45

sondern  sie  wird  für  jede  Etatsperiode  dnrch  das  Finanzgesetz
bestimmt  und  in  Zukunft  voraussichtlich  etwa  2°/o  betragen.  Die
Gemeinden  dürfen  dazu  einen  Zuschlag  von  1  °/o  erheben.  Ein
steuerfreies  Existenzminimuni  ist  bei  der  Kapitalsteuer  im  allgemeinen ­
  nicht  gewährt,  nur  von  Einkommensbeträgen  von  weniger
als  10  Mk.  wird  in  Rücksicht  auf  die  Vereinfachung  der  Verwaltung ­
  eine  Steuer  nicht  berechnet.  Im  übrigen  bleibt  die
seither  schon  den  Witwen,  geschiedenen  oder  verlassenen  Ehefrauen,
vaterlosen  Minderjährigen,  sowie  gebrechlichen  Personen,  welche
im  ganzen  nicht  mehr  als  500  Mk.  Einkommen  beziehen,  gemährte ­
  Steuerfreiheit  sowohl  bei  der  Einkommenssteuer  (allgemeines ­
  steuerfreies  Minimum  von  500  Alk.)  wie  bei  der
Kapitalsteuer  in  Kraft.
Größere  Debatten  hat  das  Kapitalsteuergesetz  nicht  hervorgerufen. ­
  Der  Entwurf  schloß  sich  durchgängig  den  Beschlüssen
des  früheren  Landtags  an  und  wurde  ohne  wesentliche  Aenderungen ­
  angenommen.  Einige  kurze  Auseinandersetzungen  drehten
sich  um  die  Steuerfreiheit  der  kirchlichen  Stiftungen  und  Fonds.
Obgleich  einzelne  dieser  Fonds  große  Betriebe  nach  Art  der  Bankgeschäfte ­
  haben,  beschloß  die  große  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer
die  Steuerfreiheit.  Katholische  und  protestantische  Dunkelmänner
fanden  sich  zu  diesem  Zwecke  im  trauten  Bunde  zusammen  und
die  erleuchteten  „Liberalen"  waren  darin  der  dritte.  Die  Erste
Kammer  stimmte  hierin  selbstverständlich  zu.
Die  Kiitik  der  Sozialdemokraten  an  diesem  Gesetz  richtet  sich
nicht  gegen  dessen  Prinzip,  sondern  gegen  seine  Unvollkommenheit,
und  so  konnten  unsere  Genossen  bei  der  Schlußabstimnmng  zustimmen, ­
  indem  sie  die  Kapitalsteuer  als  eine  Abschlagszahlung
auf  die  Forderung  der  Vermögenssteuer  betrachteten.  Die  kleinsten
Abschlagszahlungen  auf  ihre  Forderungen  hat  die  Sozialdemokratie
stets  gerne  entgegengenonnnen,  sofern  ihr  nicht  zugleich  eine  grobe
Verleugnung  oder  Verletzung  ihrer  Grundsätze  angesonnen  wurde.

Die  Anpassung  der  Erkragssteuern.
Die  Ertragssteuern  (Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer)
bleiben  bestehen,  obwohl  der  Ertrag  des  Grund  und  Bodens,  der
Gebäude  und  der  Gewerbe  schon  durch  die  allgemeine  Einkommenssteuer ­
  besteuert  wird.  Während  aber  die  Ertragssteuern  seither
wie  die  Kapitalsteuer  staatliche  Hauptsteuern  waren,  sollen  sie
künftig  wie  jene  Ergänzungssteuern  zur  höheren  Belastung  des