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linge  wurde  bestimmt,  daß  die  einem  unehelichen  Kinde  gewährten
Alimente  vom  steuerbaren  Einkommen  in  Abzug  gebracht  werden
dürfen.  Als  aber  verlangt  wurde,  daß  die  Vergünstigungen,  die
kinderreichen  Familien  gewährt  werden,  auch  unehelichen  Müttern
zugute  kommen  sollten,  wurde  der  Antrag  in  der  Kommission
gegen  die  Stimmen  zweier  Volksparteiler  und  des  Sozialdemokraten ­
  abgelehnt  mit  der  heuchlerischen  Motivierung,  man  könne
unmöglich  die  unehelichen  Mütter  den  Ehefrauen  gleichstellen  und
damit  unsittliche  Verhältnisse  legalisieren.  Das  hieße  dem  Leichtsinn ­
  und  der  Liederlichkeit  eine  Prämie  aussetzen.  Den  Leichtsinn
und  die  Liederlichkeit  reicher  Don  Juans  zu  prämiieren,  fand  bei
den  sittenfesten  Kommissionsmitgliedern  keinen  Anstand.  Auch  das
unsittliche  Verhältnis,  daß  eine  Ehefrau  dauernd  von  ihrem  Manne
getrennt  lebt,  erfuhr  anstandslos  die  Begünstigung  der  getrennten
Veranlagung  des  beiderseitigen  Einkommens,  wodurch  bei  reichen
Familien  unter  Umständen  ein  beträchtlich  geringerer  Progressionssatz ­
  zur  Anwendung  kommt  wie  im  Falle  der  Zusammenlegung
des  Einkommens  beider  Ehegatten.  Bekämpft  und  abgelehnt  aber
wurde  die  von  sozialdemokratischer  Seite  erhobene  Forderung,  bei
Einkommen  von  weniger  als  2000  Mk.  das  Einkommen  von
Mann  und  Frau  getrennt  zu  veranlagen.  In  zahllosen  armen
Familien  muß  die  Frau  unter  Hintansetzung  ihrer  häuslichen  Aufgaben ­
  und  der  Kinderpflege  dem  Erwerb  nachgehen,  weil  der
ammervolle  Verdienst  des  Mannes  zur  Befriedigung  der  bescheidensten ­
  Bedürfnisse  nicht  ausreicht.  Wird  der  Verdienst  dieser
Frauen  für  sich  allein  veranlagt,  so  fällt  er  in  der  Regel  unter
das  steuerfreie  Existenzminimuni,  wird  er  aber  dem  Verdienst  des
Mannes  zugerechnet,  so  unterliegt  er  einem  durch  die  Progression
gesteigerten  Steuersatz.  Diese  Härte  zu  vermeiden,  dafür  hatte
dieselbe  Mehrheit,  die  den  besitzenden  Steuerpflichtigen  alle  erdenklichen ­
  Rücksichten  zuteil  werden  ließ,  kein  Empfinden.  Dafür
wurde  allen  Beamten,  auch  den  höchsten,  gestattet,  ihre  Pensionskassenbeiträge ­
  am  steuerbaren  Einkommen  in  Abzug  zu  bringen.
Ein  Antrag  des  sozialdemokratischen  Kommissionsmitglieds,  diesen
Abzug  nur  Beamten  mit  weniger  als  3000  Mk.  Gehalt  zu  gestatten, ­
  wurde  gegen  die  Stimnie  des  Antragstellers  und  eines
Volksparteilers  abgelehnt.  Dieselbe  Mehrheit,  die  gegenüber  der
Besteuerung  der  Spekulationsgewinne  sich  so  sehr  zimperlich  zeigte,
scheute  sich  nicht,  ausdrücklich  zu  beschließen,  daß  Weihnachtsund ­
  Neujahrsgeschenke,  Trinkgelder  der  Dienstboten  und  ähnliche
Einkünfte  mitversteuert  werden  müssen.  Einen  Antrag  des  Sozialdemokraten, ­
  die  Steuerfreiheit  des  Königs  aufzuheben,  lehnte  sie