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30.  6.  1894  werden  in  den  meisten  deutschen  Einzelstaaten
ausschliesslich  persönliche  Konzessionen  vergeben.
Am  1.  Juli  1895  gab  es  in  Deutschland  5161  Apotheken,
davon  waren  1820  privilegierte  3116  konzessionierte,  188  Filialen
und  37  im  Besitz  der  Krone.
Infolge  der  erst  seit  1894  gehandhabten  Praxis  der  unverkäuflichen ­
  Konzession  stiegen  die  Preise  für  die  frei  veräusserlichen
  Apotheken  immer  höher,  da  verhältnismässig  wenig  neue
Konzessionen  verliehen  wurden,  und  sich  natürlich  immer  mehr
Apotheker  fanden,  die  nach  Selbständigkeit  verlangten.
Bedenkt  man  nun,  dass  die  Grundlagen  des  modernen
Apothekenwesens  auf  ganz  veralteten  und  von  den  modernen
unendlich  verschiedenen  Lebens-  und  Verkehrsverhältnissen  erlassenen ­
  Vorschriften  basieren  (in  Preussen  z.  B.  auf  dem  heute
noch  zum  Teil  gültigen  Medizinaledikt  vom  27.  9.  1725  und
der  revidierten  Apothekerordnung  vom  11.  10.  1801)  erwägt
man  ferner  die  verschiedenartige  und  teilweise  recht  verworrene
Rechtsgrundlage  der  Apothekerberechtigungen,  die  kolossalen,
fortwährend  im  Steigen  begriffenen  Apothekenpreise,  zieht
man  endlich  in  Betracht,  dass  das  gegenwärtige  Konzessionssystem ­
  für  einzelne  wenige  glückliche,  denen  eine  Konzession ­
  verliehen  wird,  mitunter  ein  Geschenk  von  vielen  Tausenden ­
  bedeutet,  wogegen  eine  grosse  Zahl  von  qualifizierten
Bewerbern  niemals  die  gewünschte  Selbständigkeit  erlangt,
wobei  die  Landesgesetzgebung  der  einzelnen  deutschen  Gliedstaaten ­
  hinsichtlich  des  Rechts  Uber  Erwerb  und  Besitz  der
Apotheken  eine  grosse  Mannigfaltigkeit  aufweist  und  die  Möglichkeit ­
  eine  Apotheke  zu  eröffnen  in  Deutschland  immer  noch
von  den  verschiedensten  Bedingungen  abhängig  ist,  so  wird  man
verstehen,  dass  der  Ruf  nach  einer  reichsgesetzlichen  Reform
des  Apothekenweseus  von  Jahr  zu  Jahr  immer  dringlicher
werden  muss.  Schon  bei  Beratung  der  Reichsgewerbeordnung
vom  Jahre  1869  wurde  diesem  Bedürfnis  zuerst  Ausdruck  gegeben. ­
  Am  22.  2.  1876  beauftragte  der  Bundesrat  den  Reichskanzler ­
  mit  Ausarbeitung  eines  Apothekengesetzes,  auf  der
Grundlage  der  unveräusserlichen  und  unvererblichen  Personalkonzession. ­
  Der  Reichskanzler  legte  unter  dem  20.  5.  1877
2  Entwürfe  vor,  von  denen  der  eine  auf  dem  Grundsätze  der
Personal-  der  andere  auf  dem  der  vererblichen  und  veräusserlichen
  Real-Konzession  aufgebaut  war,  indem  er  den  letzteren
zur  Annahme  empfahl.
Da  im  Bundesrat  eine  Einigung  nicht  erzielt  werden  konnte,
wurde  die  Reform  auf  unbestimmte  Zeit  vertagt.  Erst  im  April