2*

19

Reverssystem  sowohl  für  Grossisten  wie  für  Detaillisten  eingeführt, ­
  worin  sich  die  letzteren  verpflichten  müssen,  nicht
billiger  als  zum  vorgeschriebenen  Preise  zu  verkaufen.  Durch
diese  Reverse  aber  wird  dem  Grossisten  eine  ungeheuere  Verantwortung ­
  und  eine  Menge  Arbeit  aufgebürdet,  für  welche  er
nicht  die  geringste  Entschädigung  erhält.
Einen  sehr  empfindlichen  Verlust  brachte  den  Grossisten
die  am  1.  Januar  1904  in  Kraft  getretene  sogenannte  Geheimmittelverordnung, ­
  welche  vorläufig  95  Artikel  betrifft.  Eine
weitere  Geheimmittelliste  soll  bereits  in  Arbeit  sein.  Diese
Verordnung  verbietet  erstens  den  Verkauf  von  5  Präparaten,
wenn  sie  nicht  von  einem  Arzte  verschrieben  werden.  Zweitens
sind  90  Mittel  aufgeführt,  die  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  mit
oder  ohne  ärztliche  Verordnung  zwar  in  den  Apotheken  abgegeben ­
  werden  dürfen,  aber  gewissen  Beschränkungen  und
Vorschriften  unterliegen.  Namentlich  müssen  die  Gefässe  und
die  äusseren  Umhüllungen  den  Namen  des  Mittels  und  den
Namen  oder  die  Firma  des  Verfertigers  deutlich  ersehen  lassen.
Ausserdem  muss  die  Inschrift  auf  den  Gelassen  oder  den  äusseren
Umhüllungen  den  Namen  oder  die  Firma  des  Geschäftes,  in  dem
das  Mittel  verabfolgt  wird,  und  die  Höhe  der  Abgabepreise
enthalten.
Bei  Mitteln,  die  nur  auf  ärztliche  Verordnung  verabfolgt
werden  dürfen,  muss  auf  den  Gefässen  die  Inschrift:  „Nur  auf
ärztliche  Anweisung  abzugeben“  angebracht  sein.
Es  ist  weiter  verboten,  auf  den  Gefässen  oder  Umhüllungen,
in  denen  ein  solches  Mittel  abgegeben  wird,  Anpreisungen,
insbesondere  Empfehlungen,  Bestätigungen  von  Heilerfolgen’
gutachtliche  Aeusserungen  der  Danksagungen,  in  denen  dem
Mittel.  eine  Heil-  oder  Schutzwirkung  zugeschrieben  wird,  sei
es  bei  der  Abgabe  des  Mittels,  sei  es  auf  sonstige  Weise  zu
verabfolgen.
Namentlich  infolge  dieses  letzten  Verbotes  hat  der  Verkauf ­
  jener  95  Artikel  bedeutend  abgenommen  und  wird  allmählich ­
  ganz  aufhören.
Aus  den  vorstehenden  Darlegungen  ist  nun  ersichtlich,
dass  der  Drogengrossist  der  Gegenwart  wohl  mit  vielen  geschäftlichen ­
  Schwierigkeiten  und  Widerwärtigkeiten  zu  kämpfen
hat,  dass  aber  trotzdem  zur  Zeit  sein  Geschäft  noch  als  rentabel
bezeichnet  werden  kann.  Auf  wie  lange  Zeit  dies  noch  gelten
dürfte,  ist  kaum  voraus  zu  sagen.