die  grösseren ­
  Betriebe  zu  hoch  fixiert  sei;  es  ist  das  blos  eine
Folge  davon,  dass  man  den  Kapitalrenten,  wie  in  andern
Staaten,  auch  in  Bayern  eine  weitgehende  Schonung  angedeihen ­
  lassen  muss,  weil  einerseits  ein  sehr  kräftiges  Anziehen ­
  der  Steuerschraube  einen  starken  Anreiz  zur  Steuerhinterziehung ­
  geben  würde,  die  ja  bei  der  Kapitalrentensteuer ­
  ohnedies  in  hohem  Masse  im  Schwünge  ist,  i)  andrerseits ­
  die  von  allen  Steuerzahlern  am  wenigsten  an  die
Scholle  gefesselten  Rentenbesitzer  durch  zu  hohe  Steuern
leicht  zur  Auswanderung  in  ein  günstigeres  Steuergebiet
veranlasst  werden  könnten.

Einkommensteuer ­


Gewerbesteuer ­


Kapitalrentensteuer ­


1898/9
1900/1

Zahl  der  Pflichtigen
693  631  447  1802)
629  9813)  358  2514)

227  552
168  8685)

U  Vgl.:  „Ein  Wort  zur  bayr.  Kapitalreutensteuer“  von  Prof.  6.
Schanz  (Augsb.  Abdztg.  25.  Febr.  1904),  sowie  die  Interpellation  Lutz
im  Bayr.  Landtag  (16.  Apr.  1904).
2)  1898  Zahl  d.  Gewerbe;  1900  Zahl  d.  Personen.
3)  88427  steuerfrei.  32972  steuerfrei.  5)  31209  steuerfrei.
        <pb n="92" />
        Einkommensteuer ­


Gewerbesteuer ­


Kapitalrentensteuer ­


1898/9
1900/1
Zunahme

Steuersumme

3  181  782
3  271  551
I  2,8%

7995241
10710451
I  33,Ü  o/o

4  959  102
5  626178
f  13,5  o/o

1898/9
1900/1

Durchschnittlich  pro
4^8  17,88
5,19  '  29,90

Kopf
21,79
33,31

in  der  Tabelle  sind  die  von  der  Steuer  Befreiten  nicht
mitgerechnet.
Aus  obigen  Zahlen  ist  ersichtlich,  dass  der  Hauptanteil ­
  an  der  Steuerzunahme  der  Gewerbesteuer  zufällt.

Die  Gewerbesteuer  betrug  an  Prozenten  der  gesamten
direkten  Staatssteuern

1880
1885
1890
1892
1894
1896

18.31
20.31
22,26
22,52
22,78
22,77

1897
1898
1899
1900
1901
1902

.  22,52
.  24,12
.  23,75
.  28,22
.  27,58
.  28,58

19.  Vergleich  der  Besteuerung  der  Gewerbe
in  Bayern  mit  der  Besteuerung  in  andern  Bundesstaaten. ­


Ein  genauer  Vergleich  zwischen  den  Gewerbesteuerverhältnissen ­
  Bayerns  und  der  andern  Bundesstaaten  ist
wegen  der  grossen  Verschiedenheit  der  Steuersysteme
natürlich  nicht  möglich.  Eine  oberfiächliche  Zusammenstellung ­
  soll  in  Folgendem  gegeben  werden:
        <pb n="93" />
        86

Jahresertrag ­


Bayern
Gesetz
V.  3.  Juni
1899

Preussen
4.  Juni
1891

Sachsen!)
10.  März
1894

Baden
20.  Mai
1884  u.  20.
Mai  1894

Hessen
12.  Aug.
1899

100
1500
2  000
3  000
6  000
10  000
20000
30000
50  000
80  000
100000
1000  000

3
6
10
25
86
210
575
950
1715
2765  ■
3465
34  965

6
16
31
52
146
300
600
900
1680
2900
3900
39800

8
16
29
54
161
278
570
920
1720
2950
3950
39920

6,25
12.50
18,75
37.50
112,50
225,0
496,75
825,0
1500
2560
3250
35  000

11
23
33,50
57
■  160
315
665
1  015
1  805
3  160
4  160
49  160

Zu  dieser  Steuer  kommt  in  Bayern  noch  die  N.  A.,
in  Preussen  eine  Vermögenssteuer  von  50  Pfg.,  in  Hessen
von  55  Pfg.  pro  mille,  auch  in  Sachsen  (nach  d.  Ges.  vom
2.  Juli  1902)  eine  Ergänzungssteuer  von  im  allgemeinen
V2%o-  In  Bayern  sind  die  Steuerheträge  hei  kleinen  Erträgen ­
  gering,  die  Progression  wächst  rasch  hei  den  mittleren ­
  und  höheren  Sätzen;  die  andern  Staaten  beginnen
mit  weit  höheren  Sätzen,  während  die  Progression  langsamer ­
  ansteigt.
Stellen  wir  speziell  die  bayrischen  Verhältnisse,  soweit ­
  es  im  engen  Rahmen  des  Vergleichbaren  möglich  ist,
den  preussischen  gegenüber:  Während  in  Bayern  die  Steuerfreiheit ­
  blos  bis  700  Mk.  (Gesamteinkommen)  geht,  ist  sie
in  Preussen  bis  900  Mk.  ausgedehnt.  Die  Steuersätze  für
die  kleineren  Einkommen  (etwa  bis  2400  Mk.)  sind  in  Bayern
viel  niedriger  als  in  Preussen.  Während  aber  die  Einkommensteuer ­
  in  Preussen  für  diese  kleinen  Gewerbe  durch
gar  keine  oder  nur  eine  minimale  Vermögenssteuer  ergänzt
0  Die  Sätze  sind  erst  durch  Gesetz  vom  24.  Juli  1900  geändert
worden.
        <pb n="94" />
        87

