fetten beantwortet werden; doch daran kann im Ernst Rußland gegenüber niemand denken. So bleibt nur die Selbsthilfe: die einundsechzigste Regel der Londoner Börse untersagt die Zulassung neuer Anleihen, wenn der Staat die Bedingungen einer früherett Anleihe ohne Arrangement verletzt hat; Amsterdam handelt in der Praxis identisch; für die übrigen Börsen besteht eine derartige Bestimmung nicht, namentlich geben die Nor men des Pariser und Brüsseler Marktes keinen Anhaltspunkt zu derartigem Vorgehen, und jener Paragraph des neuen deutschen Börsen gesetzes, der die Zulassung von Emissionen verbietet, durch welche erhebliche allgemeine Interessen geschädigt werden oder welche zu einer Uebervorteilung des Publikums führen, läßt sich nur mit sehr extensiver Interpre tation auf die russischen Anleihen anwenden. Es bliebe im Fall der Couponsteuer nur ein Mittel: Die Zulassungsstellen von Berlin, Paris, London, Brüssel, A m st e r d a m müßten sich zu einheitlichem Vorgehen verständigen und der rus sischen Regierung gemeinsam die Streichung der betroffenen Werte androhen — wir ver kennen dabei freilich nicht die Schwierig keiten einer derartigen Vereinbarung, na mentlich, da bei der Pariser Börse der Staat ein Wort mitzusprechen hat. Aber nur aus diese Weise wird sich ein Arrangemettt erzwingen lassen; denn weder der Londoner noch der holländische Markt sind für Rußland von entscheidender Bedeutung, und wenn Paris, Berlin und Brüssel indifferent bleiben, dann kann die russische Regierung handeln wie sie will; am wenigsten wird sie sich darum Sorge machen, daß bei späteren Anleihen ihr Kredit geschwächt sein könnte, klagt doch schon Hume über die Vergeßlichkeit des Volks dieser Welt, das Karl II. schon zwei Jahre nach seinem Bankerott zum gleichen Zinsfuß wie früher DieSelbsthilfe des Auslands Die Erzwin gung eines Arrangement