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halb  gewonnen,  als  sie  einstimmig  ihre  Forderung  aufs  neue
geltend  machte.  Sie  erfreute  sich  dabei  wieder  der  eifrigsten
Unterstützung  der  Regierung.  Der  Finanzminister  wagte  es,  der
Ersten  Kammer  zu  sagen,  es  sei  „selbstverständlich",  daß  sie
von  der  Erfüllung  ihres  Verlangens  die  Genehmigung  des  ganzen
Gesetzes  abhängig  mache.  Und  die  Zweite  Kammer  liest  sich  eine
solche  provokatorische  Mißachtung  ihrer  Beschlüsse  sowohl  als  ihrer
verfassungsmäßigen  Rechte  durch  einen  Minister  ruhig  bieten!
Als  nun  infolge  der  Differenzen  zwischen  den  Beschlüssen  beider
Kammern  die  Vorlage  an  die  Zweite  Kammer  zurückkam,  wichen
auch  die  bürgerlichen  Parteien  zurück,  die  in  der  vorigen  Beratung
sich  noch  als  entschiedene  Verteidiger  der  Rechte  der  Volkskammer
gebärdet  hatten.  Inzwischen  war  eine  anonyme  Broschüre  über
das  Budgetrecht  erschienen,  als  deren  Verfasser  allgemein  Kammerpräsident ­
  Payer  vermutet  und  in  der  die  Entdeckung  gemacht
wurde,  daß  vom  sachlichen  Standpunkt  aus  dem  Verlangen  der
Ersten  Kammer  ein  gut  Stück  Berechtigung  zukomme.  Diese
Entdeckung  stimmte  nun  zwar  mit  der  Erkenntnis,  zu  der  Konrad
Haußmann  kurz  zuvor  in  der  Steuerkommission  gelangt  war,  daß
die  Ersten  Kammern  ein  Unglück  für  die  Einzelstaaten  seien,
schlecht  überein,  hatte  aber  dennoch  Erfolg,  selbst  bei  dem  letztgenannten ­
  Führer  der  Volkspartei.  Es  ward  der  Versuch  gemacht,
mit  den  „maßgebenden"  Mitgliedern  der  Standesherrenkammer
zu  einem  „Bierabend"  zusammenzukommen,  um  zu  hören,  ob  sie
sich  mit  den  Konzessionen,  die  in  der  erwähnten  Broschüre  ^in
Aussicht  gestellt  waren,  zufrieden  geben  würden.  Die  „maßgebenden ­
  Herren"  empfanden  aber  nicht  das  Bedürfnis,  mit  Vertretern ­
  des  gemeinen  Volkes  zu  einem  „gemütlichen  Schoppen"  sich
zusammenzufinden.  Die  in  dieser  Richtung  gemachten  Anregungen
wurden  hochmütig  abgelehnt.  Die  Frage  mußte  daher  ohne
Bierabend  gelöst  werden,  und  sie  wurde  gelöst  durch  die  folgende
kauderwelsche  Bestimmung,  die  an  Stelle  des  strittigen  Abs.  2  des
Art.  19  trat:
„Eine  Erhebung  der  Einkommenssteuer  in  einem  höheren  als  dem
in  Art.  18  bestimmten  Einheitssätze  bleibt  der  ordentlichen  Gesetzgebung ­
  vorbehalten.  Sie  kann  jedoch  für  eine  Finanzperiode
im  Wege  des  Finanzgesetzes  erfolgen,  wenn  und  soweit  nach
den  festgesetzten  Voranschläge»  der  Roheinnahmen  aus  den  sämtlichen
  direkten  und  indirekten  Steuern  —  ungerechnet  die  Erbschaftsund
  Schenkungssteuer,  sowie  die  auf  Reichsgesetz  beruhenden  Gerichtsgebuhren
  —  von  der  aufzubringenden  gesamten  Roheinnahme
aus  sämtlichen  nicht  ausgenommenen  Steuern  rechnungsmäßig  für
das  einzelne  Rechnungsjahr  auf  die  Roheinnahme  aus  der  Einkommenssteuer ­
  nicht  mehr  als  ein  Prozentsatz  entfällt,  welcher  dem