wird  (Vermögenssteuerfreiheit  bis  6000  Mk.,  event,  wenn
das  Jahreseinkommen  des  Besitzers  900  Mk.  nicht  übersteigt, ­
  bis  zu  20  000  Mk.),  kommt  in  Bayern  noch  eine  unverhältnismässig ­
  bedeutende  N.  A.  dazu,  die  durchschnittlich
bei  weniger  als  500  Mk.  Ertrag  das  11  fache,  bei  500—750  Mk.
das  7  fache,  bei  750—1050  Mk.  das  3  fache,  bei  1050—1600
das  2  fache  der  B.  A.  beträgt  und  bei  2400  Mk.  der  B.  A.
gleichkommt.')  Doch  werden  in  Bayern  weitaus  die  meisten
kleinen  Gewerbetreibende  nicht  nach  dem  Ertrag,  sondern
nach  äusseren  Merkmalen  eingesteuert.  In  der  Finanzperiode
1900/1  bezw.  1902/3  wurden  z.  B.  in  der  niedersten  Klasse
der  N.  A.  nach  Art.  7  (Ertrag)  besteuert  43141  bezw.  46046
Pflichtige  mit  einer  Gesamtbetriebsanlage  von  469  063  Mk.
bezw.  475375  Mk.  (durchschnittlich  10,87  Mk.  bezw.  10,32
Mk.  pro  Kopf),  nach  Art.  6  dagegen  147  700  bezw.  148  268
Pflichtige  mit  297  855  Mk.  bezw.  283  869  Mk.  B.  A.  (durchschnittlich ­
  2,02  Mk.  bezw.  1,92  Mk.  pro  Kopf).  Die  nach
Art.  6  Besteuerten  der  Abt.  A  (Handwerk)  zahlten  durchschnittlich ­
  3,01  Mk.  bezw.  2,91  Mk.,  der  Abt.  B  (Handel)
3,38  Mk.  bezw.  2,61  Mk.  Steuer  (N.  A.  und  B.  A).  Die
Mehrzahl  der  kleinen  gewerblichen  Steuerzahler  ist  also,
was  die  direkte  Staatssteuer  betrifft,  den  preussischen  Gewerbetreibenden ­
  gegenüber  im  Vorteil.
Bei  den  mittleren  Betrieben  (2  400—10  000  Mk.  Ertrag) ­
  nähert  sich  die  Höhe  der  bayrischen  Steuer  allmählich
der  preussischen,  um  sie  dann  bei  grossen  Betrieben  zu
überholen.  Bei  ganz  grossen  Betrieben  (über  100000
Mk.  Ertrag)  beträgt  die  bayr.  Ertrags  Steuer  3  i/g  %,  die
preussische  Einkommensteuer  4"^,;  bei  diesen  ist  also  die
preussische  Steuer  höher,  umso  mehr  als  bei  diesen  grossen
Unternehmungen  auch  die  preussische  Vermögenssteuer
höher  ist  als  die  bayrische  N.  A.  (Höchstsatz  250  Mk).
Etwas  anders  sieht  sich  allerdings  die  Sache  an,  wenn
man  bedenkt,  dass  die  meisten  dieser  grossartigen  Betriebe
Aktiengesellschaften  sind  und  diesen  in  Preussen  gestattet
ist,  ausser  den  Tantiemen  der  Aufsichtsräte  noch  31/2%
des  Aktienkapitals  vom  Ertrag  abzuziehen.

')  Berechnet  nach  den  Angaben  des  Stat.  Bur.  Tab.  34.  1901  u.  1903.
        <pb n="95" />
        88

Eine  Bank  z.  B.  mit  20  000  000  Mk.  Aktienkapital,  die
einen  Gesamtreinertrag  von  2100000  Mk.  erzielt,  an  Tantiemen ­
  (für  Aufsichtsräte)  50000  Mk.  und  an  Dividenden
1750000  Mk.  verteilt,  wird  in  Bayern  mit  (3  '/%%  gerechnet) ­
  73500  Mk.  B.  A.  und  2000  Mk.  N.  A.,  d.  i.  zusammen
75500  Mk.  besteuert.  In  Preussen  würden  vom  Gesamtertrag ­
  50000  Mk.  Tantiemen  und  31/2%  des  Aktienkapitals,
d.  i.  700  000  Mk.  abgezogen  und  die  Einkommensteuer
würde  dann  betragen,  d.  i.  52  000;  von  der  Vermögenssteuer ­
  sind  die  Aktiengesellschaften  befreit.  Dadurch,  dass
in  Preussen  diese  Abzüge  gestattet  sind,  schmiegt  sich  die
Besteuerung  auch  mehr  der  Rentabilität  des  Unternehmens
an.  Wenn  eine  Aktiengesellschaft  mit  0  Millionen  Mk.  Kapital ­
  und  eine  andere  mit  3  Millionen  Mk.  Kapital  den  nämlichen ­
  Reinertrag  von  600  000  Mk.  erzielen,  so  rentiert  sich
natürlich  das  zweite  Unternehmen  viel  besser  als  das  erste.
In  Bayern  zahlen  beide  gleich  viel  Steuer.  In  Preussen
dagegen  zahlt  das  schlechter  rentierende  Unternehmen  weniger, ­
  da  dieses  vom  Ertrag  höhere  Abzüge  machen  kann.

