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reits  im  Jahre  1817  klagte  man  allgemein  über  „Apothekenschacher“. ­
  Viele  Apotheker  kauften  Apotheken,  um  sie  schon
nach  kurzer  Zeit  mit  bedeutendem  Gewinn  wieder  zu  verkaufen. ­
  Manche  hatten  sogar  zur  gleichen  Zeit  mehrere  Geschäfte ­
  erworben  und  trieben  die  Preise  zu  einer  Höhe,  die
gar  nicht  im  Verhältnis  zum  Verdienst  der  betreffenden  Apotheken ­
  standen.
Dass  diese  Preistreiberei  bei  den  Apotheken  von  Jahr  zu
Jahr  schlimmer  geworden  ist,  ist  ja  bekannt,  und  die  Apotheker
geben  selbst  zu,  dass  die  heutigen  Zustände  geradezu  unhaltbar
sind.  Sie  sind  so  eigenartig  und  verworren,  dass  es  sich  wohl
lohnt,  sie  etwas  näher  zu  betrachten.
Zur  Zeit  gibt  es  in  Deutschland  5  Arten  von  Apotheken
und  zwar:
1.  Exklusiv-Privilegien.
Diese  sind  frei  vererblich  und  veräusserlich  und  mit  besonderen ­
  Hechten  betreffs  Errichtung  neuer  Apotheken  ausgestattet. ­
  Sie  sind  teilweise  noch  zu  linden  in  Preussen,  Sachsen,
Sachsen-Weimar,  Lübeck  und  Oldenburg.
2.  Real-Privilegien.
Auch  diese  sind  frei  vererblich  und  veräusserlich,  aber
ohne  obige  Exklusivrechte.  Sie  sind  fast  in  allen  deutschen
Eiuzelstaaten  vertreten.
3.  Persönliche  Konzessionen,
die  gegen  Zahlung  eines  Canons  den  Charakter  von  Real-Privilegien
  erworben  haben,  z.  B.  in  Sachsen  und  Baden.
4.  Persönliche  Konzessionen,
die  in  der  Praxis,  aber  ohne  jede  rechtliche  Grundlage,
als  Real-Privilegien  behandelt  werden,  ln  Preussen  war  man
gleich  nach  dem  Erscheinen  der  neuen  Gewerbegesetzgebung
vom  Jahre  1811  der  Ansicht,  dass  jede  in  Zukunft  erteilte
Apothekenkonzession  nur  ein  persönliches  Betriebsrecht  für  die
Empfänger  derselben  in  sich  begriffe.  Diese  Anschauung  wurde
aber  nicht  in  praxi  durchgeführt,  sondern  man  Hess  es  geschehen,
dass  sie  ebenfalls  vererbt,  verwaltet  und  verkauft  werden  durften,
ln  den  40  er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  suchte  man  dies
wieder  rückgängig  zu  machen;  doch  es  gingen  so  viele  Petitionen ­
  und  Beschwerden  ein,  dass  die  Regierung  sich  veranlasst
fühlte,  es  bei  der  bisherigen  Praxis  zu  belassen,  wobei  es  denn
auch  bis  zur  Gegenwart  geblieben  ist.
5.  Persönliche  Konzessionen,
die  unveräusserlich  und  unvererblich  sind;  in  Bayern  seit
11.  9.  1825,  in  Württemberg  seit  21.  7.  1834.  Seit  dem