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geführt,  dass  zum  Zusammenschmelzen  von  Kalk  und  Kohle
Hitzegrade  nötig  seien,  die  nur  in  elektrischen  Oefen  möglich
sind;  die  hierzu  nötige  Kraft  sei  nur  in  Gebirgsländern  ausreichend ­
  vorhanden;  Wasserkraft  sei  in  Deutschland  teuer,
darum  müsse  ein  Ausgleich  der  Preise  durch  Zölle  herbeigeführt ­
  werden.  Ein  Zoll  von  M.  4.  -  würde  hierzu  vollständig
genügen.  Ein  Zoll  von  M.  10.—  steht  auch  in  gar  keinem
Verhältnis  zum  Werte  des  Calciumcarbids.
Berliner  Blau,  das  bisher  zollfrei  war,  sollte  nach  dem
Entwürfe  mit  einem  Zoll  von  M.  10.  belegt  werden,  obwohl
die  Ausfuhr  rund  das  15fache  der  Einfuhr  beträgt,  mit  der
Begründung,  dass  der  Rohstoff  für  dieses  Fabrikat,  nämlich
das  Blutlaugensalz  mit  M.  8.—  Zoll  belastet  sei.  Von  BÍutlaugensalz
  aber  wird  ungefähr  05  mal  so  viel  ausgeführt  wie
eingeführt.  Die  Regierung  zieht  hieraus  nicht  die  Folgerung
der  Abschaltung  des  Zolles  auf  Blutlaugensalz,  sondern  führt
lieber  einen  Zoll  auf  das  weiter  verarbeitete  Fabrikat  ein.  Der
Zoll  auf  Blutlaugensalz  hat  auch  als  Verhandlungszoll  nicht
die  geringste  Bedeutung.  Der  für  das  Berliner  Blau  projektierte ­
  Zoll  wurde  natürlich  heftig  bekämpft,  besonders  unter
Hinweis  auf  die  Belastung  der  Konsumenten,  namentlich  der
Malermeister.  Bei  dieser  Position  läge  ein  eminentes  Mittelstandsinteresse ­
  vor,  das  unbedingte  Zollfreiheit  erheische.  Aus
gleichen  Gründen  wurde  ein  Zollsatz  von  M.  1.—  beantragt,
aber  beide  Anträge  wurden  abgelehnt  und  der  Zoll  von  M.  10.—
angenommen.
Ultramarin  soll  mit  einem  Zoll  von  M.  15.—  belastet
werden.  Auch  hier  wurde  Zollfreiheit  beantragt,  weil  ein
Ultramarinkartell  bestehe,  das  den  deutschen  Markt  beherrsche;
diesem  Kartell  aus  den  Taschen  mittelloser  Wäscherinnen  noch
extra  Vorteile  zuzuführen,  läge  keine  Veranlassung  vor.  Obgleich ­
  durch  diesen  ausserordentlich  hohen  Zoll  auch  sehr  viele
Industrien  geschädigt  werden,  wurde  die  Regierungsvorlage
angenommen.
Bleimennige,  Bleiweiss,  das  bisher  zollfrei  war,  wird
mit  M.  1.—  Zoll  belegt,  obwohl  die  Ausfuhr  das  18fache  der
Einfuhr  beträgt.  Als  Verhandlungszoll  kann  dieser  Zoll  garnicht
  in  Frage  kommen,  da  die  Einfuhr  zum  grössten  Teile
aus  Gross-Britannien  und  Frankreich  stammt.
Zinkoxyd  (Zinkweiss  und  Zinkgrau)  Zinksulfidweiss
(Lithopon)  werden  nach  dem  neuen  Tarif  ebenfalls  mit  M.  2.—
Zoll  belastet,  obgleich  man  dadurch  den  Mittelstand  ungeheuer
schädigt  und  obgleich  die  Industrie  selbst  gar  keinen  Zoll
verlangt.