20.  Verteilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen
Kreise  und  Gemeindegruppen.  Rückwirkung  der
Steuerreform  auf  die  Umlagen.

In  folgender  Zusammenstellung  ist  eine  Ausscheidung
der  Gewerbesteuerergebnisse  nach  Regierungsbezirken  und
Gemeindegruppen  gegeben.

Regierungsbezirk ­


Geineindegruppeii


Zahl  der  steuerpflichtigen

.Jährlicher  Steuerbetrag  (Mk.)
in  der  Steuerperiode

Gewerbe}  Personen

in  der  Steuerperiode

1898/9

1900/1

1902/8

1898/9  :  1900/1  1902/8

Oberbayern

Grössere
Städte
Übrige  Gemeinden ­

Zusammen

32939
50  453
83392

33582
38966
72  548

35329
39733
75  062

1665  581
532272
2197853

2881588
550242
3431830

3187593
568494
3  756  087
        <pb n="96" />
        0  Ohne  flnanzges.  Zuschlag.

89

II

04

üenieiiidegruppen


Zahl  der  steuerpflichtigen

Gewerbe

Personen

in  der  Steuerperiode

1898/9  1900/1  I  1902/3

Jährlicher  Steuerbetrag  (Mk.)
in  der  Steueiperiode

1898/9

1900/1

1902/3

I
I
0)

N
£

li

¿I
rO  Ö
o  g

il
s  §

S
c
P

II

:0  O
P  '

Grössere
Städte
Übrige  Gemeinden ­

Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen
Gr.  Städte
Übr.  Gern.
Zusammen

4  3H1,  8  774  3  887
3b829!  27203  27042
40()90!  30977  31  479

120184
294  541
414725

15114
45825
00  939
3  6(55
34  765
38430
7  676
45  421
53  097
24  340
38452
62  792
7  490
42  688
50  178
12  578
45  084
57  662
108163
339017
447  180

14507  14733
37172  37747
51679  52480
2958!  2860
23090|  22475
460481  25335
657Ü  6733
32650,  32727
39  2211  39  460
i
23795!  24852
26950,  26528
50  745;  51380
!
7170  7727
353051  35538
42  475  43  265
10775¡  10344
33783!  33085
445581  43429

103  132
255119
358251

106  415
255475
361890

135055
246  789
381  844

742  639  11  187061

3880Í2
1  130  681
129  973
282607
412580
373  472
318959
692  431
1  051  619
358335
1  409  954
311055
339788
650843
575035
431  978
1  007  013
4969558^1
2946522^
7916080

408  506
1595567
178053
323355
501408
477  003
340  403
817406
1  731  771
292  040
2023811
442  452
315988
758  440
771603
428538
1  200  141
7804586
2905861
10710447

154  191
258873
413  064
1359  613
412131
1  771  441
182  096
338166
520262
467  603
343  375
810978
1  776  351
272  782
2  049133
480228
329373
809601
753  404
464011
1217  415
8361079
2987205
11348284

Auch  hier  sind  von  Wichtigkeit  für  unsern  Zweck
blos  die  für  d.  J.  1898/9  und  1900/1  angeführten  Ziffern.
        <pb n="97" />
        90

Die  Steigerung  der  Gewerbesteuer  im  J.  1900/1  ist
besonders  gross  in  Oberbayern  73%,  in  der  Pfalz  59  o/o,
in  Mittelfranken  64,7%;  meistens  fällt  die  Zunahme  auf
die  grossen  Städte  (in  den  grösseren  Städten  des  ganzen
Königreichs  beträgt  sie  57,5%,  pro  Kopf  63,1%),  in  den
übrigen  Gemeinden  dagegen  macht  sich  in  einzelnen  Kreisen
eine  erhebliche  Abnahme  bemerkbar  (in  den  „übrigen  Gemeinden“ ­
  des  ganzen  Königreichs  beträgt  die  Abnahme
1,4  o/o,  pro  Kopf  die  Zunahme  29,8%).  Die  Abnahme  der
Steuern  bei  den  ländlichen  Gemeinden  ist  am  bedeutendsten
in  Niederbayern  16,3%,  und  in  Mittelfranken  18,6%).  Während ­
  in  der  Steuerperiode  1898/9  auf  die  „grösseren  Städte“
62,8%  der  Gesamtsteuer  fielen,  hatten  sie  1900/1  .  .  72,9  o/o
zu  bezahlen.  In  den  einzelnen  Gemeinden  war  natürlich
die  Verschiedenheit  in  der  Steuersteigerung  noch  grösser.i)
In  ähnlicher  Weise  wie  bei  der  Gewerbesteuer  zeigte  sich
auch  bei  der  Einkommen-  und  Kapitalrentensteuer  eine
Verschiebung  der  Steuerlast  von  den  kleineren  Gemeinden
auf  die  grösseren  Städte.

