23 haft — und diese Rente kann von einer Ent wertung der Währung eventuell betroffen werden. Von den anderen Maßregeln kommen Couponsteu-r nur Zwangskonversion und Coupon- steuer in Betracht: die offene Zwangs konversion wird ein Staat, der so sehr auf das Wohlwollen der Gläubiger auch in Zu kunft angewiesen ist, sicher vermeiden; anders steht es mit der Couponsteuer: seit 1885 hat Rußland .eine Kapitalrenten st euer, von der jedoch der auswärtige Besitz fast ganz befreit ist; unter diese Steuer fallen aber nur folgende im Ausland placierten Werte: a Mill, Kredit-Rubel 5 °/ 0 Prämienanleihen von 1864 und 1866 145 Nicolaibahnobligationen 1891 .... 9 MoSkau-Archangelskbahn ..... 56.78 Prämienpfandbriefe der Adelsbank . . 226 Zertifikate der Bauenrbank. . . . . 425.302 Summe 862.082 b Millionen Goldrubel Goldrente 1884 20 Donetzbahn 9.4 Charkowbahn 7.07 Morschanskbahn 2.758 Moskau — Kurskbahn 6.482 Riga—Dünaburgerbahn 9.509 Rjäck — Wjannabahn 3.429 Nicolaibahnobligationen 1888 ... 11.8 Jwang orod — Dombrowobahn . 21.111 Summe 91.559 Die russische Finanzverwaltung hat also nur auf einen kleinen Teil ihrer Renten die Couponsteuer erstreckt und den Auslandsbesitz fast völlig freigelassen: nur die 94er Rente war diesem Abzug bis 1900 unterworfen, seit diesem Jahr unterliegt ihr aber nur der hei mische Teil, während diejenigen Titres, die für Besitz von Ausländern erklärt werden (kein Eid nötig, sonst Analogie des Affidavit), steuerfrei sind. Ob für diese Differenzierung die Ansichten Leroy-Beaulieus maßgebend waren, der die Couponsteuer aus dem Unter tanverhältnis ableitet und — mit Unrecht —