II.  Der  Drogenkleinhandel  und  die  Apotheken.
§  1.  Das  heutige  Apothekenwesen  in  Deutschland.
Schon  das  früheste  Altertum  kannte  Arzneimittelhändler,
die  die  Grundstoffe  zu  Schönheits  und  Universalheilmitteln
liefern.
Die  Errichtung  von  Apotheken  ist  aber  sehr  viel  später
vor  sich  gegangen.  Die  Griechen  und  Römer  kannten  Apotheken ­
  noch  nicht,  hei  ihnen  handhabten  die  Aerzte  das  Dispensieren ­
  der  Arzneien.  Dass  es  aber  schon  Geschäfte  gegeben
hat,  die  mit  allerhand  Drogen  und  Gewürzen  handelten,  ist
durch  das  Auffinden  von  zwei  Drogenhandlungen  in  Pompeji
erwiesen.  In  Deutschland  entstanden  Apotheken  erst  im  13.
und  14.  Jahrhundert  und  zwar  zuerst  auf  Grundlage  von  Realoder ­
  Exclusiv-Privilegien,  die  einigen  Familien  auf  bestimmte
Grundstücke  als  frei  vererblich  und  veräusserlieh  vom  Staatsoberhaupt ­
  gegen  Zahlung  eines  Canons  verliehen  wurden.
Die  Apotheker  waren  immer  besonderen  staatlichen
Gesetzen  unterstellt,  die  ihnen  wohl  gewisse  Privilegien  verliehen, ­
  aber  auch  besondere  Ansprüche  an  sie  stellten.  Der
staatliche  Schutz  bestand  darin,  dass  die  Apotheken  das  Monopol ­
  zur  Arzneibereitung  erhielten,  ferner  günstige  Taxen  für
ihre  Waren  und  Leistungen  und  vor  allem  in  der  Beschränkung
betreffs  Errichtung  neuer  Apotheken.  Dagegen  verlangte  der
Staat  eine  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung,  wodurch
der  Apotheker  in  den  Stand  gesetzt  wurde,  die  Qualität  der
Waren  leicht  zu  erkennen  und  die  Arzneien  korrekt  herzustellen.
Als  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  in  Deutschland  die
Gewerbefreiheit  eingeführt  wurde,  versuchte  man  letztere  auch
auf  die  Apotheken  auszudehnen.  Schon  nach  wenigen  Monaten
aber  glaubte  man  zum  Konzessionswesen  zurückgreifen  zu