Es  betrug  nämlich

die  Einkommensteuer

1898/9
(ohne  finanzgesetzl.
  Zuschlag)

1900/1

Zunahme
%

Grössere  Städte
Übr.  Gemeinden
Zusammen

1893858
990235
2  884  093

2  424  943
846608
3  271551

4  2,8
—  14,5
1  13,4

die  Kapitalrentensteuer

Grössere  Städte
Übr.  Gemeinden
Zusammen

3320685
1588826
4  909  511

3966858
1  659  320
5626178

[  19,5
+  4,4
fl4,6

')  Besonders  stark  wuchs  die  Gewerbesteuer  in  München.  Sie  betrug ­
  dort:  1898/9  .  .  .  1606883  Mk.  ;  1900/1  .  .  .  2747897  Mk.,  wies
also  eine  Zunahme  von  71‘’/o  auf.
        <pb n="98" />
        91

Die  Steigerung  des  Steuersolls  in  den  grösseren  Städten
rührt  selbstverständlich  daher,,  dass  in  diesen  hauptsächlich ­
  die  grossen  industriellen  Unternehmungen  und  Handelsgeschäfte ­
  sich  befinden’),  sowie  die  reichen  Rentenhesitzer
und  sonstige  Personen  mit  grossen  Einkommen  ihren  Wohnsitz ­
  haben,  die  gi’össtenteils  von  der  Steuererhöhung  betroffen ­
  wurden.  Durch  diese  gesteigerte  Steuerleistung
wurde  nicht  nur  der  Steuerausfall,  der  sich  bei  den  wirtschaftlich ­
  Schwächeren  infolge  der  neuen  Gesetzgebung
geltend  gemacht  hat,  ausgeglichen,  sondern  sogar  meist
ein  recht  respektabler  Überschuss  erzielt.
ln  kleineren  Gemeinden  dagegen,  wo  die  grossen  Betriebe, ­
  sowie  bedeutende  Kapitalrenten  und  sonstige  grosse
Einkommen  verhältnismässig  selten  sind,  gehören  die  Steuerpflichtigen ­
  (von  der  Grund-  und  der  Haussteuer  abgesehen)
fast  ausschliesslich  dem  Stand  der  Kleinbürger  und  Arbeiter ­
  an,  die  durch  die  Steuerreform  entlastet  wurden,  so
dass  sich  in  diesen  Gemeinden  oft  ein  Defizit  im  Steuersoll ­
  ergab.
Die  Art  und  Weise,  wie  sich  die  Gesamtsteuersumme
auf  die  einzelnen  Gemeinden  verteilte,  ist  von  grösster
Wichtigkeit,  weil  in  Bayern  die  Kreis-,  Distrikts-  und  Gemeindeumlagen ­
  in  einem  Prozentsatz  der  Staatssteuern
ausgeschlagen  werden.  Bei  den  Kreisumlagen  wurde  durch
die  Überschüsse  der  leistungsfähigeren  das  Defizit  der
schwächeren  Gemeinden  mehr  als  gedeckt  (nur  Niederbayern
hat  eine  geringe  Minderung  der  Steuereinnahmen  aufzuweisen); ­
  bei  den  Distrikts-  und  besonders  den  Gemeindeumlagen ­
  aber  machte  sich  der  Steuerausfall  häufig  empfindlich ­
  fühlbar  und  gab  natürlich  zu  einer  recht  erheblichen
Steigerung  des  Umlagenprozentsatzes  Anlass.  Dadurch
’)  In  den  „grösseren  Städten“  betrug  1902/3  die  Zahl  der  über
400  Mk.  Steuer  Zahlenden  2330  Personen,  d.  i.  2,19%)  der  Pflichtigen
überhaupt,  die  Zahl  der  über  10000  Mk.  Steuer  Zahlenden  92,  d.  i.  0,080%,
der  Pflichtigen  überhaupt.  In  den  „übrigen  Gemeinden“  dagegen  hatten
über  400  Mk.  Steuer  zu  zahlen  564  Personen,  d.  i.  nur  0,22  ®/o  der  Pflichtigen, ­
  mehr  als  10000  Mk.  hatten  13  Personen  zu  zahlen,  d.  0,0051  ®/o
der  Pflichtigen.
        <pb n="99" />
        92

