einen  Nachwuchs  heranzuziehen,  der  nach  allen  Seiten  den
Anforderungen  an  gediegene  Fachkenntnisse  entspricht.
Die  am  27.  Januar  1899  erlassene  kaiserliche  Verordnung ­
  über  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln  ausserhalb  der
Apotheke  trat  am  1.  Mai  1890  in  Kraft.  Dieselbe  verbietet  im
Verzeichnis  „B“  217  Drogen  und  chemische  Präparate  gegen
143  in  der  Verordnung  von  1875;  es  sind  aber  meist  nur
Heilmittel  eingefügt  worden,  die  scharfwirkend  sind  oder  zu
technischen  Zwecken  kaum  Verwendung  finden.  Dagegen
waren  25  Drogen  und  Präparate,  die  auch  anderen,  als  Heilzwecken ­
  dienen,  durch  Weglassen  aus  diesem  Verzeichnis  dem
freien  Verker  überlassen  worden.
Wichtig  ist,  dass  diese  Verordnung  von  1890  alle
diejenigen  Zubereitungen,  welche  seither  auch  als  Arznei  von
jedermann  feilgeboten  werden  durften,  dem  freien  Verkehr  nicht
wieder  entzogen  hat,  und  wertvoll,  dass  auch  der  freie  Verkehr
mit  einer  weiteren  Zahl  Arzneizubereitungen  gestattet  wurde.
So  dürfen  seitdem  auch  als  Heilmittel  verkauft  werden  sämtliche ­
  Verbandstoffe  und  medizinische  Seifen,  sowie  Zubereitungen,
welche  zur  Herstellung  von  Bädern  dienen.
Es  waren  zwar  die  wichtigsten  Forderungen,  die  Freigabe
der  unschädlichen  Hausmittel,  wie  Rhabarber,  Zittwersamen,
Brustpulver,  Brustthee  u.  a.  abermals  unberücksichtigt  geblieben;
immerhin  war  aber  doch  die  neue  Verordnung  ein  bedeutender
Fortschritt  gegen  die  seither  bestehende  Verordnung  von  1875.
ln  der  Mitte  der  90er  Jahre  gestalteten  sich  die  Verhältnisse ­
  im  Drogen-Detailhandel  immer  unleidlicher.  Die  Bean
Stundungen  bei  Revisionen  und  die  darauffolgenden  Prozesse
häuften  sich  in  einer  Weise,  wie  solche  bisher  kaum  da  gewesen. ­
  Dazu  erschien  damals  die  Broschüre  von  Dr.  Springfeld, ­
  in  der  der  Drogistenstand,  gestützt  auf  Erfahrungen,
wie  solche  bei  den  Revisionen  von  Berliner  Drogenhandlungen
gemacht  worden  waren,  in  scharfer  Weise  angegriffen  wurde.
Der  deutsche  Drogisten  verband  wandte  sich  deshalb  in  verschiedenen ­
  Eingaben  an  die  Regierung,  um  eine  Revision  der
kaiserlichen  Verordnung  von  1890  zu  bitten.
Im  September  1898  trat  dann  zur  Vorbereitung  einer
solchen  Revision  im  Reichsgesundheitsamt  eine  Sachverständigenkonferenz, ­
  unter  Mitwirkung  einer  grossen  Anzahl  von  Medizinalbeamten ­
  aus  allen  Bundesstaaten,  sowie  von  einigen  Vertretern ­
  des  Apotheker-  und  des  Drogisten  stau  des  zusammen.
Den  Beratungen  wurden  die  Eingaben  der  Drogisten  vielfach
zu  Grunde  gelegt,  doch  waren  dieselben,  wie  bei  früheren  Gelegenheiten, ­
  nur  informatorischer  Natur.