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Eindruck  machen,  wenn  die  Herren,  die  seither  erfreulicherweise
gegen  die  Preisgabe  auch  nur  eines  Teiles  des  Rechtes  dieser
Kammer  sich  mit  Erfolg  gewehrt  haben,  jetzt  meinen  und  in  diesem
Glauben  zustimmen,  sie  hätten  durch  die  neue  Formulierung  etwas
gewonnen.  Gewonnen  haben  sie  damit  nichts!  Der  ursprüngliche
Gedanke  des  Art.  19  der  ersten  Regierungsvorlage,  in  welchem  bekanntlich ­
  der  Abs.  2  nicht  enthalten  war,  ging  davon  aus,  daß
wenn  die  Notwendigkeit  eintritt,  die  Steuern  zu  erhöhen,  zunächst
zur  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  geschritten  werden  und
diese  Steuer  solange  die  Mehrkosten  allein  tragen  sollte,  solange
es  irgend  möglich  sei.  Dieser  Grundgedanke  ist  durch  die  neue
Fassung  völlig  durchbrochen.  Man  geht  nicht  mehr  davon  aus,
daß  ein  künftig  etwa  notwendig  werdender  Mehrbedarf  an  Steuern
in  erster  Linie  auf  die  Einkommenssteuer  gelegt  werden  soll,  sondern
man  formuliert  hier  im  Prinzip,  es  solle  die  Einkommenssteuer,
selbst  wenn  die  anderen  Steuern  miterhöht  werden,  nur  innerhalb
gewisser  Grenzen  erhöht  werden  dürfen.  Die  Einkommenssteuer  muß
ihrer  inneren  Natur,  ihrem  ganzen  Charakter  nach  notwendigerweise ­
  mindestens  in  dem  Maße  im  Ertrag  zunehmen  wie  die
übrigen  Steuern;  ich  bin  sogar  überzeugt,  daß  der  Ertrag  der  Einkommenssteuer ­
  in  viel  stärkerem  Maße  anwachsen  wird  als  der
Ertrag  der  übrigen  Steuern.  Warum  dann,  wenn  in  etwa  10  oder
12  Jahren  eine  Steuererhöhung  sich  notwendig  macht,  das  Durchschnittsverhältnis ­
  vom  2.  -  5.  Jahre  maßgebend  sein  soll,  dafür  ist
ein  faßbarer  Grund  einfach  nicht  zu  finden.  Ich  bin  der  festen
Ueberzeugung,  daß  der  auf  die  Einkommenssteuer  entfallende  Teil
vom  gesamten  staatlichen  Steueraufbringen  im  7.,  8.,  9.,  10  Jahre  usw.
ein  weit  größerer  sein  wird  als  im  2.-5.  Jahre.  Macht  sich
dann  aber  eine  Sleuererhöhung  notwendig,  so  tritt  folgendes  eiln
Eine  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  allein  wird  die  Erste  Kammer,
die  ein  Mitbestimmungsrecht  hat,  ablehnen.  Will  die  Zweite
Kammer  aber  ohne  Mitwirkung  der  Ersten  die  Erhöhung  beschließen,
so  müssen  zunächst  die  übrigen  Steuern  um  so  viel  erhöht  werden,
daß  das  Verhältnis  der  ersten  8  Jahre  wieder  hergestellt  ist.  Dann
erst  kann  d.e  Zweite  Kammer  daran  gehen,  die  Einkommenssteuer
mit  den  übrigen  Steuern  gleichmäßig  weiter  zu  erhöhen  um  so  viel,
als  notwendig  ist.  Es  wird  also  hier  ausgesprochen,  daß  wenn
eine  Steuererhöhung  notwendig  ist  und  die  Zweite  Kammer  auf
die  Mitwirkung  der  Ersten  verzichten  will,  oder  wenn  die  Erste  die
Mitwirkung  bei  einseitiger  Erhöhung  der  Einkommenssteuer  verweigert, ­
  in  erster  Linie  eine  Erhöhung  der  übrigen  Steuern
erfolgen  soll.  Was  sind  das  für  Steuern,  die  übrigen?  Das  sind
unsere  allgemein  bekämpften  Ertragssteuern,  über  die  wir  erst
im  vorigen  Jahre  die  bittersten  Klagen  gehört  haben:  es  sind  ferner
die  indirekten  Steuern,  die  Malzsteuer,  das  Umgeld.  Wir
sehen  also  die  Möglichkeit  vor  Augen,  daß,  wenn  ein  größerer
Staatsbedarf  vorhanden  ist,  die  Zweite  Kammer  sogar  genötigt  sein
wird,  das  seit  Jahrzehnten  bekämpfte  Umgeld,  die  Malzsteuer,  die
sehr  ungerecht  und  ungleich  wirkenden  Ertragssteuern  noch  weiter
zu  erhöhen,  und  so  die  Ungerechtigkeit  aller  dieser  Steuern  zu
steigern.  Ich  meine,  schon  das  müßte  für  denjenigen,  der  für  eine
gerechte  Steuerverteilung  ist,  ein  Grund  sein,  dem  neuen  Abs.  2  zu