wurde  den  Steuerpflichtigen,  welche  gegen  früher  eine
höhere  Steuer  und  infolge  dessen  auch  entsprechend  höhere
Umlagen  zu  zahlen  hatten,  noch  eine  dritte  Last  aufgebürdet, ­
  indem  sie  an  der  Deckung  des  Ausfalls  in  den  Umlagen ­
  teilzunehmen  hatten.  Noch  mehr  musste  diese  Last
die  Grund-  und  Haussteuerpflichtigen  drücken,  welche  am
lautesten  nach  einer  Revision  ihrer  Steuer  verlangt  hatten,
ohne  sie  bis  jetzt  durchsetzen  zu  können.  Bei  der  Reform
der  Steuergesetze  hatte  man  diese  unangenehmen  Consequenzen
  nicht  genügend  berücksichtigt.
Einige  Äusserungen,  wodurch  der  Finanzminister  darauf ­
  aufmerksam  machte,  dass  die  weitgehende  Entlastung
eines  Teils  der  Steuerpflichtigen  ihren  Rückschlag  auf  die
Umlagenerhebung  in  ungünstiger  Weise  ausüben  werde,  i)
hatten  keine  Veranlassung  gegeben,  Massregeln  zu  ergreifen,
um  den  gefürchteten  Folgen  vorzubeugen.  Erst  im  Mai  1900
wurde  der  erste  Schritt  in  dieser  Sache  getan.  Wenn  man  auch
nicht  hoffen  konnte,  die  schlimme  Wirkung,  welche  die  Steuerreform ­
  auf  die  communalen  Umlagen  ausgeübt  hatte,  gänzlich ­
  zu  beseitigen,  so  wollte  man  sie  wenigstens  möglichst
abschwächen.  Es  wurde  nämlich  ein  Antrag  eingebracht,  2)
dass  solche  Steuerpflichtige,  welchen  nach  Art.  22  des  Gewerbsteuergesetzes
  oder  nach  den  analogen  Bestimmungen
des  Kapitalrenten-  oder  Einkommensteuergesetzes  entweder
eine  vollständige  Steuerbefreiung  oder  eine  Herabminderung
zu  teil  wurde,  3)  trotzdem  zu  den  Umlagen  herangezogen
werden  sollten,  welche  sie  zu  bezahlen  gehabt  hätten,
wenn  eine  solche  Befreiung  oder  Ermässigung  nicht  eingetreten ­
  wäre.
Diese  Umlagenerhebung  sollte  jedoch  nur  dann  gestattet ­
  sein,  wenn  entweder  der  Ausfall  sich  als  eine  Folge
der  revidierten  Steuer  ergeben  hätte,  oder  wenn  ein  besonderes ­
  Bedürfnis  hiefür  vorläge.  Zudem  sollte  die  Genehmigung ­
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden  erforderlich  sein.
0  Auch  Ab^.  Wagner  hatte  darauf  hingewiesen.
2)  Von  Abg.  Söldner  und  Genossen  (Sten.  Ber.  1899/19ÜÜ:  Bd.  4
p.  805.  ff.  ;  23.  Mai.  1900).
8)  Siehe  Kap.  9.
        <pb n="100" />
        93

Gegen  die  Annahme  des  Entwurfs  führte  man  hauptsächlich ­
  folgende  Gründe  ins  Feld  :  Die  Hauptverschiebung
sei  nicht  durch  die  Befreiungen  und  Ermässigungen,  sondern ­
  durch  die  Herabsetzung  der  unteren  Sätze  in  der
Steuerskala  herbeigeführt  worden;  das  Gesetz  sei  daher
von  zweifelhaftem  Wert.  Es  sei  im  konkreten-  Fall  schwer
zu  entscheiden,  ob  das  Sinken  des  Steuersolls  von  der
Steuerrevision  herrühre  oder  von  einer  momentanen  wirtschaftlichen ­
  Depression,  (ob  nicht  etwa  der  Wegzug  von
Geschäften,  Kapitalisten  etc.)  die  Ursache  der  Steuerabnahme ­
  sei.  Man  raube  den  durch  die  Steuergesetze  entlasteten ­
  Steuerpflichtigen  wieder  die  Wohltaten  der  Reform.
Der  Begriff  „wenn  sich  besondere  Bedürfnisse  ergeben“
sei  zu  dehnbar.  Die  Autonomie  der  Gemeinden  werde
durch  das  fragliche  Gesetz  gefährdet.
Einige  wollten  wenigstens  die  Zeitdauer,  während
welcher  das  Gesetz  Geltung  haben  solle,  begrenzen  (bis
1.  Jan.  1904).  —  Trotz  dieser  wohlbegründeten  Einwendungen ­
  fand  der  Entwurf  in  der  Abgeordnetenkammer  Annahme ­
  ;  in  der  Kammer  der  Reichsräte  wurde  er  jedoch
wieder  abgelehnt.  —

Die  Gemeindeumlagen  betrugen  durchschnittlich  in
Prozenten  der  Staatssteuern

&amp;gt;

Grössere
Städte

Übrige
Gemeinden

Königreich

1870
1880
1885
1890
1895
1898
1899
1900
1901

71
87
85
97
102
104
105
105
106  *

71
67
72
79
89
92
92
99
102

71
73
.  76
81
92
96
97
102
104

Am  niedrigsten  waren  die  Umlagen  in  '  Niederbayern
(1901  .  .  ,  78%)  und  in  Unterfranken  (1901  .  .  ,  80%),
        <pb n="101" />
        94

weitaus  am  höchsten  dagegen  in  der  Pfalz  (1889  .  .  .  147%;
1893  .  .  .  IGßo/o;  1898  .  .  .  175o/o;  1901  .  .  .  190o/o).  Diese
enorm  hohen  Zuschläge  zur  Staatssteuer  neben  der  steuerpolitisch ­
  ungünstigen  geographischen  Lage,  infolge  deren
die  pfälzischen  Betriebe  in  besonderem  Masse  der  nichtbayrischen
  Konkurrenz  ausgesetzt  sind,  bilden  den  Hauptgrund, ­
  warum  gerade  in  der  Pfalz  die  Steuererhöhungen
so  schwer  empfunden  werden  und  man  sich  dort  gar  nicht
mit  der  neuen  Steuergesetzgebung  befreunden  will.
Trotzdem  durch  die  Steuerreform  die  direkten  Steuern
in  den  grösseren  Städten  so  stark  angewachsen  waren,
wurde  die  stetige  Aufwärtsbewegung  des  Umlagenprozentsatzes ­
  dadurch  nicht  auf  gehalten.  In  den  Gemeinden,  wo
das  Steuersoll  gesunken  war,  schnellten  natürlich  die  Umlagen ­
  rapid  in  die  Höhe,  i)
Es  war  in  Bayern  die  Zahl  der  Gemeinden  mit  Umlagen ­
  von

