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gesetzt:  Weingeistfirnisse  M.  30.—,  Lackfirnisse  M.  25.—  und
Oelfirnisse  M.  7.—.
Aether  aller  Art,  einfache  und  zusammengesetzte,  auch
Cognacöl,  (Weinbeeröl)  soll  in  Fässern  einen  Zoll  von  M.  160,—,
in  anderen  Behältnissen  von  M.  240.—  nach  dem  neuen  Zolltarif ­
  zahlen.  Von  anderer  Seite  wurden  hierzu  die  Zollsätze  von
M.  125.—  bezw.  180.—  vorgeschlagen,  weil  der  Zuckerindustrie
die  Ausfuhr  erleichtert  werden  müsse.  Die  Regierungsvorlage
wurde  aber  angenommen.
Fuselöle;  auch  Amyl-,  Butyl-  und  Propylalkohol  sind  mit
M.  20.—  zu  verzollen.  Da  Fuselöle  zur  Herstellung  von  künstlichen ­
  Fruchtsäften,  Anilin  und  verschiedenen  Alkoholiden  notwendig ­
  sind,  hätte  man  dieselben  zollfrei  belassen  sollen.
Holzgeist  (Methylalkohol)  roh;  Aceton,  roh  soll  einen
Zoll  von  M.  5.—  tragen.  Holzgeist  gereinigt,  Aceton  gereinigt,
Formaldehyd  in  wässriger  Lösung  einen  solchen  von  M.  20.—.
Nach  den  Beschlüssen  der  Kommission  sollte  der  erstere
zollfrei  sein  und  der  zweite  einem  Zolle  von  M.  15.—  unterliegen. ­
  Hierzu  waren  die  verschiedensten  Anträge  eingegangen: ­

1.  den  Zusatz  zu  machen:
Holzgeist  roh,  Aceton  roh,  Acetonöl  frei;  Holzgeist  gereinigt, ­
  Formaldehyd  in  wässriger  Lösung  M.  6.—.
2.  Eventualantrag:  Im  Falle  der  Annahme  eines  Zolles
zu  Holzgeist  auch  vermischt  mit  Pyridin  basen  für  Denaturierung
von  Branntwein  auf  Erlaubnisschein  unter  Kontrolle  der  Verwendung ­
  frei.
3.  Ein  Antrag  für  Holzgeist  gereinigt  etc.  der  mit  M.  15.—
Zoll  bedacht  ist,  ging  auf  Zollfreiheit.
4.  Für  rohen  und  gereinigten  Holzgeist  M.  25.—  zu  setzen
mit  der  Begründung,  dass  bei  teilweise  gereinigtem  Holzgeist
sich  für  die  technische  Unterscheidung  Schwierigkeiten  bieten
würden.  Die  drückende  Konkurrenz  Oesterreichs  und  Amerikas
wurde  hervorgehoben  und  stark  betont,  dass  Amerika  sich
durch  hohe  Schutzzölle  geschützt  habe.  Nur  ein  drittel  des
des  Holzgeistes  werde  in  Fabriken  hergestellt;  die  anderen
zwei  drittel  im  Walde.  Die  Ausdehnung  eines  lohnenden
Fabrikbetriebes  in  Deutschland  sei  daher  wohl  möglich.  Auch
die  Interessen  der  deutschen  Forstwirtschaft  kämen  dabei  in
Frage.  Gegen  diese  Einwendungen  wurde  ins  Feld  geführt,
ein  gleich  hoher  Zoll  sei  schon  deshalb  nicht  acceptierbar,
weil  man  damit  der  ganzen  Reinigungsindustrie  das  Leben
nehme.  Eine  andauernde  Not  der  Holzverkohlungsindustrie
sei  nicht  vorhanden.  Für  rohen  Holzgeist  sei  deshalb  Zoll-