40 Privatrecht- üche Normen gelten nicht Bedeutung haben kaun: es ist im besten Falle ein Musterplan dafür, wie jahraus, jahrein „unter dem Namen finanzieller Maßregeln" die russische Staatskasse ausgeplündert wird. Unter diesen Wirtschastsverhältnissen ist es natürlich, daß fortwährend Anleihen geplant werden, um aus diesem Weg bares Geld zu haben und von einem Reservefonds für „Etats überschreitungen" sprechen zu können. Die russische Staatskasse lebt auch von den Anleihen bei fremden Staaten, denen sie mit aller Zier lichkeit des juridischen Stils Tilgung der Schuld und Auszahlung der hohen Zinsen verspricht. Das Prestige der russischen Regierung ist sehr groß. Sie hat hinter ihrem Rücken den ge samten Besitz des Landes und die gesamte russische Volkswirtschaft und verfügt nach eigenem Ermessen nicht nur über das Staatseigentum, sondern auch über das privater Leute. Und wieder einmal sucht die Regierung durch Be- kanntgebung neuer Gesetze den Ausländern das ihr anvertraute Eigentum zu sichern. Sonder barerweise glauben auch die ausländischen Kreditoren an die Kraft „dieser Gesetze". Sie schenken dem russischen Budget Vertrauen und hegen die Ansicht, daß das russische Volk derart fest gefesselt ist, daß es nie imstande sein wird, sich von der hos-bureaukratischen Willkür zu befreien. Wir heben nur eiuen Punkt dieses dreifachen Glaubens hervor und fragen, wird die russische Regierung das Recht haben, eines schönen Tages alle „Finanzgesetze" abzuschaffen, die gegenwärtig den Ausländern Garantie für ihr Geld bieten? Wir müssen diese Frage ohne weiteres mit Ja beantworten. Die russische Regierung huldigt der Ansicht, daß das Gebiet der Staatsfinanzen in demselben Maße als jedes andere Gebiet der öffentlichen Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Reglemen tierung obliegt, und daß darauf zugleich sich die unbeschränkte Staatssouveränität ausdehnt. Privatrechtliche Normen gelten für die Staats schulden nicht. Die Staatskasse ist keine Privat-