aus  „fundiertem"  Besitz  fließenden  Ertrags  sein.  Wir  haben  es
also  wiederum  mit  einer  Art  Vermögenssteuer  zu  tun,  der  indessen
noch  viel  größere  Mängel  als  der  Kapitalsteuer  anhaften.  (Vergl.
das  Kapitel  „Die  Mängel  der  Ertragssteuern".)
An  den  Grundlagen  der  Ertragsbesteuerung,  wie  sie  zurzeit
bestehen,  wird  nichts  geändert,  und  es  bleibt  das  Gesetz  vom
28.  April  1873  über  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
in  Kraft,  doch  wird  es  durch  eine  Novelle  in  einigen  Punkten
modifiziert,  so  daß  die  Ertragssteuern  sich  der  allgemeinen  Einkommenssteuer ­
  anpassen.  Die  beträchtlichste  Aenderung,  die  jedoch
in  der  Novelle  nicht  zum  Ausdruck  kommt,  ist  die  Ermäßigung
des  Steuersatzes.  Der  Steuersatz  wird  wie  seither  durch  Finanzgesetz ­
  bestimmt  und  kann  von  einer  Finanzperiode  zur  anderen
erhöht  oder  ermäßigt  werden.  Er  beträgt  zurzeit  für  alle  drei
Steueralten  3,9  °/o  der  Kataster,  künftig  wird  er  rund  2°/o  betragen ­
  ,  wodurch  ein  Ausgleich  mit  der  Einkommenssteuer  erzielt
werden  toll.  Dazu  kommt  noch  eine  Reduzierung  der  Gruudund
  Gewerdekataster.

Die  Gebäudesteuer.
Nur  unbedeutende  Aenderungen  erfährt  die  Gcbäudebesteueruug.
  Es  bleibt  bei  dem  jetzigen  Zustand,  daß  als  Maßstab
für  die  Besteuerung  der  Gebäude  eine  3°/°ige  Rente  aus  dem
.durch  Schätzung  zu  ermittelnden  vollen  Kapitalwert  (entsprechend ­
  dem  wahrscheinlichen  mittleren  Kaufpreis)  zugrunde  zu
legen  ist.  Der  größte  Nachteil  dieses  Verfahrens  besteht  in  der
Starrheit  der  Kataster.  Eine  allgemeine  Revision  der  in  den
70er  Jahren  aufgestellten  Gebäudekataster  hat  bis  heute  nicht
stattgefunden,  obgleich  zweifellos  seitdem  in  nahezu  allen  Gemeinden ­
  des  Landes  große  Verschiebungen  im  Kapitalwert  der
Gebäude  eingetreten  sind.  Regelmäßige  alljährliche  Berichtigungen ­
  der  Kataster  traten  seither  nur  ein,  wenn  ein  Gebäude
äußere  Veränderungen  erfuhr  (durch  Umbau  usw  ),  wenn  die
Person  des  Steuerpflichtigen  wechselte  oder  wenn  Fehler  in
der  Einschätzung  festgestellt  wurden.  Eine  Hauptschwierigkeit  aber
liegt  darin,  die  Einschätzung  neuer  Gebäude  mit  den  in  den  70er
Jahren  eingeschätzten  Gebäuden  in  Einklang  zu  bringen.  Das
kann  annähernd  vollkommen  nur  erreicht  werden  durch  eine
periodische  Revision  sämtlicher  Gebäudekataster.  Eine  solche  ist
aber  nach  dem  bestehenden  Recht  nur  möglich,  wenn  der  Wert
sämtlicher  oder  einzelner  Gebäude  eines  Steucrdistrikts  durch
äußere  Verhältnisse,  wie  Eröffnung  neuer  Straßen,  Eisenbahnen,