Naturgemäss  konnte  ein  grosser  Teil  der  sogenannten
Arzneiwaren,  sofern  sie  nicht  als  solche  besonders  hergestellt
zu  werden  brauchten,  sondern  schon  in  rohem  Zustande  dazu
dienten,  und  sofern  sie  nicht  giftig  waren,  dem  Debit  der
Materialisten  nicht  entzogen  werden.  Denn  in  soweit  fielen
sie  einfach  mit  den  „Spezereien“  und  Materialwaren  zusammen,
die  von  den  Materialisten  verkauft  werden  durften.  Eine  festere
Grenze  zog  dem  Verkaufe  erst  die  revidierte  Apothekerordnung
vom  11.  10.  1801.  Hier  wurde  festgesetzt,  dass  die  Materialisten
nicht  das  Recht  haben,  präparierte  Arzneimittel  zu  führen  oder  zu
verkaufen.  Kurz  danach  wurde  das  Reglement  vom  19.  1.  1802
erlassen,  das  ein  spezifisches  Verzeichnis  aller  der  rohen  Arzneiwaren ­
  enthielt,  die  den  Drogisten  zum  Verkauf  frei  gegeben
wurden.  Der  Zweck  dieses  Reglements  war  der,  den  zwischen
den  Apothekern  und  Materialisten  über  den  privaten  und  kumulativen ­
  Debit  der  rohen  Arzneiwaren  seit  vielen  Jahren
bestehenden  Streit  endlich  zu  schlichten.  Am  6.  Dezember  1816
erliess  der  Magistrat  von  Leipzig  folgende  scharfe  Verordnung: 1 )
„Wenn  wir  auch  auf  der  einen  Seite  den  Grad  der  Höhe,
zu  welcher  der  Drogeriehandel  des  hiesigen  Platzes  durch
mannigfache,  besonders  vermöge  der  letzteren  Zeitereignisse  mit
dem  Auslande  angeknüpften  Verbindungen,  gestiegen  ist,  und
die  Vorteile,  welche  daraus  für  Leipzig  und  für  Sachsen  überhaupt ­
  entstehen,  mit  Vergnügen  wahrnehmen,  daher  auch  stets
auf  Beseitigung  der  dem  glücklichen  Betriebe  dieses  Handels
sich  entgegenstellenden  Hindernisse  bedacht  sein  werden:  so
dürfen  wir  doch  auf  der  anderen  Seite  die  bei  mehreren  hiesigen ­
  Drogeriehandlungen  bisher  zu  bemerken  gewesenen  TJeberschreitung
  der  Grenzen,  welche  die  Erwerbsbefugnisse  der
Drogeriehandlungen  in  Beziehungen  auf  die  privilegierten  Apotheken ­
  gesetzt  sind,  sowie  den  durch  solche  (Teberschreitung
nur  zu  leicht  für  das  Wohl  des  Publikums  entstehenden  Gefahren ­
  nicht  unbeachtet  lassen.  Wir  finden  uns  daher  „gewogen“,
nicht  nur  die  allerhöchsten  Landesgesetze,  nach  welchen  die
privilegierten  Apotheken  bei  dem  ihnen  ausschliesslich  zukommenden ­
  Rechte,  Arzneien  zu  dispensieren,  nachdrücklich
geschützt  werden  sollen,  hiermit  in  Erinnerung  zu  bringen,
sondern  dabei  auch  noch  folgendes  zu  verordnen:
1.
Den  Herren  Drogisten  wird  die  nach  Rezepten  zu  bewirkende
Verfertigung,  sowie  auch  der  Verkauf  zusammengesetzter  Arznei-1
 )  Hundertfünfzig  Jahre  einer  Drogenhaudlung  1750/19C0  S.  27  ff.