—  11  —
gewerbeordnung  nicht  geregelt,  sondern  der  einzelstaatlichen
Gesetzgebung  überlassen.  Das  Hecht  der  Landesgesetzgebung,
das  Erfordernis  einer  besonderen  Konzession  zum  Gifthandel
aufzustellen,  wurde  durch  §  34  der  Keichsgewerbeordnung  ausdrücklich ­
  anerkannt.
Sodann  erteilte  der  Bundesrat  am  27.  11.  1894  seine
Zustimmung  zu  einem  Entwurf  von  Vorschriften  betr.  den  Verkehr ­
  mit  Giften.  Eine  Regelung  der  Konzessionsfrage  ist  jedoch ­
  in  diesen  Vorschriften  nicht  enthalten.  Dieser  Bundesratsbeschluss ­
  wurde  in  den  deutschen  Einzelstaaten  im  Wege  der
Landesgesetzgebung  zum  Gesetz  erhoben,  in  Preussen  durch
die  Laudespolizei-Verordnung  über  den  Handel  mit  Giften  vom
24.  8.  1895.
Die  Frage  der  Freigabe  der  unschädlichen  Arzneimittel
hat  auch  den  Reichstag  wiederholt  beschäftigt;  in  der  Sitzung
vom  10.  6.  1896  wurde  ein  Bedürfnis  hierzu  anerkannt.  Der
Geh.  Ober  Medizinalrat  Dr.  Pis  tor  stellte  die  Abänderung  der
kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  1.  1890  in  sichere  Aussicht.
Im  .Jahre  1899  wurde  dann  ein  Entwurf  ausgearbeitet,  der
sämtlichen  deutschen  Einzelstaaten  zur  Begutachtung  übersandt
wurde;  im  Jahre  1900  hatten  die  Bundesregierungen  verschiedene ­
  Ergänzung«-  und  Abänderungsvorschläge  gemacht
und  der  neue  Entwurf  wurde  dem  Reichskanzler  zur  weiteren
Entschliessuug  vorgelegt.  Am  22.  10.  1901  wurde  er  publiziert. ­
  Hiernach  dürfen  die  in  dem  Verseichnis  „A“  angeführten
Zubereitungen  ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten ­
  oder  nicht,  als  Heilmittel  ausserhalb  der  Apotheken
nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.  Für  die  folgenden
Zubereitungen  soll  dies  nur  unter  bestimmten  Voraussetzungen
gelten.
a)  Kosmetische  Mittel  (Mittel  zur  Reinigung,  Pflege  oder
Färbung  der  Haut,  des  Haares  oder  der  Mundhöhle);  Desinfektionsmittel ­
  und  Hühneraugenmittel  nur  dann,  wenn  sie
Stoffe  enthalten,  die  in  den  Apotheken  ohne  Anweisung
eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  nicht  abgegeben  werden
dürfen,  kosmetische  Mitttel  ausserdem  auch  dann,  wenn  sie
Kreosot  oder  Resorcin  enthalten.
b)  Für  künstliche  Mineralwässer  nur  dann,  wenn  sie  in
ihrer  Zusammensetzung  natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen ­
  und  zugleich  Antimon,  Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer
freie  Salpetersäure  oder  freie  Schwefelsäure  enthalten.
Auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  und  dergl.)  auf
Zubereitungen  zur  Herstellung  von  Bäder,  sowie  auf  Seifen