21

sichten,  die  Lebensmittelbesteuerung,  in  der  Reich,  Staat  und  Gemeinde ­
  miteinander  wetteifern,  in  absehbarer  Zeit  ganz  zu  beseitigen, ­
  keine  sehr  günstigen  sind,  so  ist  das  ein  Grund  mehr,
bei  der  Neuordnung  des  direkten  Steuerwesens  das  steuerfreie
Existenzminimum  nicht  zu  klein  zu  bemessen.
In  steuertechnischer  Beziehung  ist  zu  beachten,  daß  von  den
kleinsten  Einkommen  doch  nur  kleine  Steuerbeträge  —  absolut
genommen  —erhoben  werden  können,  bei  denen  der  Erhebungsaufwand ­
  in  keinem  Verhältnis  zum  Reinertrag  der  Steuer  steht.
Ein  Beispiel:  20000  Personen  haben  von  einem  Einkommen
von  500  —  600  Mk.  je  2  Mk.  Steuer  zu  zahlen;  das  ergibt
eine  Gesamtforderung  von  40000  Mark.  15  °/o  dieser  Steuerpflichtigen ­
  sind  außer  stände,  ihrer  Steuerpflicht  zu  genügen,  das
bedeutet  für  den  Staat  einen  Verlust  von  6000  Mk.,  die  restlichen ­
  34  000  Alk.  bekommt  er  herein.  Der  auf  die  20000  Steuerpflichtigen ­
  entfallende  Verwaltungs-  und  Erhebungsaufwand  aber
beträgt  vielleicht  20000  Mk.  —  rund  59°/o  des  Bruttoertrags.
Hiernach  würden  dem  Staate  von  jeder  Mark  Steuer,  die  er
dem  Steuerpflichtigen  abnimmt,  nur  41  Pf.  verbleiben,  59  Pf.
gingen  an  Unkosten  drauf.  Das  ist  keine  rationelle  Steuerpolitik. ­

Die  Regierung  hatte  nun  in  ihrem  Einkommenssteuergesetzentwurf ­
  ein  steuerfreies  Existenzmiuimum  von  500  Mk.  vorgesehen. ­
  Es  besteht  aber  kein  Zweifel,  daß  mit  einem  Jahreseinkommen ­
  von  500  Mk.  nicht  einmal  auf  dem  Lande,  geschweige
in  den  Großstädten  mit  ihren  hohen  Lebensmittel-  und  Mietspreisen ­
  auszukommen  ist,  andererseits  ist  der  Reinertrag,  der  dem
Staate  ans  einer  Besteuerung  so  niederer  Einkommen  verbleibt,
ein  verhältnismäßig  sehr  geringer.  Andere  deutsche  Bundesstaaten
sind  denn  auch  erheblich  über  den  Satz  von  500  Mk.  hinausgegangen. ­
  So  haben  Preußen,  Baden,  Braunschweig,  Hamburg
und  Bremen  ein  steuerfreies  Minimum  von  900  Mk.,  in  Sachsen-Meiningen,
  Anhalt  und  Lübeck  beträgt  das  Existenzminimum
600  Mk.  Auch  der  Berichterstatter  Gröber  hatte  im  früheren
Landtag  ein  Existenzminimnm  von  900  Mk.  beantragt,  diesen
Antrag  aber  wieder  fallen  lassen.  In  der  Kommission  beantragten ­
  nun  die  Abgg.  Betz  (Lp.)  und  Keil  (Soz.)  ein  steuerfreies ­
  Existenzmiuimum  von  800  Mk.  festzusetzen.  Letzterer  führte
dazu  aus,  daß  er  1000  Mk.  für  nicht  zu  hoch  gegriffen  ansehen
würde.  Von  einem  steuerfreien  Minimum  von  1000  Mk.  würden ­
  nicht  nur  Arbeiler,  sondern  auch  Kleinbauern  und  Kleinhandwerker ­
  Vorteil  haben.  Da  er  aber  mit  einem  solchen  An ­