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und  der  sozialdemokratische  Antrag  wurde  gegen  bie  Stimmen
des  Antragstellers  und  des  Abg.  Binz  abgelehnt.
Die  Befristung.
Endlich  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  alle  die  Aenderungen,  die
am  Ertragssteuergesetz  vorgenommen  worden  sind,  nach  einer  ausdrücklichen ­
  Gesetzesbestimmung  nur  für  5  Jahre  vom  Tage  des
Inkrafttretens  an  gelten.  Mit  dieser  „Befristung"  soll  ein  Druck
auf  die  Regierung  ausgeübt  werden  nach  der  Richtung,  daß  sie
innerhalb  der  5  Jahre  die  Vorbereitungen  trifft  zur  völligen  Umgestaltung ­
  der  Ertragssteuern  in  eine  Vermögenssteuer.  Der
Finanzminister,  der  kein  Freund  der  Vermögenssteuer  ist,  wird
sich  der  Befristung  halber  jedoch  nicht  sonderlich  beeilen  mit  der
Einführung  der  Vermögenssteuer,  weiß  er  doch,  daß  weder  die
Erste  noch  die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer  irgend  eine  Zwangsmaßregel ­
  gegen  ihn  ergreifen  wird.  Sind  die  5  Jahre  abgelaufen ­
  und  die  Vermögenssteuervorlage  läßt  immer  noch  auf
sich  warten,  so  wird  die  Mehrheit  eben  so  freundlich  sein  und
die  Verlängerung  der  neuen  Bestimmungen  beschließen,  und  das
elende  Flick-  und  Stückwerk  wird  fortbestehen.  In  der  Schlußabstimmung ­
  stimmten  die  Sozialdemokraten  der  Ertragssteuernovelle
zu,  geleitet  von  denselben  Erwägungen  wie  bei  der  Schlußabstimmung
  über  das  Kapitalsteuergesetz.

Die  Gemeindesteuerreform.
Das  neue,  am  17.  Juni  1903  zustande  gekommene  Gesetz
betreffend  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschasten,
  ist  im  wesentlichen  ein  Anpassungsgesetz.  Es  soll  das
seitherige  Gemeindesteuersystem  in  Einklang  bringen  mit  dem  durch
Einfügung  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  veränderten  Staatssteuersystem. ­
  Die  Hoffnungen,  die  viele  Gemeinden  auf  die
Reform  setzten,  werden  nicht  erfüllt  werden,  denn  die  neuen
Steuereinnahmen  werden  namentlich  in  den  ärmeren  Gemeinden
nicht  ausreichen,  den  stets  wachsenden  kommunalen  Aufgaben  nachzukommen. ­
  Am  wirksamsten  würde  diesen  Gemeinden  geholfen
werden  durch  Uebernahme  der  Schul-  und  Straßenlasten,  die  ihrer
Natur  nach  Staatsaufgaben  sind,  auf  den  Staat.  Andererseits
gehen  auch  die  Erwartungen  der  breiten  Volksschichten,  daß  die
ungerecht  wirkenden  Verbrauchsabgaben  und  die  Wohnsteuer  beseitigt ­
  werden  möchten,  nicht  in  Erfüllung.  Diese  Abgaben  zu