Als  die  Regierung  im  Jahre  1895  ihre  erste  Einkommenssteuervorlage ­
  einbrachte,  empfand  sie  kein  Bedürfnis,  an  diesem
Zustande  etwas  zu  ändern.  Im  danialigen  Art.  17  schlug  sie
die  Bestimmung  vor,  daß  für  jede  Etatsperiode  zu  beschließen
sei,  wie  viele  Prozente  des  Einheitssatzes  zur  Erhebung  kommen
sollen.  Die  Zweite  Kammer  stimmte  diesem  Artikel  mit  einer
rein  formellen  Aenderung  zu.  Anders  die  Erste  Kammer.  Obgleich ­
  die  Verfassung  die  weitgehendsten  Sicherheitsvorkehrungen
dagegen  getroffen  hat,  daß  die  Zweite  Kammer  aus  eigener
Initiative  bestimmte  Stenern  erhöht,  etwa  zu  dem  Zwecke,  andere
Steuern  herabzusetzen  oder  aufzuheben,  waren  die  Mitglieder  der
Ersten  Kammer  sofort  voller  Sorge,  es  könnte  von  der  Zweiten
Kammer  mutwilligerweise  eine  Erhöhung  der  Einheitssätze  der
Einkommenssteuer  beschlossen  werden.  Sie  forderten  deshalb  eine
Schutzwehr  gegen  die  Erhöhung  der  Einkommenssteuer.  Nach  dem
Beschluß  der  Ersten  Kammer  vom  24.  Mai  1898  sollten  dem
Art.  17  noch  die  folgenden  Bestimmungen  angehängt  werden:
„Für  sämtliche  Einheitssätze  ist  jeweils  der  gleiche  Prozentsatz
zu  bestimmen."  —  „Eine  Erhebung  der  Einkommenssteuer  in
einem  höheren  als  dem  in  Art.  16  (der  in  der  früheren  Vorlage ­
  den  Tarif  bildete.  Der  Vers.)  bestimmten  Einheitssätze  bleibt
der  ordentlichen  Gesetzgebung  vorbehalten."
Der  gerade  in  den  Besitz  seines  Portefeuilles  gelangte  Finanzministtr
  v.  Zeyer  glaubte  das  Vermächtnis  seines  allgemein  geachteten ­
  Amtsvorgängers  v.  Riecke  würdig  zu  wahren,  indem  er
der  Beschneidung  der  Rechte  der  Zweiten  Kammer,  von  der  Riecke
sich  nichts  hatte  träumen  lassen,  sofort  freudig  seine  Zustimmung
gab.  Herr  v.  Zeyer,  der  bis  kurz  zuvor  Mitglied  der  Ersten
Kammer  gewesen  war,  gab  seinen  früheren  Kollegen  auf  den
ersten  Anhieb  die  Erklärung,  daß  die  Regierung  gegen  die
Zusätze  zum  Art.  17  „ein  grundsätzliches  Bedenken  nicht  erhebe".
Der  erste  Zusatz  hatte  keine  große  Bedeutung,  denn  niemand
wollte  für  bestimmte  Einheitssätze  einen  geringeren  oder  höheren
Prozentsatz  bestimmen  wie  für  andere.
Bon  um  so  größerer  Bedeutung  war  der  zweite  Zusatz.  Bedeutet ­
  doch  die  Forderung,  daß  die  Erhebung  eines  höheren  als
des  im  Gesetz  vorgesehenen  Einheitssatzes  der  ordentlichen  Gesetzgebung ­
  vorbehalten  bleiben  soll,  die  Gewährung  des  Rechtes  an
die  Erste  Kamnier,  bei  einer  Steuererhöhung  geradeso  mitzuwirken
wie  bei  Beratung  einer  gewöhnlichen  Gesetzesvorlage,  also  Einzelbestimmungen
  gutzuheißen  oder  zu  verwerfen.  Da  diese  Bestimmung ­
  eine  Aenderung  der  Verfassung  in  sich  schließt,  konnte