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mittel,  als:  Pillen,  Essenzen,  Tinkturen,  Mixturen,  Latwergen,
Safte,  Morsellen,  Brustkügelchen,  Spezies  zum  Brusttee,  oder
zu  anderen  Aufgüssen  und  Dekokten,  Pulver,  Pilaster,  Salben  usw.
durchaus  verboten.
2.
Die  Herren  Drogisten  mögen  zwar  Arsenik,  Quecksilber,
Spiessglanz  und  Bleipräparate,  Grünspan,  Mineralsäuren  und
andere  Gifte,  welche  zum  technischen  Gebrauche  angewendet
werden  können,  auch  in  kleineren  Quantitäten  unter  einem
Pfunde,  aber  nicht  anders,  als  gegen  einen  vou  uns  ausgestellten ­
  Scheine  verkaufen;  dagegen  bleibe  ihnen  der  Verkauf
der  giftigen  und  heftig  wirkenden,  zum  technischen  Verbrauche
nicht  dienenden  Substanzen,  besonders  der  betäubenden  und
scharfen  Pflanzengifte,  der  Brechmittel,  der  drastisch  wirkenden
Purgiermittel,  das  Opium,  Herba  Aconiti,  Herba  und  Radix
Belladonnae,  Herba  Cicutae,  Hyoscyami,  Stramonii,  das  Tartarus
emetieus,  Herba  Gratiolae,  der  Aloe,  Coloquinten,  der  Gummi
Gutti,  des  Jalappenharzes,  Scammoniums,  der  Folia  Sabinae,
der  spanischen  Fliegen  usw.  in  kleinen  Quantitäten  unter
einem  Pfunde  schlechterdings  untersagt.
3.
Der  durch  die  Herren  Drogisten  bisher  betriebene  Verkauf,
der  in  den  §  1  und  2  angegebenen  Arten  nicht  inbegriffenen
Erden,  Metalle,  Salze,  Wurzeln,  Kräuter,  Blumen,  Samen,  Früchte,
Rinden,  Hölzer,  Oele,  Gummi,  Harze,  Balsame  wird  einiger
Einschränkung  in  medicinal  polizeilicher  Hinsicht  nicht  unterworfen. ­

Ob  wir  nun  gleich  die  Hoffnung  unterhalten,  dass  die  Notwendigkeit ­
  gegenwärtiger  Entschärfung  des  bestehenden  Landesgesetzes ­
  gehörig  werde  erkannt  und  den  vorstehenden  Anordnungen ­
  werde  gebührend  nachgelebt  werden,  so  wird  doch  zugleich ­
  bekannt  gemacht,  dass  derjenige,  der  ihnen  wider  Erwarten ­
  zuwider  handeln  sollte,  im
ersten  Kontraventionsfälle
um  25  Thaler
im  zweiten
um  50  Thaler
im  dritten
um  100  Thaler
oder  sonst  nachdrücklichst  werde  bestraft  werden.
Dieses  Patent  ist  der  richtigen  Insinuation  halber  von
jedem  Inhaber  und  Teilhaber  hiesiger  Drogeriehandlungen  mit
Vornamen  und  Zunamen  zu  unterzeichnen.
Der  Magistrat  zu  Leipzig.“