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Teilchen  seines  Rieseneinkommens  von  der  Doppelbesteuerung  betroffen ­
  wird!  Von  ängstlicher  Sorge  waren  die  dem  Juristenstande ­
  angehörenden  Parteiführer  erfüllt  bei  Beratung  der  Frage,
ob  der  Gewinn  aus  Spekulationsgeschäften  (Grundstücksspekulation,
Börsenspekulation  usw.)  der  Steuerpflicht  zu  unterwerfen  sei.  Sie
verneinten  schließlich  diese  Frage.  Ans  das  sorgfältigste  untersuchten ­
  sie,  zu  welchen  „Ungerechtigkeiten"  es  führen  könnte,  wenn
der  Agiogewinn  (das  Aufgeld,  das  beim  Verkauf  von  Aktien
oder  anderen  Werten  über  den  Nennwert  hinaus  erzielt  wird)
dem  steuerbaren  Einkommen  zugezählt  würde.  An  zweifelhaften
Schuldforderungen  wurden  die  weitgehendsten  Abzüge  gestattet.
Bei  Festsetzung  der  zulässigen  Abzüge  für  Ersatzbeschaffung  an
Betriebsfahrnis,  für  Betriebsausgaben,  für  die  zur  Erhaltung
des  Einkommens  oder  der  Einkommensguelle  dienenden  Ausgaben
wurde  nicht  gekargt.  Von  den  großen  Grundbesitzern  sowohl  wie
von  den  großen  Gewerbetreibenden  kann  diese  Liberalität  des
Gesetzgebers  in  solchem  Maße  ausgebeutet  werden,  daß  der  Staat
um  große  Summen  betrogen  wird.  Die  kirchlichen  Stiftungen
und  Fonds,  die  frommen  Wohltätigkeitsanstalten  und  -Vereine
erlangten  durch  gegenseitige  Unterstützung  der  Gescheitelten  und
Geschorenen  vollständige  Steuerfreiheit.  Als  hierbei  von  sozialdemokratischer ­
  Seite  darauf  hingewiesen  wurde,  daß  zum  Beispiel
auch  das  Stuttgarter  Gewerkschaftshaus  eine  wohltätige  Anstalt,
namentlich  für  die  reisenden  Handwerksburschen,  sei  und  ebenso
Steuerbefreiung  oder  wenigstens  Begünstigung  verlangen  könne,
wie  andere  Anstalten  gleichen  Zweckes,  wurde  mit  einigen  schnodderigen ­
  Bemerkungen  über  die  Frage  hinweggegangen.  Als  darauf
hingewiesen  wurde,  daß  die  Arbeiter  außer  zu  den  staatlichen
Kassen  vielfach  auch  noch  an  private  Kaffen  zur  Versicherung
gegen  Krankheit,  Arbeitslosigkeit,  Unfälle,  zur  Unterstützung  bei
Todesfällen  usw.  erhebliche  Beiträge  bezahlen  müssen,  deren  Abzug
vom  steuerbaren  Einkommen  ebenso  berechtigt  sei,  wie  der  Abzug
der  Ausgaben,  die  ein  Industrieller  oder  ein  Agrarier  zur  „Erhaltung ­
  seines  Einkommens"  mache,  halte  kein  Mitglied  einer
bürgerlichen  Partei  für  diesen  Gedanken  etwas  übrig.  Dagegen
wurde  entsprechend  einem  Verlangen  der  Kammer  der  Standesherren ­
  beschlossen,  daß  die  vom  Staate  erhobenen  Ertragssteuern
in  Abzug  gebracht  werden  dürfen.  Dadurch  vermindert  sich  das
Erträgnis  der  Einkommenssteuer  um  ca.  390  000  Mk.,  welcher
Betrag  fast  nur  den  großen  Steuerzahlern  zugute  kommt,  vornehmlich ­
  von  den  kleinen  aber  wieder  gedeckt  werden  muß.  In
beachtenswerter  edler  Rücksichtnahme  auf  wohlhabende  Wüst-