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Das  vorhergenannte  prenssische  Verzeichnis  von  1802  wurde
durch  das  Reglement  vom  16.  9.  1836  x )  und  durch  die  Bekanntmachung ­
  vom  29.  7.  1857  2 )  zu  Gunsten  der  Materialisten
erheblich  erweitert.  Durch  diese  letzteren  Verordnungen  wurden
eine  Reihe  bestimmter  Stoffe  den  Drogisten  für  den  Grosshandel
freigegeben,  indem  man  bestimmte,  dass  nur  der  Detailhandel
bis  zu  einem  Gewicht  von  2  Lot  bez.  1  Pfd.  den  Apothekern
ausschliesslich  Vorbehalten  sein  sollte.  Mit  diesen  Beschränkungen ­
  war  somit  auch  den  Drogisten  allmählich  der  Handel
mit  Giften,  wenigstens  zum  Teil  freigegeben  worden.  Nunmehr
machte  es  sich  notwendig,  den  Handel  mit  Giften,  soweit  ihn
Drogisten  betrieben,  von  einer  besonderen  Giftkonzession  abhängig ­
  zu  machen.  Die  prenssische  Gewerbeordnung  vom
17.  1.  1845  stellte  diese  Notwendigkeit  zuerst  dar.  Die  Konzession ­
  wurde  darin  abhängig  gemacht  von  der  Unbescholtenheit ­
  und  der  Zuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden.  Wer
fernerhin  ohne  diese  Konzession  einen  Gifthandel  betrieb,  war
strafbar  und  fiel  unter  den  §  345,  2  des  preussischen  Straf-Gesetzbuches
  vom  1.  7.  1851. 3 )
Das  Gesetz  vom  22.  6.  1861  betr.  die  Abänderungen  einiger
Bestimmungen  der  allgemeinen  Gewerbeordnung  brachte  wieder
eine  Erleichterung.  Das  Erfordernis  der  Genehmigung  wurde
nun  nicht  mehr  für  jeden  Handel  mit  Giften  vorgeschrieben,
sondern  nur  noch  für  das  Feil  halten  von  Giften.  Nach  der
.Indicator  des  Reichsgerichts  ist  aber  unter  Feilhalten  einer
Ware  nur  das  Bereithalten  derselben  zum  Verkaufe  an  einer
dem  Publikum  zugänglichen,  zum  Verkauf  bestimmten  Stelle
zu  verstehen.  Der  Grosshandel  hat  demnach  eine  Konzession
für  den  Handel  mit  Giften  nicht  mehr  nötig;  Voraussetzung  ist
jedoch,  dass  gemäss  obiger  .Indicator  die  En-gros-Waren  von
einem  etwa  nebenbei  vorhandenen  Detailhandel  getrennt  sind.
Die  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Giften  gelten  jedoch
auch  für  den  Grosshandel.  Das  Gesetz  vom  22.  6.  1861  enthält ­
  ferner  noch  die  Erleichterung,  dass  für  die  Erteilung  der
Konzession  das  Erfordernis  der  Unbescholtenheit  nicht  mehr
von  Nöten  ist  und  nur  noch  der  Nachweis  der  Zuverlässigkeit
verlangt  wird.
Auf  Grund  der  Reichsgewerbeordnung  §  6,  2  wurde  sodann ­
  der  Handel  mit  Arzneimitteln  durch  kaiserliche  Verordnungen ­
  (besonders  diejenige  vom  27.  1.  1890)  eingehend  geregelt. ­
  Dagegen  wurde  der  Handel  mit  Giften  durch  die  Reichsx

 )  Ges.  Sammlung  1837,  S.  41.
2 )  Ges.  Sammlung  S.  654.
3 )  Ges.  Sammlung  S.  93.