1896  wurde  eine  Kommission  zur  Beratung  von  Grundzügen
über  ein  Apothekengesetz  einberufen;  diese  Grundzüge  beruhten
wieder  auf  dem  Prinzip  der  Personal-Konzession  und  wollten
die  Ablösung  der  Idealwerte  der  bestehenden  Real-Privilegien
der  Landesgesetzgebung  überlassen.  Man  konnte  sich  aber
wiederum  über  die  Hauptpunkte  nicht  einigen,  so  dass  die  gesetzgeberische ­
  Aktion  des  Reiches  über  diese  Materie  wieder
ruht.  Es  gibt  also  noch  immer  keine  einheitliche  Gesetzgebung
für  die  Errichtung  von  Apotheken,  die  im  ganzen  Reiche  Geltung ­
  hätte.  Nur  darin  stimmen  alle  diesbezüglichen  einzelstaatlichen ­
  Vorschriften  überein,  dass  die  Eröffnung  einer  neuen
Apotheke  erst  auf  Grundlage  einer  staatlicherseits  zu  gewährenden ­
  Konzession  erfolgen  kann
Gleiche  oder  ähnliche  Konzessionsgrundsätze  wie  Deutschland ­
  haben  noch  Oesterreich,  Russland,  Skandinavien  und  Rumänien, ­
  dagegen  besteht  in  der  Schweiz,  in  Holland,  Italien,
Frankreich  und  England  die  vollkommenste  Niederlassungsfreiheit ­
  für  Apotheker.  In  erstgenannten  Ländern  ist  ein  bestimmter ­
  Bildungsgrad  vorgeschrieben,  und  darf  erst  nach  erfolgter ­
  sachlicher  Prüfung  des  Bewerbers  demselben  erlaubt
werden,  eine  Apotheke  zu  eröffnen.
Die  Hauptfrage  für  die  Organisation  des  Apothekenwesens
ist  nun  die  der  beschränkten  oder  der  unbeschränkten  Niederlassungsfreiheit. ­
  Es  wären  hier  zunächst  die  Gründe,  die  für
und  gegen  jedes  dieser  beiden  Systeme  sprechen,  abzuwägen. ­

Hierbei  wird  man  am  besten  tun,  von  dem  Arzneiverbrauch
in  Deutschland,  der  gegen  früher,  besonders  seit  der  eingeführten
Zwangskrankenversicherung  (1885)  erheblich  zugenommen  hat,
auszugehen.  Es  waren  damals  plötzlich  5  Mill.  Menschen,  d.  h.
die  Arbeiterbevölkerung  in  der  Lage,  Medikamente  beanspruchen
zu  können.  Man  sollte  meinen,  dass  entsprechend  der  Zunahme
der  Verbraucher  auch  eine  genügende  Anzahl  von  Apotheken
gegründet  worden  wäre.  Dies  war  aber  nicht  der  Fall,  und
wenn  es  geschah,  so  wurden  sie  zu  ungleich  verteilt.
Wie  die  von  den  Gemeinde-  und  den  Krankenkassen  für
Arzneien  und  sonstige  Heilmittel  verausgabten  Beträge  von
Jahr  zu  Jahr  gewachsen  sind,  zeigt  folgende  Zusammenstellung: ­


i)  Stat.  Jahrbuch  für  das  deutsche  Reich  1895/1903.