37 einen Fonds für „spezielle Mittel" bildet. Prof. Lebeden') führt Fälle an, wo einzelne Ministerien „einen Teil ihrer Einkünfte" zum „Fonds spezieller Mittel" machen und dieselben der Staatskasse trotz aller Forderungen der Staats kontrolle entziehen. Selbst der Anspruch der Staatskasse aus diese Summen gilt den Ver waltungsbehörden schon „als Verletzung ihrer eigenen Interessen". Die Verzeichnung der „speziellen Mittel", die den Berichten der Staatskontrolle beigelegt wird, läßt keinen Begriff von ihrer Entstehung und Bestimmung machen. Das sind die ' materiellen Grenzen des russischen Budgets. Sie verschwinden ganz in der kontrollfreien Wirtschaft des Hofes und der Ministerien, des Kosakenheeres und der ortho doxen Geistlichkeit, sie verschwinden in der Anarchie der einzelnen Verwaltungsbehörden und nehmen der russischen Staatswirtschaft jeden Halt. Hier handelt es sich nur um eine Frage. Geld für die Geistlichkeit und die Beamten so viel als möglich: soweit es geht, sie von jeder Kontrolle frei zu halten und von der nationalen Wirtschaft unabhängig zu machen. In formaler Einsicht kann das russische Budget nichts weniger als ein Gesetz gelten. Weder in der Feststellung der Posten, noch in der Bestätigung des Budgets seitens des Monarchen, noch in der Art der Bekanntgebung finden wir Merkmale, die es von jedem anderen administrativen Akt des Zaren unterscheiden lassen. Der Staatsrat, der aus den höchsten Beamten besteht, entwickelt gegen Ende des Jahres nun eine fieberhafte Tätigkeit: er beeilt sich, aus den Etatposten der einzelnen Ministerien einen allgemeinen Etat zusammenzustellen und füllt mit dieser „diplomatischen Leistung" 12 bis 15 Sitzungen aus. Von einer Kritik und Be ratung des Budgets kann hier keine Rede sein. Alles geht darauf hinaus, die Staatskasse ent sprechend der Macht und Bedeutung der ein zelnen Ministerien zu verteilen. i) Prof. Lcirden, Finanzrecht, Bd. I, 770 ff. Der Etat kein Gesetz Der unkritische Rcichsrat