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Arbeiter,  teils  durch  Erhöhung  der  Verkaufspreise  für  ihre  sonstige
Kundschaft.  Durch  das  letztere  Aushilfsmittel  ist  in  einzelnen
nachweisbaren  Fällen  schon  der  Zustand  eingetreten,  daß  der
Kleinkaufmann,  der  mit  der  Warenhaussteuer  geschützt  werden
sollte,  sie  selbst  tragen  mußte;  er  entrichtete  sie  in  Form  erhöhter
Warenpreise  an  seinen  Fabrikanten  und  dieser  gab  sie  in  Gestalt
von  Preisnachlässen  an  die  Warenhauskundschaft  weiter.  So
sieht  der  Mittelstandsschutz  aus,  den  die  Warenhaussteuer  bietet.
Alle  diese  Gesichtspunkte  wurden  in  der  Debatte  über  die
Warenhaussteuer  in  ausführlicher  Erläuterung  von  den  sozial
demokratischen  Rednern  hervorgehoben.  Außer  ihnen  traten  nur
der  ritterschaftliche  Abgeordnete  Frhr.  v.  Gaisberg  und  einige
Mitglieder  der  Volkspartei  der  Sonderbesteuerung  der  Warenhäuser ­
  entgegen.  Die  fanatisierten  Mittelstandsretter,  an  der
Spitze  das  Zentrum,  wollten  aber  Gründe  nicht  hören,  sondern
unter  allen  Umständen  die  Steuer  durchsetzen.  Bei  dieser  Gelegenheit ­
  bekundete  das  Zentrum  sogar  eine  gewisse  Entschiedenheit ­
  der  Ersten  Kammer  gegenüber,  die  in  Uebereinstimmung  mit
der  Regierungsvorlage  den  Gemeinden  nur  das  Recht  zuerkennen,
nicht  die  Pflicht  auferlegen  wollte,  eine  Warenhaussteuer  zu
erheben.  Die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer,  geführt  vom
Zentrum,  wiederholte  einigemale  den  Beschluß,  die  Steuer
obligatorisch  zu  machen,  bis  die  Erste  Kammer  nachgab.  Beim
Steuerbewilligungsrecht  wäre  es  nützlicher  gewesen,  die  Standesherren ­
  zum  Nachgeben  zu  zwingen.
Die  Gemeindekapitalsteuer.
Ani  schärfsten  ist  der  leitende  Gesichtspunkt  des  neuen  Gemeindesteuergesetzes, ­
  daß  nicht  die  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit, ­
  sondern  die  „nach  dem  Interesse"  in  den  Vordergrund  zu
treten  habe,  bei  den  Bestimmungen  über  die  Gemeindekapitalsteuer
zu  beobachten.  Wir  haben  gesehen,  daß  bei  der  Staatsbesteuerung
die  Kapitalsteuer  und  die  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuer
gleichgestellt  worden  sind.  Beide  Steuerarten  dienen  zur
schärferen  Heranziehung  des  „fundierten"  Einkommens  und  daher
gilt  für  beide  ein  gleich  hoher  Steuersatz.  Anders  bei  der
Genieindebesteuerung.  Hier  ist  für  die  besondere  Belastung  des
Kapitaleinkommens  eine  enge  Grenze  gezogen,  während  die  Grund-,
Gebäude-  und  Gewerbekataster  von  den  Gemeinden  unbeschränkt
belastet  werden  dürfen.  Diese  unterschiedliche  Behandlung  wird
damit  motiviert,  daß  die  Gemeinden  für  die  Erzielung  eines
Ertrags  aus  Grundeigentum,  Gebäudebesitz  und  Gewerbebetrieb