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steuern  ausschließen,  liegt  ein  Hauptgrund  der  Unzufriedenheit  mit
dieser  Steuerart.
Aber  weiter  kann  das  bestehende  Ertragssteuersystem  auch  die
Schwankungen  im  Ertrag  des  Steuerobjekts  nicht  berücksichtigen.
In  einem  schematischen  Verfahren  wird  der  Ertrag  eines  Grundstücks ­
  nach  Maßgabe  der  Bonität  und  Kulturart  abgeschätzt  und
dieser  Ertrag  wird  Jahrzehnte  hindurch  der  Besteuerung  zugrunde ­
  gelegt,  mag  er  auch  der  Wirklichkeit  nie  entsprochen  haben.
Sollte  aber  auch  im  Schätzungsjahr  das  Ergebnis  der  Schätzung
mit  dem  wirklichen  Ertrag  übereinstimmen,  so  kann  es  schon  im
nächsten  Jahre  sich  bedeutend  ermäßigt  oder  erhöht  haben.  Die
Sleuerbemessung  geschieht  jedoch  ohne  Rücksicht  auf  diese  Veränderungen, ­
  sie  vollzieht  sich  einfach  auf  Grund  des  Schätzungsergebnisses; ­
  das  Kataster  ist  starr  und  unbeweglich.  Bei  den
ungeheuren  Kosten  einer  Neuaufnahme  der  Kataster  oder  einer
Katasterrevision  kann  eine  solche  nur  in  Zeitabständen  von  Jahrzehnten ­
  vorgenommen  werden.  Die  Basis  der  Steuerbemessung
bei  der  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  bildet  heute  eine
vor  drei  bis  vier  Jahrzehnten  erfolgte  und  mittels  Schemas  auf
die  Masse  der  Steuerpflichtigen  angewendete  Durchschnittsberechnung,
die  vielleicht  für e / 10  der  Steuerobjckte  längst  nicht  mehr  zutrifft.
Welche  Wertsveränderungen  sind  namentlich  bei  Grundstücken  seit
dieser  langen  Zeit  eingetreten!  Manche  Gebäude,  die  bei  der  erstmaligen ­
  Anwendung  der  jetzigen  Gebäudekataster  einen  mittleren
Ertrag  abwarfen,  sind  inzwischen  ertragsunfähiger,  zahlreiche  andere
bedeutend  ertragsfähiger  geworden.  Man  beachte  nur,  wie  rapid
die  Gcbäudepreise  ln  den  Großstädten  in  den  letzten  Jahrzehnten
gestiegen  sind.  In  demselben  Maße  haben  sich  die  Mietserträge
gesteigert.  Die  Steuerbehörde  aber  muß  alle  Gebäudebesitzer  über
einen  Kamm  scheren  und  unterstellen,  daß  jedes  Gebäude  eine
Rente  von  3°/o  des  durch  Schätzung  ermittelten  Kapitalweites
abwerfe,  nicht  mehr  und  nicht  weniger.  Bei  der  Gewerbesteuer
kommen  außer  der  schwankenden  wirtschaftlichen  Konjunktur  die
äußerst  unsicheren  Anhaltspunkte  in  Betracht,  nach  denen  die
Abschätzung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  und  die  Rente  aus
dem  Betriebskapital  erfolgt.  Die  Unsicherheit  des  Maßstabs  hat
in  sehr  vielen  Fällen  schon  zu  wahnsinnig  hoher  Einschätzung  von
Gewerbetreibenden  geführt,  gegen  die  auf  dem  Wege  des  Bescbwerdeverfahrens
  nur  sehr  schwer  anzukämpfen  ist.  Aus  alledem ­
  ergibt  sich,  daß  das  Katastersystem  den  Schwankungen,  denen
die  Ertragsfähigkeit  des  Steuerobjektes  unterworfen  ist,  nicht  zu
folgen  vermag.