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selben  Gründen  motivierte,  worauf  er  mit  Unterstützung  des  ganzen
Zentrums  Annahme  fand.  Ob  das  die  einzig  patentierte  Auffassung ­
  des  Ständeeides  ist,  „ohne  alle  Nebenrücksicht,  nach  meiner
eigenen  Ueberzeugung  treu  und  gewissenhaft  zu  beraten,  so  wahr
mir  Gott  helfe"  ?

Die  Bmiplatzfleuer.
Als  Anhängsel  zur  kommunalen  Belastung  der  Grundkataster
ist  den  Gemeinden  eine  Art  Bauplatzsteuer  beschert  worden.  Die
Bauplätze,  die  seither,  wie  jedes  andere  Grundstück,  lediglich  nach
Maßgabe  ihres  Reinertrags  besteuert  wurden,  sollen  durch  Zuschläge ­
  zum  Gruudsteuerkapital  stärker  herangezogen  werden.  Die
Berechnung  dieses  Zuschlags  ist  so  kompliziert  wie  möglich.  Der
Verkaufswert  des  Bauplatzes  ist  von  der  örtlichen  Steuersatzbehörde ­
  abzuschätzen.  Soweit  nun  eine  3°/oige  Rente  des  Verkaufswertes ­
  den  anderthalbfachen  Betrag  des  Sleuerkapitals  übersteigt, ­
  kann  in  Prozenten  dieses  Mehrbetrags  ein  Zuschlag  zum
Sleuerkapital  bestimmt  werden,  der  jedoch  100°/«  des  Mehrbetrags ­
  nicht  übersteigen  darf.  Sowohl  die  Frage,  ob  überhaupt ­
  das  Steuerkapital  der  Bauplätze  durch  einen  Zuschlag  zu
erhöhen  ist,  wie  auch  die  andere,  wie  hoch  dieser  Zuschlag  sein
soll,  ist  ganz  nach  dem  freien  Ermessen  der  bürgerlichen  Kollegien
zu  entscheiden.  Daß  die  bürgerlichen  Kollegien  in  der  Besteuerung
der  Bauplatzbesitzer  zu  weit  gehen  würden,  war  um  so  weniger
zu  befürchten,  als  ja  in  diesen  Körperschaften  die  Bauplatzbesitzer
in  der  Regel  das  Uebergewicht  zu  haben  pflegen.  Ueberdies  ist
ihnen  durch  die  Bestimmung,  daß  der  Zuschlag  100  °/o  des
Mehrbetrags  der  3°/oigen  Rente  über  den  I  ^-fachen  Betrag  des
Steuerkapitals  nicht  übersteigen  darf,  eine  enge  Grenze  gezogen.
Trotzdem  hatte  der  Abg.  Haußmann-Balingen  große  Sorge,  es
könnten  die  Bauplatzspekulanten  zu  hart  getroffen  werden.  Er
suchte  darum  durch  einen  Antrag  alle  Bauplätze,  die  von  Landwirten, ­
  Weingärtnern,  Gemüsegärtneru  oder  Kunst-  und  Handelsgärtnern ­
  bewirtschaftet  werden  und  in  deren  Eigentum  stehen,
von  der  Steuer  zu  befreien.  Was  wohl  dann  noch  übrig  geblieben ­
  wäre  an  Bauplätzen?  Die  Kammer  war  so  vernünftig,
diesen  Antrag  abzulehnen.  Dagegen  ließ  sie  sich  zwei  Einschränkungen ­
  bieten,  die  die  Erste  Kammer  beschloß.  Erstens
sollen  hiernach  nur  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
den  Zuschlag  ohne  ministerielle  Genehmigung  erheben  dürfen,
während  der  Regierungsentwurf  das  allen  Gemeinden,  in  denen
die  Voraussetzungen  zutreffen,  gestatten  wollte.  Gegen  diese  Ein ­