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schränkung  wurde  von  der  sozialdem.  Fraktion  entschiedener  Widerspruch ­
  erhoben  und  ein  Gegenantrag  gestellt  —  vergebens.  Die
zweite  Einschränkung  besteht  darin,  daß  die  bürgerlichen  Kollegien
in  der  zu  erlassenden  Steuerordnung  festsetzen  können,  daß  für
die  Berechnung  des  steuerbaren  Mehrwerts  des  Grundstücks  an
Stelle  des  anderthalbfachen  Betrags  seines  Grundsteuerkapitals
ein  höherer,  jedoch  nicht  mehr  als  der  dreifache  Betrag  des
letzteren  zu  treten  habe.  Wo  eine  solche  Bestimmung  in  der
örtlichen  Steuerordnung  getroffen  wird,  kann  also  eine  Bauplatzsteuer ­
  nicht  erhoben  werden,  solange  nicht  die  3°/«ige  Rente
des  Verkaufswerts  den  dreifachen  Betrag  des  Steuerkapitals
übersteigt.
Von  den  Rednern  der  sozialdemokratischen  Fraktion  wurde  die
Bauplatzsteuer  kräftig  unterstützt  und  nur  bedauert,  daß  sie  nicht
wirksamer  ausgestaltet  wurde.  Es  wurden  von  ihnen  auch  Vorschläge ­
  zur  schärferen  Erfassung  der  Bauplatzspekulation  gemacht:
allgemeine  Wertzuwachssteuer,  progressiv  ausgestaltet.  Jedenfalls
sei,  so  führten  sie  aus,  eine  steuerliche  Erfassung  der  in  ihrem
Wert  ohne  jedes  Zutun  des  jeweiligen  Besitzers  enorm  steigenden
Bauplätze  sehr  gerechtfertigt,  um  so  mehr,  als  diese  Wertsteigerung
vielfach  durch  große  kommunale  Aufwendungen  für  Eröffnung  neuer
Straßen,  Errichtung  öffentlicher  Gebäude  rc.  herbeigeführt  werde.
Die  Warenhaussteuer.
Wie  die  Bauplatzsteuer  an  die  Grundsteuer,  so  ist  die  Warenhaussteuer ­
  an  die  Gewerbesteuer  angekoppelt  worden.  Zum  Zwecke
der  schärferen  Besteuerung  der  Warenhäuser  sind  die  Gemeinden
verpflichtet,  das  Gewerbekataster  durch  einen  Zuschlag  zu  erhöhen, ­
  der  sich  bemißt  nach  der  Höhe  des  Umsatzes.  Der  Zuschlag ­
  muß  mindestens  '/-&gt;  und  kann  höchstens  die  Hälfte  des
normalen  Gewerbesteuerkatasters  betragen.  Voraussetzung  für  die
Pflicht  der  Gemeinden,  die  Warenhaussteuer  zu  erheben,  ist,  daß
der  Jahresumsatz  beträgt:  bei  Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern ­
  80  000  Mk.,  von  10  000  bis  50  000  Einwohnern
150  000  Mk.,  von  mehr  als  50  000  Einwohnern  200  000  Mk.
Höchst  einseitig  ist  die  weitere  Bestimmung,  daß  die  Warenhaussteuer ­
  nur  erhoben  werden  kann  von  Unternehmungen,  die  sich
„mit  dem  Großbetrieb  des  Kleinhandels  mit  Waren  verschiedener ­
  Gattung  in  der  Art  der  Warenhäuser  befassen".
Ein  noch  so  großes  Warenhaus,  das  nur  Waren  einer  Gattung
führt  (etwa  Kleider  und  Manufakturwaren)  bleibt  von  der  Warenhaussteuer ­
  verschont.