34 betreffenden Regeln geben außer dem „ge- as Geheim- setzmäßigen" Budget noch ein „administratives" budget an. Dieses letztere Budget, das außerhalb des Gesetzes bestimmt wird, kommt in drei Fällen zum Vorschein. Erstens, wenn es notwendig ist, „infolge plötzlich eingetretener politischer und militärischer Umstände, die besonders schnell und geheim erledigt werden müssen", Kredit zu ge währen, der den Etat überschreitet. In kon stitutionellen Staaten hat die Regierung bekannt lich das Parlament um die Indemnität zu er suchen, wenn ausnehmenderweise der Etat überschritten werden muß; dann wird die Größe des Kredits und die Art der Verausgabung desselben öffentlich bekannt gegeben. Die russische Regierung hingegen verzichtet auf diese langweiligen Formalitäten: sie hat das Recht, das Geld des Volkes unter dem Vorwand „ge heimer und besonders wichtiger Aktion" ohne jede Kontrolle zu verschwenden. Und man kann sich vorstellen, wieviel Geld gerade gegen wärtig verschwendet wird infolge „plötzlich ein getretener politischer und militärischer Um stände . . ." Zweitens wird ebenfalls in „ad ministrativer Weise" das Budget ergänzt, das für den Hof bestimmt wird. Und wenn im Etat des Hos- und Kriegsministeriums die Summen für den Hof und für das Haupt quartier des Kaisers (die Voyage-Summen des Zaren) unmittelbar festgestellt sind, so läßt sich der Monarch dennoch aus diesen Etat nicht beschränken. Diese Summen, die er willkürlich im allgemeinen Etat für sich feststellt, kann er immer in „administrativer Weise" nach Belieben ergänzen. Das ergänzende Budget wird dann außerhalb des Gesetzes festgesetzt und als „den Etat überschreitender Kredit für den Allerhöchsten Hof" bezeichnet. Allein das Reglement von 1893 beschränkt sich auf diese „Ausnahmen" aus dem allgemeinen Budget nicht. Dem Monarchen wird noch ein drittes Recht eingeräumt, das die westeuropäischen Staaten gar nicht kennen. Er kann das Geld des Volkes ganz einfach