schaftlichen Aufgaben des Landes nachzu kommen, und sieht sich gezwungen, den Weg bedenklicher Operationen und völligen offi ziellen Zufammenbruches zu gehen. , Wir wollen hier die russischen Finanzen im einzelnen nicht untersuchen. Wir wollen nur einige Gründe angeben, die zum völligen Zusammenbruch des russischen Finanzsystems unvermeidlich führen müssen. Es gilt, die Sache hier viel mehr vom juridischen als vom finanziellen Standpunkt zu betrachten. Wir wollen die Frage beantworten, ob die Rechts ordnung Rußlands genügende Garantien zur Führung einer geregelten Staatswirtschast bietet. Oder umgekehrt, ist diese Rechts ordnung nicht der wichtigste Grund dafür, daß Rußland einer finanziellen Zerrüttung und einem unvermeidlichen Bankerott entgegengeht? Vor allem müssen wir einen sehr sonder baren Irrtum beseitigen. In Westeuropa ist man geneigt, unserem Budget dieselbe Be deutung beizumessen wie dem der kon stitutionellen Länder. Man glaubt daher, daß unser Budget einerseits, seiner materiellen Grundlage nach, wirklich alle Einnahmen und Ausgaben des Staates, alle ordentlichen und außerordentlichen Etatspositionen umfaßt, an dererseits, daß es, dem europäischen Budget gleich, die formelle Gesetzeskraft besitzt. Gegen diese beiden Irrtümer müssen wir im Namen der wissenschaftlichen Wahrheit Verwahrung ein legen und führen als Beweis dafür die Erlasse der russischen Regierung an, die, zum Teil in den offiziellen Sammelwerken enthalten, zum Teil abgesehen davon, das Eigentum der russi schen Wissenschaft geworden sind. Es ist wahr, nach § 6 des Etatregle ments von 1893, wird eine Ausgabe, die im allgemeinen Etat nicht angegeben ist, nur dann gestattet, wenn dafür ein „'Kreditzuschuß aller höchst gewährt ist; dieser Kredit aber wird auf dem Wege des Gesetzes" erlangt (§ 49). Es gibt aber keine Regeln ohne Ausnahme. Die