14 Erstes Kapitel. Übersicht über d. wirtschaftl. Entwickl. d. Orients usw. (S. 50). Die Freude über die Befreiung Ägyptens von der Herr schaft der Assyrer dauerte nicht lange, denn zu Ende des 6. Jahr hunderts wurde Ägypten und mit ihm Kyrene vom Perserkönig Kanibyses unterworfen. Mehrmals versuchten es die Ägypter, zum Teil mit griechischer Hilfe, sich zu befreien, einmal gelang dies so gar auf längere Zeit, doch schließlich behielten die Perser die Ober hand, bis Alexander Ägypten unter die Herrschaft der Mazedonier brachte, von denen es an die Römer fiel (S. 92). Als die Ägypter im 16. Jahrhundert gegen Asien vorrückten, drangen sie in die Interessensphären der A s s y r e r und Babylonier ein, die damals bereits hervorragende Handelsvölker waren. Die Babylonier waren seit langem daran gewöhnt, untereinander Kauf-, Miet-, Darlehns- und Pachtverträge aller Art abzuschließen. Ill ihrem Wirtschaftsleben waren sie nur wenig durch staatliche Ein griffe beeinflußt, obzivar die Kanal- und Dammbauten ebenso wie in Ägypten eine gewisse staatliche Regelung nahelegten — war doch nur durch sie Babylonien eine der fruchtbarsten Landschaften Asiens bis in die Kalifenzeit hinein. Nachdem König Hammurabi viele Stadtstaaten im Reiche von Babylon vereinigt hatte, faßte er in einem Gesetzbuch das Ergebnis der Wirtschastsentwicklung des dritten Jahrtausends zusammen. Es war eine Epoche des Über gangs, in der Handel- und Kreditverkehr bereits eine große Rolle spielten. Soweit in den Zeiten der Naturalwirtschaft nicht direkt getauscht wurde, lauteten wohl die meisten Verträge auf Lieferung von Teilen des Ernteertrags. Diese Vertragsform war dadurch bedingt, daß die Witterungsverhältnisse die Ernten erheblich be einflußten, und daß andererseits die Ernteerträge allgemein bekannt waren und Hinterziehungen in größerem Maßstabe nicht vorkommen konnten, während im Handelsverkehr die tatsächlichen Gewinne nur kontrollierbar gewesen wären, wenn die Buchführung der Kaufleute der allgemeinen Einsichtnahme offengestanden hätte. Da dies nicht der Fall war, wurden frühzeitig im Handelsverkehr Ver träge abgeschlossen, in denen die Lieferung eines bestimmten Quan- tums einer Güterart festgesetzt lourde. Zur Zeit Hammurabis galten Gold und Silber bereits als Tauschmittel, doch mußten nicht alle Zahluilgen damit geleistet werden. Besaß ein Landwirt ein ge fülltes Magazin, aber nicht genug Metall, um seine Schulden zu bezahlen, so verfügte der Gesetzgeber, daß in einem solchen Falle in Naturalien gezahlt werden könne, deren Wert nach einem offi ziellen Tarif festgesetzt wurde (§ 51), damit nicht der Landwirt