101—250  o/y

über  250%

1898
1899
1900
1901

2321
2201
2401
2484

323
348
430
471

Die  kritische  Finanzlage,  in  welcher  sich  schon  früher
viele  Gemeinden  befanden,  ist  also  seit  1899  noch  weiter
verschlimmert  worden;  wird  endlich  noch  §  13  des  Zolltarifgesetzes ­
  vom  25.  Dez.  1902  2)  in  Kraft  treten,  dann
werden  die  gemeindlichen  Besteuerungsverhältnisse  nahezu
unhaltbar  werden.  3)
0  Nach  einer  Mitteilung  des  Ministers  waren  es  von  8(400  bayr.
Gemeinden  allerdings  blos  243,  in  denen  infolge  Rückgangs  des  Steuersolls
eine  Ümlagen-Erhöhung  von  mehr  als  l()®/o  vorgenommeii  werden  musste.
(Abgeordnetenkammer,  5.  März  1904)
2)  Nach  diesem  §  13  dürfen  vom  1.  April  1910  ab  von  den  Communen
  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate, ­
  sowie  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett
nicht  mehr  erhoben  werden.
Es  ist  auch  eine  Änderung  des  gemeindlichen  Besteuerungsrechts
vom  Finanzminister  angekündigt  (Abg.-Kammer,  5.  Aug.  1904).
        <pb n="102" />
        r

—  95  —

»  Schluss.
y
\  Drei  Ziele  waren  es,  welche  die  Steuerreform  stets
S im  Auge  gehabt  hat.  Bei  allen  Änderungen,  die  an  dem
alten  Gesetz  vorgenommen  wurden,  war  einer  dieser  drei
Zielpunkte  massgebend,  nämlich  1.  das  Streben,  die  Steuer-I
  last  von  den  schwächeren  Schultern  auf  die  stärkeren  abj
  zuwälzen,  2.  der  Einführung  der  allgemeinen  Einkommenf
  Steuer  die  Wege  zu  ebnen,  und  3.  wurde  von  der  Abge-^
  ordnetenkammer  noch  ein  weiteres  Ziel  gesetzt,  nämlich
i dle  Entwicklung  der  „hassenswerten“  Gewerbe  durch  geeignete ­
  Steuergesetze  einzuschränken.
g  Die  Abwälzung  der  Steuern  von  den  schwäche-*
  ren  auf  die  stärkeren  Schultern  hätte,  wie  an  den  bet
  treffenden  Stellen  in  unserer  Abhandlung  erwähnt  wurde,
manchmal  etwas  konsequenter  durchgeführt  werden  können;
im  grossen  Ganzen  hat  jedoch  die  Wirkung  des  Gesetzes
in  dieser  Beziehung  den  Erwartungen  entsprochen.
Es  findet  jetzt  eine  viel  gerechtere  Verteilung  der  Steuerlast ­
  statt,  und  das  ist  der  Hauptvorzug,  den  das  reformierte
Gesetz  gegenüber  dem  früheren  hat,  ein  Vorzug,  der  die
vielen  Mängel,  die  dem  neuen  Gesetz  noch  ankleben,  in
milderem  Lichte  erscheinen  lässt,
Die  Annäherung  an  die  allgemeine  Einkommensteuer ­
  wurde  dadurch  erreicht,  dass  die  Besteuerung ­
  nach  äusseren  Merkmalen  zurückgedrängt  wurde,
und  die  Ertragsbesteuerung  in  den  Vordergrund  trat;  ferner
durch  die  Zulassung  des  Schuldzinsenabzugs,  durch  die
m  Einführung  des  steuerfreien  Existenzminimums  und  Berückr
  sichtigung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Pflichtigen
;  (Krankheit  etc.),  durch  gemeinsame  Besteuerung  der  Fa-^
  *)  Der  Finanzrainister  sagte  in  der  Abgeordnetenkammer  (5.  März
19(4):  „Dieser  Grundsatz“,  (nämlich  die  schwächeren  Schultern  zu  entlasten) ­
  „wiegt  viel  mehr  als  alle  theoretischen  Qualifikationen  eines  Steuer-^
  systems.  Dieser  Grundsatz  ist  in  der  Steuerreform  durchgeführt  worden.“
        <pb n="103" />
        96

