31

II.  Der  Einheitssatz  der  Einkommenssteuer  beträgt  für  je  100  Mk.
der  Stufe  bei  einem  Jahreseinkommen

von  Mk.

von  Mk.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Mk.

einschließlich

bis  zu  Mk.

Mk.

76.

80000

36000

4,00

87.

110000

120000

4,55

77.

36000

40000

4,06

88.

120  000

130000

4,60

78.

40000

45000

4,10

89.

130000

140000

4,65

79.

46000

50000

4,15

90.

140000

150000

4.70

80.

60000

55000

4,20

91.

150000

160000

4,75

81.

55000

60000

4,25

92.

160000

170000

4,80

82.

60000

70000

4,80

93.

170000

180000

4,85

83.

70000

80000

4,35

94..

180000

190000

4,90

84.

80000

90000

4,40

95.

190000

200000

4,95

86.

90000

100000

4,45

96.

200000  einschl.  u.  mehr  5,00

86.

100000

110000

4,50

In  den  Fällen  der  Ziff.  II  bleiben  überschießende  Beträge,  welche
die  Summe  von  100  Mk.  nicht  erreichen,  außer  Berechnung.

Die  Auslieferung  des  Skeuerbewilligungsrechts  an  dir
Erste  Kammer.
Die  in  vorstehendem  Tarif  vorgesehenen  Steuersätze  gelten  nicht
für  alle  Fälle.  Sie  sind  vielmehr  nur  „Einheitssätze",  das  heißt
ein  Maßstab,  der  das  Verhältnis  der  Steuerlast  in  den  einzelnen
Einkommensstufen  bestimmt.  Allerdings  ist  die  Höhe  der  Einheitssätze ­
  so  bemessen,  daß  sie  für  normale  Verhältnisse  dem  Einnahmebedarf ­
  des  Staates  entsprechen  soll.  Es  besteht  jedoch  die
Möglichkeit,  wenn  die  Staatsfinanzverwaltung  einmal  in  die
seltene  Lage  kommen  sollte,  im  Ueberfluß  zu  schwelgen,  nur  75
oder  80  oder  90  °/o  der  Einheitssätze  zu  erheben,  es  können  aber
in  dem  leichter  denkbaren  Falle,  daß  der  Staat  in  finanziellen
Nöten  ist,  auch  110  oder  120°/°  erhoben  werden.  Die  Höhe
der  Landessteuern  wird  nun  im  Finanzgesetz  bestimmt.  Die  Einzelberatung ­
  des  Finanzgesetzes  sowohl  wie  des  Etats  steht  aber  auf
Grund  der  Verfassung  nur  der  Zweiten  Kammer  zu.  Die  Erste
Kammer  kann  die  Beschlüsse  der  Zweiten  im  ganzen  annehmen
oder  verwerfen.  Erfolgt  das  letztere,  so  werden  die  bejahenden
und  verneinenden  Stimmen  beider  Kammern  zusammengezählt
und  nach  der  Mehrheit  sämtlicher  Stimmen  wird  alsdann  der
Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle  Stimmengleichheit ­
  eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  Zweiten  Kammer
die  Entscheidung.  (Art.  180  V.-U.)  Hieraus  ergibt  sich,  daß
über  die  Höhe  der  Steuern  nur  die  zweite  Kammer  zu  entscheiden ­
  hat.