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steuerung  „nach  dem  Interesse"  zur  Geltung  kommen  soll.  Da
der  Grund-  und  Gebäudebefitz  und  der  Gewerbebetrieb  an  vielen
Einrichtungen  der  Gemeinde  ein  erhöhtes  Interesse  habe,  so  sei
es  gerechtfertigt,  diese  Ertragsobjekte  auch  mit  einer  höheren
Steuer  zu  belegen.  Der  Entwurf  sieht  aber  darüber  hinweg,
daß  das  bestehende  Ertragssteuersystem  das  Maß  der  Steuerlast
für  die  von  der  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer  Betroffenen
unter  sich  nicht  nach  der  Leistungsfähigkeit  abstuft.  Wird  nun
bei  der  Staatsbesteuerung  anerkannt,  daß  ein  großes  Einkommen
bezw.  ein  großer  Ertrag  mit  einem  höheren  Steuersatz  heranzuziehen ­
  ist,  so  liegen  dafür  dieselben  Gründe  auch  bei  der  Gemeindebesteuerung ­
  vor.
Die  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  kann
nach  dem  neuen  Gesetz  erhoben  werden,  wenn  und  insoweit  die
sonstigen  Einnahmen  der  Gemeinden  zur  Deckung  des  Aufwandes
nicht  ausreichen.  Eine  Grenze,  über  welche  die  Gemeinden  bei  der
Inanspruchnahme  der  Ertragsobjekte  nicht  hinausgehen  dürfen,
ist  nicht  gezogen.  Die  für  die  staatliche  Besteuerung  beschlossenen
Abzüge  am  Grundkataster  gelten  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
allgemein  und  im  vollen  Umfang,  die  Abzüge  dagegen,  die  zwecks
Ausscheidung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  am  Gewerbekataster
  gemacht  werden,  nur  in  denjenigen  Gemeinden,  welche
eine  Gemeindeeinkommenssteuer  erheben,  und  nur  im  hälftigen
Betrag.  Wie  bei  der  staatlichen  Besteuerung,  so  ist  auch  bei  der
Gemeindebesteuerung  ein  gleichmäßiger  Steuersatz  für  das  Grund-,
das  Gebäude-  und  das  Gewerbekalaster  festzusetzen.  Ausnahmsweise ­
  kann  mit  besonderer  Genehmigung  des  Ministeriums  des
Innern  von  dieser  Regel  abgewichen  werden.
Der  Gesetzentwurf  sah  die  ungesunde  Bestimmung  vor,  daß
Gemeinden  zur  Förderung  öffentlicher  Interessen  Befreiung  von
der  Gemeindeumlage  oder  Verminderung  der  Steuerpflicht  bis  zu
20  Jahren  bewilligen  können.  Diese  Bestimmung  wird  einzelnen
Gemeinden  dazu  dienen,  einen  Wettlauf  znni  Zwecke  der  Heranziehung ­
  von  Industrie  zu  veranstalten,  was  zur  schweren  Belastung
der  alteingesessenen  Steuerpflichtigen  führen  kann.  In  der  Kommission ­
  beantragte  daher  das  sozialdemokratische  Mitglied,  die
Zeit  von  20  Jahren  auf  10  zu  beschränken.  Der  Antrag  wurde
mit  13  gegen  3  Stimmen  abgelehnt.  Auch  die  Mitglieder
des  Zentrums  stimmten  dagegen.  Daß  sie  es  aber  nicht  der
Sache,  sondern  der  Parteistellung  des  Antragstellers  halber  taten,
stellte  sich  bei  der  Plenarberatung  heraus,  bei  der  ein  Zentrumsmitglied ­
  denselben  Antrag  wieder  einbrachte  und  mit  genau  den ­