milienmitglieder,  durch  mildere  Behandlung  der  CoiApagniegeschäfte
  etc.  Durch  alle  diese  Gesetzesänderungen  wurde
das  starre  Prinzip  des  alten  Gewerbesteuergesetzes  an  vielen
Punkten  durchlöchert,  und  überall  dringen  Bestimmungen
ein,  welche  die  charakteristischen  Merkmale  der  Personalbesteuerung ­
  tragen.
Die  Waffen,  welche  der  Regierungsentwurf  zum  Kampf
gegen  die  „h  as  sens  werten"  Gewerbe  geliefert  hatte,
waren  von  der  Abgeordnetenkammer  grösstenteils  für  nicht
ausreichend  befunden  worden.  Man  liess  schwereres  Geschütz
auffahren,  besonders  zur  Bekämpfung  der  Brauereien,  Grossmühlen, ­
  Warenhäuser,  der  Kunstweinfabrikation,  des  Klaschenbierhandels,
  der  Automaten  u.  s.  w.  Man  könnte  aber
nicht  behaupten,  dass  dieser  mit  den  Waffen  der  Steuergesetze ­
  auf  gewerbepolitischem  Gebiete  geführte  Kampf
von  besonderem  Glück  begünstigt  gewesen  wäre.  Denn
wenn  auch  diesen  sozialpolitischen  Steuergesetzen  ein  Erfolg ­
  nicht  gänzlich  abgesprochen  werden  kann,  so  wurden
doch  die  hohen  Hoffnungen,  die  man  daran  knüpfte,
keineswegs  gerechtfertigt,  ln  einigen  Fällen  bewegen ­
  sich  die  Steuern,  welche  den  als  verwerflich  erachteten ­
  Betrieben  auf  er  legt  werden,  in  so  mässigen  Grenzen,
dass  die  Steuerlast  ohne  giosse  Schwierigkeit  getragen
werden  kann.  Wenn  aber  die  steuerlichen  Massnahmen
wirklich  recht  scharf  und  so  weit  ausgedehnt  sind,  als  es
bei  Vermeidung  der  Expropriation  möglich  ist,  da  wissen
oft  die  betroffenen  Gewerbe  sich  mit  grossem  Geschick
den  durch  die  neuen  Gesetze  veränderten  Verhältnissen
anzupassen,  indem  sie  entweder  das  Gesetz  zu  umgehen
verstehen  und  dadurch  dem  Steuernetze,  das  über  sie  geworfen ­
  ist,  gewandt  entschlüpfen,  oder  die  Steuern  auf
andere  abwälzen  können.  Oder  es  bleibt  der  gewünschte
Erfolg  auch  deswegen  aus,  weil  das  Wirtschaftsgebiet,  in
welchem  die  fraglichen  Gesetze  Geltung  haben,  zu  eng
begrenzt  ist.  Denn  wenn  man  gehofft  hatte,  dass  das  Einschreiten ­
  der  bayrischen  Steuergesetzgebung  gegen  '  die
missliebigen  Gewerbe  den  andern  deutschen  Bundesstaaten
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        97

das  Signal  zu  gleichem  Vorgehen  geben  werde,  so  hatte
man  sich  darin  gründlich  getäuscht.  —
Es  ist  immerhin  als  ein  Vorteil  des  Realsteuersystems
zu  betrachten,  dass  man  auf  die  gewerbepolitischen  Ziele
weitgehende  Rücksicht  nehmen  kann,  während  man  bei  der
allgemeinen  Einkommensteuer  nur  durch  eine  prinzipiell
stark  anfechtbare  Sonderbesteuerung  den  als  verwerflich
erachteten  Gewerben  beizukommen  vermag.  Während  man,
wie  oben  erwähnt,  durch  die  Steuerreform  der  allgemeinen
Einkommensteuer  einen  grossen  Schritt  entgegenkam,
trat  man  durch  die  Massnahmen  gegen  die  hassenswerten
Gewerbe  wieder  einen  halben  Schritt  von  ihr  zurück.
Man  wollte  eben  die  Vorzüge  der  allgemeinen  Einkommensteuer ­
  in  die  Steuergesetze  hineinbringen  und  doch  die
Vorteile,  welche  das  Objektsteuersystem  bietet,  nicht  missen.
Aber  gerade  dadurch  wird  der  bayrischen  Steuergesetzgebung ­
  mehr  als  je  der  Stempel  des  Halben,  Unfertigen
auf  gedrückt.  Ihre  Reformbedürftigkeit  besteht  fort,  wenn
diese  auch  ihren  akuten  Charakter  eingebüsst  hat.  Trotz
der  anerkannten  Verbesserungen,  welche  an  dem  alten  Bau
der  Ertragssteuern  vorgenommen  wurden,  wird  er  nicht
mehr  lange  erhalten  werden  können  und  durch  einen  Neubau ­
  ersetzt  werden  müssen,  der  auf  dem  Fundament  der
allgemeinen  Einkommensteuer  errichtet  wird,  i)

