18 Portugal 1841, 1855 u. 18! »2 Mexiko 1827, 1846 u. 1859 Argentinien 1829, 1890 u. 1893 Balkan und Orient in Deutschland ist eine ähnliche „Schutzver einigung" in Berlin in den letzten Jahren ins Leben gerufen worden, von deren Wirksam keit man bisher freilich nicht allzuviel er fahren hat. Diese Verbände zwingen die kleineren Staaten zum Arrangement, wid rigenfalls sie weiteren Emissionen des Ver tragsbrüchigen Reichs den Markt sperren. Namentlich Portugal hat sich wieder holt Arrangements unterwerfen müssen, so 1841, wo ihm gestattet wurde, statt 4 <y 0 für einige Jahre 2ps zu bezahlen, so 1855, wo es die Zwangskonversion von 1853 um 2 °/g teilweise anullieren mußte, so 1892, als es eigenmächtig die Zinsen um Vs reduzierte. Aehnlich lag der Fall bei Mexiko und Argentinien. Mexiko hatte seine erste An leihe 1825 aufgenommen, schon 1827 die Zinszahlung eingestellt und bis 1836 nichts geleistet; von da an nahm es mit vielen Unterbrechungen (1846—49, 1859—63) den Coupondienst wieder auf und einigte sich endlich 1886 mit den Gläubigern dahin, ab 1889 3 o/o zn zahlen. Argentinien hatte im selben Jahr wie Mexiko seine erste An leihe aufgenommen, sie nur fünf Jahre be zahlt und dann den Coupondienst durch 28 Jähre (1829—57) storniert! Dann begann der Staat langsam die Zahlungen aufzuneh men; 1890 wurde ein Arrangement mit der Bank von England getroffen, wonach die Couponzahlung in Bonds erfolgen sollte, und 1893 wurde mit Rothschild eine Zinsreduk tion vereinbart. Weiter gehen die Vereinbarungen mit den Orientstaaten Türkei, Aegypten, Serbien, Griechenland; hier geht das Arrangement in eineFinanzkon- trolle über: in Amerika steht einer der artigen Einschränkung der Staatstätigkeit die Monroe-Doktrin im Wege, und es kommt hier nur zu einer Verpfändung, nicht zu einer Verwaltung der Einnahmen; die vier Orient-