Baden  und  Württemberg:  Pforzheim  und  Umgegend.

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Ferner  ist  es  auch  nicht  selten,  daß  irgend  ein  Zwischemneister  eine
Anzahl  Arbeiter  beschäftigt,  wie  schon  bemerkt  für  einen  Psorzheimer
Fabrikanten  F.  Da  ist  im  erwähnten  Orte  K.  ein  solcher  vorhanden,
der  20  Mädchen  ans  Ketten  beschäftigt.  Die  Mädchen  erhalten  Stundenlöhne ­
  und  kommen  aus  acht  bis  zwölf  Mark.  Es  kann  wohl  als
Seltenheit  gelten,  daß  in  der  Hausindustrie  in  Stundenlohn  geschafft
wird.  Diese  Arbeiterinnen  müßten  zweifellos/  weil  eine  gewisse  Abhängigkeit ­
  vom  Fabrikanten  als  vorhanden  bezeichnet  werden  muß,  zu
den  gesetzlichen  Versicherungen  angemeldet  sein,  ob  dies  dort  der  Fall,
wurde  seitens  des  Erhebers  nicht  gefragt,  doch  wird  Schreiber  dieses
dies  noch  nachholen.  Diese  21  Personen  schaffen  in  einer  großen
Wohnstube,  doch  als  genügend  kann  dieselbe  nicht  bezeichnet  werden.  Die
gesetzliche  Festlegung  dessen,  daß  Hausindustrielle  sowie  Heimarbeiter
den  Versicherungsgesetzen  zu  unterstellen  sind,  ist  eine  Notwendigkeit,
und  braucht  dies  hier  nicht  näher  ausgeführt  zu  werden.  Wie  verschieden ­
  die  Auffassung  über  den  Unterschied  zwischen  hausindustrielle
Arbeiter  und  Heimarbeiter  ist,  soll  an  einem  Beispiel  erörtert  werden.
Der  Badische  Verwaltungsgerichtshof  hat  in  einer  Entscheidung  gegen
die  Ortskrankenkasse  P.  eine  Arbeiterin  als  Heimarbeiterin  bezeichnet,
die  nach  Ansicht  des  Kassenvorstandes  zu  den  hausindustriellen  Arbeitern
zu  rechnen  ist.  Im  Urteil  sind  einige  Stellen,  die  weitere  Kreise
interessieren  dürften.  Es  heißt  dort:  „Die  Unterscheidungsmerkmale
beider  Arten  (Hausindustrie  und  Heimarbeit)  von  Beschäftigung  sind
zwar  im  Gesetze  und  in  der  wissenschaftlichen  Auslegung  desselben  im
wesentlichen  festgestellt,  aber  die  Anwendung  dieser  Merkmale  aus  den
einzelnen  Fall,  ist  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  Gestaltung  der  tatsächlichen ­
  Verhältnisse  und  der  Flüssigkeit  der  Grenze  stets  schwierig
und  muß  von  Fall  zu  Fall  geschehen."  ....  Und  weiter  unten  heißt
es:  „Gewicht  muß  gelegt  werden  aus  folgende  Merkmale:  auf  das  Maß
der  persönlichen  Freiheit,  Unabhängigkeit  des  Arbeiters  vom
Arbeitgeber.  Bei  der  Heimarbeit  unterliegt  der  erstere,  wenn  auch
im  beschränkten  Maße,  einer  fortgesetzten  Leitung  und  Aussicht  des
letzteren,  er  empfängt  fortlaufend  Arbeitsaufträge.  Der  hausindustrielle
Arbeiter  ist  freier,  er  bestimmt  nach  eigenem  Ermessen  Ansang  und
Ende  der  Arbeitszeit,  er  braucht  nicht  regelmäßig  zu  liefern  u.  s.  w."
Also,  auf  die  persönliche  Unabhängigkeit  kommt  es  an,  hier  die  Grenze  zu
finden,  ist  meiner  Ansicht  nach  nicht  leicht.  Die  oben  erwähnte  Arbeiterin
war  int  weitesten  Maße  unabhängig,  denn  sie  arbeitete  zeitweilig  für
zwei  Fabrikanten,  ließ  sich  auch  von  ihrer  Wirtin  helfen,  lieferte,  wenn
es  ihr  paßte  ab,  und  doch  entschied  hier  das  Gericht,  die  Arbeiterin
ist  eine  Heimarbeiterin,  während  die  Begründung  gegen  diese  Annahme
spricht.  Über  dieses  Dilemma  kommt  man  am  besten  fort  durch  Einbezug ­
  aller  dieser  Arbeiterkategorien  in  die  Versicherung.
Zu  bemerken  ist  noch,  daß  die  Heimarbeiter  über  die  Unstetigkeit
der  Arbeitsaufträge  klagen,  während  im  Winter  sie  Arbeit  genügend
haben,  so  seien  sie  im  Sommer  meistens  ohne  Arbeit,  so  daß  sie  gezwungen, ­
  entweder  als  Taglöhner  bei  den  Landwirten,  oder,  soweit
sie  in  der  Stadt  wohnen,  sich  eine  andere  Beschäftigung  zu  suchen,
über  die  Lebenshaltung  selbst  konnten  wir  bloß  von  einigen  Heim ­