1)  Iin  Steuerausschuss  der  Abgeordnetenkammer  wurde  am  19.  Juni
190‘2  ein  Antrag  eingebracht:  „Der  Ausschuss  wolle  beschliessen,  der
Kammer  der  Abgeordneten  folgenden  Antrag  zu  unterbreiten:  Es  sei  an
die  kgl.  Staatsregierung  die  Bitte  zu  richten,  zu  Beginn  der  nächsten
Landtagssession  einen  Gesetzentwurf  in  Vorlage  zu  bringen,  durch  welchen
eine  allgemeine  progressive  Einkommensteuer  zur  Einführung
gelangen  soll,  und  die  bestehenden  Gesetze,  Einkommen-,  Kapitalrenten-,
Gewerbe-  sowie  Haus-  und  Grundsteuer  betreffend,  ausser  Wirksamkeit
zu  treten  haben.  Diese  Einkommensteuer  wäre  durch  eine  Vermögenssteuer ­
  zu  ergänzen  “
Finanzminister  Freiherr  von  Riedel  erklärte,  er  könne  auf  dem
vorgeschlagenen  Weg  der  allg.  Einkommensteuer  nur  unter  dem  Vorbehalt ­
  folgen,  dass  statt  der  Vermögenssteuer,  bei  der  die  Schulden  abgezogen ­
  würden,  eine  „Objektsteuer“  eingeführt  würde,  bei  welcher  der
Schuldabzug  nicht  erlaubt  sei.
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—  98  —
Am  4.  März  1904  äusserte  sich  der  Minister  dahin,  dass  eine  „weitere ­
  harmonische  Ausgestaltung  der  direkten  Steuern“  herbeigeführt  werden
müsse.  Die  Staatsregierung  beabsichtige,  schon  in  der  nächsten  Tagung ­
  eine  Vorlage  in  dieser  Richtung  einzubringeu.  In
welcher  Form  diese  Reform  geschehen  solle,  darüber  hat  sich  der  Minister
nicht  näher  ausgesprochen.  Die  allg.  Einkommensteuer  wird  indes  von
ihm  nicht  günstig  beurteilt.  So  sagt  er:  „Wenn  ich  von  der  allg.  Einkommensteuer ­
  sprechen  höre,  muss  ich  immer  an  das  bekannte  Sprichwort
denken  :  Kleider  machen  Leute.  Dieses  Sprichwort  ist  zwar  sehr  verbreitet,
es  ist  auch  richtig  an  und  für  sich,  es  setzt  aber  voraus  das  Urteil  der
Menschen,  die  mehr  auf  das  Äussere  als  auf  das  innere  sehen,  die  mehr
auf  die  Schale  sehen  als  auf  den  Kern.  .  .
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        Curriculum  vitae.
Philipp  Baum,  Sohn  eines  Kaufmanns  in  Hassfurt
(Bayern),  wurde  geboren  am  20.  Sept.  1876.  Von  Mai  1883
an  besuchte  er  die  Volksschule  und  von  Okt.  1886  an  die
Lateinschule  in  Hassfurt,  kam  im  Okt.  1891  an  das  humanistische ­
  Gymnasium  in  Schweinfurt,  welches  er  im  Jahre
1895  absolvierte.  Hierauf  studierte  er  8  Semester  an  den
Universitäten  Würzhurg  (2  Semester),  München  (3  Sem.)
und  wieder  in  Würzhurg  (3  Sem.).  Während  seiner  Münchner
Studienzeit  hörte  er  auch  als  Hospitant  Vorlesungen  an
der  technischen  Hochschule.  Als  Hauptfach  wählte  er
Mathematik  und  Physik,  ausserdem  widmete  er  sich  philosophischen, ­
  naturwissenschaftlichen  und  volkswirtschaftlichen ­
  Studien.  Im  Okt.  1897  bestand  er  das  erste,  im
Okt.  1899  das  zweite  Staatsexamen  für  das  Lehramt  in
Mathematik  und  Physik.  Im  Nov.  1899  wurde  ihm  die
Assistentenstelle  an  der  Realschule  in  Weissenburg  a/S.
übertragen,  im  Jan.  1900  wurde  er  auf  Ansuchen  in  gleicher
Diensteigenschaft  an  die  Realschule  Kitzingen  versetzt.
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        —  66  —
Ausschlag  gaben  die  sozialpolitischen  Gründe,  die  Steuerlast ­
  von  den  schwächeren  Schultern  auf  die  leistungsfähigeren ­
  abzuladen.  Trotzdem  wurde  der  Erfolg  erzielt,
dass  die  Gewerbesteuerquelle  weit  reichlicher  floss  als
früher.  Denn  wie  man  aus  obiger  Tabelle  sieht,  ist  die
Gewerbesteuersumme  in  der  Finanzperiode  1900/1  ausserordentlich ­
  gewachsen,  weit  stärker  als  in  den  früheren
Jahren.  Die  sprunghafte  Zunahme  der  Steuer  wird  daher
nur  zum  kleineren  Teil  der  allgemeinen  gewerblichen  Entwicklung ­
  und  dem  Aufschwung  von  Handel  und  Industrie
zu  verdanken  sein;  hauptsächlich  ist  sie  eine  Folge  der
neuen  Steuergesetze  ;  i)  im  J.  1902/3  findet  dann  wieder
das  normale  langsame  Anwachsen  der  Steuersumme  statt.
Wie  diese  Steuerlast  auf  die  Pflichtigen  verteilt  wurde,
zeigen  folgende  Tabellen  :

0  Der  Finanzminister  v.  Riedel  sagte  am  23.  Mai  1900  in  der
Abgeordnetenkammer  (Sten.  Ber.  Bd.  4,  p.  820):  „Was  die  Meinung  betrifft, ­
  dass  die  Steuerrevision  den  Hauptzweck  gehabt  habe,  Mehreinnahmen
in  die  Staatskasse  zu  bringen,  so  habe  ich  diese  Meinung  stets  als  eine
irrige  erklärt,  und  ich  bin  heute  in  der  Lage,  ihr  nochmals  zu  widersprechen ­
  und  zwar  aus  dem  einfachen  Grunde,  weil  .  .  .  (das  Folgende
stimmt  mit  unseren  Darlegungen  nicht  überein)  ...  die  Mehrungen,  die
sich  aus  den  Kapital-  und  Gewerbesteuern  ergeben  haben,  nicht  wesentlich ­
  mehr  betragen,  als  nach  den  früheren  Gesetzen  bei  den  regelmässigen,
von  Zeit  zu  Zeit  stattfindenden  Neuanlagen  herausgekommen  ist.  Man
hätte  mit  dem  früheren  Gesetz  nahezu  das  gleiche  finanzielle  Resultat
erreicht;  dazu  hätte  es  des  ganzen  Apparates  nicht  bedurft.  .  .  .“
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