£2Í 136 Achtes Kapitel. Ausbau und Ende der antiken Weltwirtschaft. bereitet, sie vielmehr sogar gefördert zu haben. Aber Vorsicht bestand allen Vereinen gegenüber, und die Unterstützungskassen wurden als Stellen betrachtet, wo man zu politischen Zwecken Geld sammeln könne. Auch die Beitragssammlung zum Zwecke der Unterstützung armer Mitbürger wurde nicht immer für einwandfrei anerkannt (Plinius, Briefe X, 93 f). Daß man bestinunten Vereinigungen, die sich z B. mit der Verproviantierung von Rom beschäftigten, Privilegien gab, wurde schon erwähnt (S. 131). Auch jene Ver einigungen von Handwerkern, die der Militärverwaltung nützlich erschienen, erhielten Vorrechte verschiedener Art Solche Vorrechte wurden gewährt, um zum Eintritt in die verschiedenen Vereini gungen der Handwerker, Gewerbetreibenden und Kaufleute anzu spornen und so einen ausreichenden Verwaltuugsapparat für die Güterproduktion und Verteilung zu bekommen. Auch die Bankiers und diejenigen, welche die Echtheit und den Wert der Münzen zu Prüfen hatten, wurden zu Korporationen zusammengefaßt. Kauf mannsorganisationen waren im römischen Kaiserreich sehr zahl reich, sie legten Zeugnis von dem blühenden Verkehrsleben ab. Die Organisationen entwickelten sich vielfach aus den Faktoreien der älteren Zeit (S. 50). Die Ansiedlung mit ihren Stapel plätzen, um ein Heiligtum gruppiert, wurde als religiöse Gemeinde aufgefaßt, bei der die wirtschaftliche Gemeinschaft klar zutage trat, wie denn überhaupt viele Kultvereine eigentlich Sterbe- und Unterstützungskassen gewesen zu sein scheinen. Manchmal hatten diese Korporationen monopolartige Privilegien, so wahrscheinlich diejenigen der Schiffer in manchen Flußgebieten. Je mehr das untergehende Rom die Rentabilität der Unternehmungen in Frage stellte, je mehr man sicher sein wollte, daß die im Marktverkehr übernommenen Funktionen ausreichend besorgt würden, desto stärker dachte man daran, die Individuen in den Bernsen festzuhalten und die Berufe mit neuen Mitgliedern zu ergänzen. Soweit das durch Privilegien und hohe Gewinne nicht mehr möglich war, wurde schon im 3., vielleicht aber auch erst im 4. Jahrhundert die Erblichkeit der Mitgliedschaft allgemein eingeführt. Es wurden Zwangsmittel aller Art angewendet, ja man ging zeitweilig sogar so weit, gesetzlich festzulegen, daß, wer die Tochter eines Vereinsgenossen heiratete, selbst Vereinsgenosse wurde. Wir sehen so im Altertum seit dem 4. Jahrhundert viele jener Erschei nungen, die wir aus dem Mittelalter kennen. Die Genossen schaften waren es, die der Regierung für die Steuern hafteten;