61

besondere,  mit  Ausgaben  verbundene  Veranstaltungen  treffen  müssen,
was  beim  Kapitalertrag  nicht  zutreffe.  Daher  gestattet  der  Entwurf ­
  den  Gemeinden  nur  einen  für  ihre  Zwecke  bestimmten  Zuschlag ­
  zur  staatlichen  Kapitalsteuer  von  bis  zu  1°/°.  Dieser
Höchstsatz  muß  erhoben  werden,  wo  die  Gcmeindeumlage  mehr
als  2  %  der  Kataster  beträgt,  wo  die  Umlage  niederer  ist,  kann
an  Kapitalsteuer  jeweils  nur  die  Hälfte  des  Umlageprozentsatzes
erhoben  werden.  In  der  Kommission  wurde  von  dem  sozialdemokratischen ­
  Mitglied  vorgeschlagen,  den  Höchstsatz  der  Gemeindekapitalsteuer ­
  wenigstens  auf  1,5°/°  zu  erhöhen,  wodurch  vielen
Gemeinden  eine  willkommene  Mehreinnahme  ermöglicht  würde.
Niemand  aber  ging  auf  diesen  Vorschlag  ein.  Es  blieb  bei  der
Höchstgrenze  von  1  °/o.  Die  großen  Kapitaleinkommen  sind  heute
und  bleiben  in  Zukunft  in  Württemberg  weit  mehr  geschont  als
in  vielen  anderen  Staaten.  Ein  Kapitaleinkommen  von  50000  Mk.
hat  in  Württemberg  künftig  an  Staats-  und  Gemeindesteuern
alles  in  allem  im  Höchstfall  9,3  °/o,  ein  solches  von  100000  Mk.
9,75  °/o  zu  tragen,  während  dasselbe  Einkommen  in  Preußen
bis  zu  13°/o,  in  Sachsen  bis  zu  12°/«,  in  Hessen  bis  zu  11  °/°
und  in  Baden  gar  mit  ca.  14  °/°  besteuert  wird.
Die  Gemeindeeinlwmmenssteurr.
Die  nach  langen  Verhandlungen  zwischen  beiden  Häusern  bezüglich ­
  der  Gemeindeeinkommenssteuer  zustande  gekommenen  Bestimmungen ­
  besagen  im  wesentlichen:
Wenn  und  insolange  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  ä 1 /«  der  ihr  zugrunde  zu  legenden
Gesamtkatastersumme  beträgt,  ist  die  Gemeinde  berechtigt,  gleichzeitig ­
  auch  eine  Gemeindeeinkommensteuer  zu  erheben,  und  zwar  in
der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommenssteuer.
Insolange  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekatasters ­
  für  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6°/o  beträgt,  ist
die  Gemeinde  zur  gleichzeitigen  Erhebung  der  Gemeindeeinkommenssteuer ­
  in  der  gesetzlich  zulässigen  Höhe  verpflichtet.
Die  Gemeindeeinkommenssteuer  ist  in  Prozenten  der  Einheitssätze ­
  der  staatlichen  Einkommenssteuer  festzusetzen.  Ihre  zulässige ­
  Höhe  beträgt  das  Zehnfache  des  Prozentsatzes,  in  welchem
das  Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbekataster  über  2%  hinaus  zur  Gemeindeumlage ­
  herangezogen  wird,  sie  darf  jedoch  50  7°  der  Einheitssätze ­
  nicht  übersteigen.
Die  Frage,  ob  die  Gemeinden  einen  Zuschlag  zur  neuen  progressiven ­
  Einkommenssteuer  erheben  sollen,  und  wenn  ja,  unter
welchen  Voraussetzungen  und  bis  zu  welcher  Höhe,  hat  zu  lebhaften ­
  Erörterungen  zunächst  im  Schoße  der  Zweiten  Kammer