zoll  gefordert  habe;  die  bedeutendsten  Produzenten  hätten  sich
dieser  Forderung  nicht  angeschlossen.  -Sie  befürchteten,  dass
ein  solcher  Zoll  sie  selbst  schädigen  würde,  wenn  einer  Ausfuhr ­
  von  2  864  244  Doppelzentnern  eine  Einfuhr  von  nur
239000  Doppelzentner  gegenüber  stehen.  Andererseits  wurde
darauf  hingewiesen,  dass  die  deutsche  Salzindustrie  so  kräftig
sei,  dass  sie  überhaupt  eines  Schutzes  nicht  bedürfe.  Der  Zoll
treffe  nur  die  Konsumenten;  unter  den  eingeführten  Salzen
würden  die  Futtersalze  eine  grosse  Holle  spielen,  sodass  auch
die  Landwirtschaft  schwer  geschädigt  würde.  Seitens  der
Regierung  wurde  bemerkt,  dass  wir  1879  einen  Zoll  auf  das
landwärts  eingehende  Salz  eingeführt  haben,  um  der  österreichischen ­
  und  französischen  Konkurrenz  zu  begegnen.  Die
zollfreie  Einfuhr  seewärts  habe  man  bestehen  lassen,  weil  die
norddeutschen  Salinen  nicht  ausreichend  Salz  hätten  liefern
können  und  Norddeutschland  deshalb  auf  englisches  Salz  angewiesen ­
  sei.  Gegenwärtig  aber  liefern  die  inländischen  Salinen
Salz  genug,  und  es  ist  kein  Grund  für  die  Begünstigung  englischen ­
  Salzes  mehr  vorhanden.  Von  anderer  Seite  wurde  auf
die  französische  Konkurrenz  verwiesen,  die  den  lothringischen
Salinenbesitzern  gemacht  würde;  diese  verlangten,  dass  Deutschland ­
  einen  Zoll  wie  Frankreich  von  M.  2,64  einführe.  Ein
Regierangsvertreter  wies  darauf  hin,  dass  die  französischen  den
lothringischen  Salinen  wenig  Konkurrenz  machten,  da  ihr  Absatzgebiet ­
  vertragsmässig  abgegrenzt  sei.  Es  wurden  schliesslich
die  Anträge  abgelehnt  und  der  Satz  der  Regierungsvorlage  angenommen. ­

Quell-  und  Moorsalze,  die  bisher  zollfrei  waren,  wurden
mit  einem  Zoll  von  M.  3.—  belegt.
Auf  kohlensaures  Ammoniak  (Hirschhornsalz)  wurde
ein  Zoll  von  M.  5.—  gesetzt,  bisher  war  es  zollfrei.  Unter
Hinweis  auf  die  medizinische  Bedeutung  des  Hirschhornsalzes,
auf  seine  gewerbliche  Verwendung  zu  Sodafabrikaten,  als  Riechsalz. ­
  ferner  in  der  Bäckerei  und  Konditorei  als  Hefeersatz
wurde  wieder  Zollfreiheit  beantragt;  dennoch  blieb  es  bei  dem
Zollsatz  von  M.  5.  .
Auf  Soda  roh,  auch  kristallisiert  wurde  ein  Zoll  von
20  Pfg.,  auf  kalzinierte  ein  solcher  von  M.  1.50  belegt.  Bisher
musste  rohe  und  kristallisierte  Soda  mit  M.  1.50,  kalzinierte
mit  M.  2.50  verzollt  werden.  Doch  wird  mit  der  Herabsetzung
dieser  Zölle  nur  zu  einem  Teile  der  technischen  und  wirtschaftlichen ­
  Umgestaltung  der  deutschen  Sodaerzeugung,  sowie  den
Interessen  der  Sodaverbraucher  Rechnung  getragen.  Am  billigen
Sodabezug  ist  ein  grosser  Teil  der  weiter  verarbeitenden