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Die  wiedereingebrachken  Entwürfe.
Wie  sehr  die  Regierung  die  neuen  ergiebigeren  Steuergesetze
brauchte,  zeigte  sich  in  der  Tatsache,  daß  schon  in  der  ersten
mit  der  Etatsberatung  und  der  Beamtengehaltsregulierung  belasteten ­
  Tagung  des  neuen  Landtags  die  Steuerreformentwürfe
wieder  eingebracht  wurden.  Die  Grundzüge  der  Vorlagen
waren  folgende:
Die  staatliche  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  wird  in  eine
allgemeine  Einkommenssteuer  erweitert.  Unter  diese  fallen
also  auch  die  Einkommen  aus  Kapital  und  Renten,  aus  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbebesitz  Einkommen  von  weniger  als  500  Mk.
bleiben  steuerfrei.  Dann  beginnt  die  progressive  Skala  mit  einem
„Einheitssatz"  von  2  Mk.  für  Einkommen  von  500—650  Mk.  und
erreicht  in  sehr  mäßiger  Steigung  bei  der  Einkommensstufe  von
30000—35000  Mk.  eine  Steuer  von  1300  Mk.  —  4°/o  in  der  Mitte
der  Stufe.  Von  hier  ab  wird  die  Steuer  nicht  mehr  nach  „Einheitssätzen", ­
  sondern  prozentual  berechnet  und  steigt  bis  zu  4,5°/»
bei  Einkommen  von  100000  Mk.  und  darüber.  Zu  diesen  staatlichen ­
  Sätzen  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  sollen  die  Gemeinden ­
  einen  Zuschlag  bis  zu  50°/»  derselben  erheben  dürfen.
In  den  im  früheren  Landtag  ungelöst  gebliebenen  zwei  großen
Differenzpunkten  stellte  sich  die  Regierung  verblüffenderweise  völlig
auf  den  Standpunkt  der  Kammer  der  Standesherren.  Sie
ging  im  Steuertarif  bei  den  höchsten  Einkommen  nicht  über  4,5°/»
hinaus  und  billigte  den  Standesherren  das  geforderte  Steuerbewilligungsrecht ­
  zu.
Die  Kapitalsteuer,  die  als  eine  Art  partielle  Vermögenssteuer
neben  der  Einkommenssteuer  bestehen  bleibt,  wird  um  mehr  als  die
Hälfte  ermäßigt.  Die  Gemeinden  dürfen  einen  Zuschlag  bis  zu
1  °/»  erheben.
Das  finanzielle  Rückgrat  der  Gemeinden  sollen  nach  wie  vor  die
Ertragssteuern  bilden.  Ausgehend  von  dem  Grundsatz  der  Besteuerung ­
  nach  dem  Interesse  sollen  auch  fernerhin  die  Gemeinden
diese  älteren  Steuerarten  in  unbeschränkter  Weise  in  Anspruch
nehmen  dürfen.  Der  Staat,  der  auch  für  seine  Zwecke  diese  Steuern
beibehält,  um  das  fundierte  Einkommen  stärker  zu  belasten,  führt
nur  einige  unwesentliche  Katasterkorrekturen  durch.  Den  Gemeinden
wird  als  Zuschlag  zur  Grundsteuer  die  Erhebung  einer  Bauplatzsteuer, ­
  als  Zuschlag  zur  Gewerbesteuer  die  Erhebung  einer  Warenhaus ­
  st  euer  neu  gestattet.
Die  seitherigen  indirekten  Gemeindesteuern  bleiben  bestehen.
Es  sind  dies:  ein  Zuschlag  zur  staatlichen  Grundstücksumsatzsteuer, ­
  der  von  den  Gemeinden  bis  zum  Höchstbetrag  von  1°/»
des  Kaufspreises  erhoben  werden  darf;  die  Hundesteuer,  im  Betrag ­
  von  8-20  Mk.  pro  Hund,  die  künftig  den  Gemeinden  ganz  zufließen ­
  soll;  die  Gas-,  die  Bier-  und  die  Fleischsteuer.  Neu
hinzukommen  sollen  noch:  eine  Elektrizitätsabgabe  und  eine
Lustbarkeitssteuer.