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I.  Der  Drogenhandel  en  gros.
#  1.  Gesetzliche  Regelung  des  Drogenhandels  in  Deutschland
,  seit  Beginn  des  18.  Jahrhunderts.
Der  Handel  mit  Arzneimitteln  und  Giften  war  bis  in  die
ersten  Jahrzehnte  des  19.  Jahrhunderts  in  den  meisten  deutschen ­
  Staaten  hauptsächlich  auf  die  Apotheken  beschränkt.  Da
aber  die  Drogisten  resp.  die  Materialisten  —  so  hiessen  und
heissen  zum  Teil  heute  noch  die  Drogisten  —  sich  unbefugter
Weise  auch  an  diesem  Handel  beteiligten,  sah  sich  die  Brandenburgisch-Preussische
  Regierung  oft  genötigt,  einzuschreiten,  indem ­
  sie  durch  die  diesbezüglich  erlassenen  Gesetze  den  unerlaubten ­
  Handel  zu  regeln  bez.  durch  neue  schärfere  Vorschriften ­
  zu  verhüten  suchte.  Die  kurfürstlich-brandenburgischen
Verordnungen  vom  20.9.  und  24.  11.  1690  bestimmten  bereits,
dass  die  Geschäfte  der  Materialisten  jährlich  zweimal  visitiert
werden  sollten.  Die  Küniglich-Preussische  Verordnung  vom
17.  5.  1725  schärfte  den  Materialisten  noch  ganz  besonders
ein,  dass  sie  nichts  weiter  als  esculenta  (Esswaren)  verkaufen
dürften.
Die  nächste  Regelung  des  Gifthandels  brachte  das  bekannte
preussische  Medizinaledikt  vom  27.  9.  1725,  ohne  dass  es  die
bisherigen  Bestimmungen  wesentlich  änderte.  Bevor  die  Materialisten ­
  ihr  Gewerbe  begannen,  hatten  sie  einen  Eid  zu  leisten
und  durften  weder  Arzneien,  noch  „giftige  Simplicia  noch
Composita u  verschenken  oder  verkaufen,  d.  h.  sie  durften  sie
gar  nicht  führen.  Die  bei  der  Visitation  ihrer  Läden  augefuudenen
  Waren,  deren  Vertrieb  ihnen  entzogen  war,  mussten
versiegelt  an  das  Ober-Kollegium-Medicum  „zu  gehöriger  Bestrafung“ ­
  eingeschickt  werden.