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beseitigen,  wäre  bei  einer  mäßigen  Steigerung  des  kommunalen
Zuschlags  auf  die  neue  Einkommenssteuer  und  eventuell  auf  die
Kapitalsteuer  leicht  möglich  gewesen.
Die  Reform  des  Gemeindesteuerwesens  ist  vielfach  als  dringlicher
bezeichnet  worden  als  die  des  Staatsstenerwesens.  Der  in  den
letzten  Jahrzehnten  viel  stärker  als  der  Aufwand  der  Staatsverwaltung ­
  gewachsene  Aufwand  der  Gemeindeverwaltungen  hat
vorzugsweise  auf  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  abgewälzt ­
  werden  müssen,  da  die  Gemeinden  in  der  Inanspruchnahme ­
  der  Kapital-  und  Renten-  und  der  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer ­
  auf  den  Höchstsatz  von  l°/o  beschränkt  waren.
Die  Folge  hiervon  war,  daß  in  einem  erheblichen  Teile  der  Gemeinden ­
  die  kommunalen  Ertragssteuern  eine  ganz  ungeheure  Höhe
erreichten.  Nach  amtlichen  Feststellungen  betrugen  im  Jahre  1902
die  Gemeindesteuern  im  Verhältnis  zu  den  Staatssteuern  in

111

Gemeinden

0  °/o

12

Gemeinden

500-599

7°

198

-

1—  99  °/o

3

-

600—699

7»

709

-

100—199  °/o

—

S

700—799

7o

609

200—299  °/o

1

-

800—899

7»

216

--300-899

  %

1

-

900—999

0/»

49

-

400-499  °/o

Sieht  man  auch  von  den  vereinzelten  Ausnahmen  ab,  in  denen
mehr  als  500  o/o  der  Staatssteuern  erhoben  werden,  so  bleibt
doch  zu  beachten,  daß  ein  Steuersatz  von  400—499°/°,  wie  er
in  49  Gemeinden  erhoben  wird,  eine  Belastung  des  Katasters
um  16—20°/°  bedeutet,  rechnet  man  dazu  den  staatlichen  Satz
von  3,9°/°,  so  erreicht  man  in  diesen  49  Gemeinden  eine  Gesamtbelastung ­
  von  19,5—23,4°/°  der  Kataster,  und  in  den
216  Gemeinden,  in  denen  zwischen  300  und  399°/°  der  Staatssteuer ­
  erhoben  wurde,  eine  solche  von  15,6—19,5  °/°  der  Kataster.
Wenn  man  hinzunimmt,  daß  diese  Sätze  für  den  kleinen  Gewerbetreibenden ­
  und  Landwirt  genau  so  gelten  wie  für  den  größten
Industriellen  bezw.  Grundbesitzer,  so  handelt  es  sich  für  jene  in
der  Tat  um  eine  nabezu  unerschwingliche  Belastung.
Nach  dem  neuen  Gesetz  dürfen  die  Gemeinden  nun  erheben:
1.  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe,  2.  Kapitalsteuer, ­
  3.  Einkommenssteuer,  4.  Wohnsteuer,  5.  Verbrauchsabgaben,
6.  Grundstücksumsatzsteuer,  7.  Hundeabgabe.
Die  kommunalen  Ertragssteurrn.
Die  Hauptsteuer  der  Gemeinden  soll  auch  in  Zukunft  die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbesteuer  sein.  Der  Entwurf  geht  davon
aus,  daß  bei  der  Gemeindebesteuerung  der  Grundsatz  der  Be ­