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produziert.  Ein  Kommissionsmitglied  bemerkte,  dass  der  Schwefelsäureindustrie ­
  durch  billige  Frachttarife  viel  mehr  geholfen
werden  könne,  als  durch  Zollbelastung.  Ein  Zoll  von  einer
Mark  würde  ein  Zoll  von  20  bis  50°/o  des  Wertes  sein.  Der
Antrag  auf  Zoll  wurde  daher  abgelehnt.
Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali  wurde  wieder,  wie
bisher  mit  M.  8.—  Zoll  belegt.  Es  war  ein  Antrag  auf  Herabsetzung ­
  des  Zolles  auf  M.  2.—  und  einer  auf  Zollfreiheit  gestellt ­
  worden,  mit  der  Begründung,  die  Ausfuhr  übersteige  die
Einfuhr  wesentlich.  Die  Oxalsäurefabriken  seien  in  einem
Kartell  vereinigt  und  hätten  sehr  gute  Preise  erzielt.  Oxalsäure ­
  sei  ein  sehr  wichtiges  Rohprodukt  und  daher  sei  ein
Zoll  von  M.  2.—  vollkommen  ausreichend.  Die  Regierung  betonte ­
  dagegen,  dass  die  Verbraucher  der  Oxalsäure  (die  Färbereien)
selbst  keine  Zollherabsetzung  beantragt  haben.  Durch  eine
Zollermässigung  würde  die  englische  Einfuhr  steigen  und  das
müsse  im  Interesse  der  einheimischen  Industrie  unbedingt  vermieden ­
  werden.  Man  behielt  deshalb  den  alten  Zollsatz  bei.
Der  Antrag  „Kleesalz“  beizusetzen,  wurde  angenommen.
Milchzucker  bisher  frei,  wurde  ohne  ersichtlichen  Grund
mit  dem  enormen  Zoll  von  M.  80.—  belegt.
Weinsäure  und  Zitronensäure  wurden  mit  einem  Zoll
von  M.  8.—  belastet,  während  bisher  Zollfreiheit  bestanden
hatte.  Zwei  Anträge
1.  auf  Zollfreiheit,
2.  auf  Zollherabsetzung  bis  zu  M.  3.—
wurden  abgelehnt.  Die  Anträge  wurden  mit  der  Tatsache  begründet, ­
  dass  bei  dieser  Position  im  Interesse  der  Textil-Industrie
ein  Zoll  nicht  nötig  sei,  weil  er  kein  Handelsobjekt  bilden
könne.  Dagegen  wurde  ein  Kampfzoll  gegen  Oesterreich  und
Italien  für  angebracht  gehalten.  Trotzdem  wurde  der  hohe
»Satz  der  Regierungsvorlage  angenommen.
Salz,  Mutterlauge,  Pfannenstein,  Steinsalzwaren
und  Abraumsalze  sollen  mit  einem  Zoll  von  80  Pfg.  belegt
werden.  Bisher  war  Salz,  seewärts  eingehend,  zollfrei;  sonst
wurde  ein  Zoll  von  80  Pfg.  erhoben.  Abraumsalze  waren
bisher  zollfrei.  Ein  Kommissionsmitglied  beantragte  die  Aufrechterhaltung ­
  des  bisherigen  Zustandes  und  die  Einsetzung  der
Anmerkung:  „Ausserdem  kommt  die  innere  Verbrauchsabgabe
bei  dem  Uebcrgang  in  den  freien  Verkehr  zur  Erhebung;
Mutterlauge,  Pfannenstein,  Abraumsalze,  auch  gemahlen  unter
60°/o  Chlornatrium  enthaltend,  zollfrei.“  Von  anderer  Seite
wurde  überhaupt  Zollfreiheit  beantragt  mit  der  Motivierung,
dass  nur  eine  kleine  Gruppe  von  Salzproduzenten  einen  Schutz-