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Unterbringung  von  Garnisonen,  Lehranstalten  usw.,  sich  dauernd
um  mindestens  20  °/o  erhöht  oder  ermäßigt  hat;  die  Revision
beschränkt  sich  aber  auch  in  diesem  Falle  auf  diejenigen  Gebäude,
bei  denen  die  Wertsverändernng  mindestens  20  °/o  beträgt.  Eine
kleine  Erleichterung  allgemeiner  Revisionen  tritt  nun  künftig  ein
durch  folgende  Bestimmungen:
Die  Gebäudekataster  des  Landes  sind  innerhalb  geeigneter  Zeiträume, ­
  erstmals  nicht  vor  dem  Jahre  1904,  einer  allgemeinen
Prüfung  dahin  zu  unterwerfen,  ob  seit  der  letztmaligen  Einschätzung
der  Gebäude  in  einem  Steuerdistrikt  der  Kapitalwert  sämtlicher
Gebäude  oder  eines  Teiles  derselben  sich  mindestens  um  20%  erhöht
oder  vermindert  hat.  Trifft  dies  nach  dem  Ermessen  der  Steuerverwaltung
  in  einem  Steuerdistrikt  zu,  so  hat  eine  allgemeine
Revision  der  Steuerkapilale  sämtlicher  Gebäude  desselben  stattzufinden ­
  und  sind  auch  die  Steuerkapitale  derjenigen  Gebäude  zu  berichtigen, ­
  bei  welchen  die  Veränderung  weniger  als  20%  beträgt.
Eine  vollständige  Neukatastrieruug,  wie  sie  angesichts  der  Vergrößerung ­
  der  Städte,  der  Bildung  neuer  Industriezentren  geboten
erscheint,  ist  indessen  auch  mit  dieser  Bestimmung  nicht  geplant,
es  sollen  vielmehr  nur  prozentuale  Erhöhungen  oder  Verminderungen ­
  der  Steueranschläge  eintreten  und  dies  immer  nur  dort,
wo  nach  dem  „Ermessen"  der  Steuerverwaltung  die  Voraussetzungen
dazu  gegeben  sind.  Eine  periodische  Revision  aller  Kataster  in
kurzen  Zeitabschnitten  wurde  freilich,  was  auch  von  den  übrigen
Ertragssteuern  gilt,  ganz  gewaltige  Kosten  verursachen.  Daraus
folgt  aber  nicht,  daß  man  es  bei  dem  bestehenden  Zustand  belassen, ­
  sondern  daß  man  die  unmodernen  Ertragssteuern  durch
eine  bewegliche,  die  individuelle  Leistungsfähigkeit  des  einzelnen
Steuerpflichtigen  erfassende  Vermögenssteuer  ersetzen  soll.  Die
sozialdemokratische  Fraktion  hat  es  an  der  nachdrücklichen  Betonung
dieser  Notwendigkeit  nicht  fehlen  lassen.
Dir  Gewerbesteuer.
Die  hauptsächlichste  Aenderung  der  Gewerbesteuer  besteht  in
der  Ausscheidung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  des  Gewerbetreibenden ­
  aus  dem  Kataster.  Die  Regierung  ging  in  Uebereinstimmung ­
  mit  beiden  Kammern  davon  aus,  daß  der  persönliche
Arbeitsverdienst  kein  „fundiertes"  Einkommen  darstelle,  daher
auch  nicht  neben  der  Einkommenssteuer  noch  der  Ergänzungssteuer ­
  unterliege.  Bei  Aufstellung  der  Grundkataster  bleibt
der  Arbeitsverdienst  des  Steuerpflichtigen  ohne  weiteres  außer
Berechnung.  Bei  der  Gewerbebesteuerung  suchte  der  Regierungsentwurf ­
  von  1895  durch  Schaffung  einer  Betriebskapital-