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und  dann  zu  scharfen  Gegensätzen  zwischen  beiden  Kammern  geführt. ­
  Die  Standesherren  waren  von  vornherein  der  progressiven
Einkommenssteuer  nicht  sehr  günstig  gesinnt;  die  „kommunistischen
Tendenzen",  die  einer  derselben  in  dem  Prinzip  der  Einkommenssteuer ­
  entdeckte,  hätten  sie  am  liebsten  ganz  ausgemerzt.  Nicht
etwa  aus  selbstsüchtigen  Motiven;  ein  Standesherr  handelt  als
Gesetzgeber  nie  aus  solchen  Motiven.  Auch  wenn  er  einen
Steuertarif  mit  allen  Mitteln  bekämpft,  der  von  den  standesherrlichen ­
  Millioneneinkünften  für  den  Staat  ein  Opfer  von  5  °/o
fordert,  so  tut  er  es  beileibe  nicht  zum  eigenen  persönlichen  Vorteil, ­
  sondern  immer  nur  zum  Wohle  der  großen  Volksgemeinschaft.
Da  nun  aber  die  völlige  Verwerfung  des  Einkomnienssteuerprinzips
mit  dem  Wohle  des  ganzen  Volkes  nicht  leicht  zu  begründen  war,
so  sorgten  die  hohen  Herren  zunächst  beim  Tarif  für  weitgehende
Schonung  der  allergrößten  Besitzer  —  immer  im  Interesse  des
gesamten  Volkes!  —,  um  später  bei  der  Beratung  der  Gemeindesteuer ­
  mit  Aufbietung  des  ganzen  Selbstbewußtseins,  das  geborenen ­
  Gesetzgebern  eigen  ist,  zu  verhindern,  daß  die  Einkommenssteuer ­
  auch  nur  in  dem  von  der  Regierung  vorgeschlagenen  Maße
den  Gemeinden  zur  Verfügung  gestellt  würde.
In  der  Zweiten  Kammer  hatten  sie  in  den  von  Frhrn.  v.  O  w
geführten  Ritterschaftsvertretern  eifrige  Bahnbrecher.  Frhr.  v.  Ow
erklärte  schon  in  der  ersten  Kommissionsberatung,  daß  für  ihn
eine  progressive  Gemeindeeinkommenssteuer  unannehmbar  sei,
er  ivolle,  daß  die  wohlhabenden  Bürger  gegen  eine  steuerliche
Ausbeutung  durch  eine  radikale  Rathausmehrheit  geschützt  werden.
Kein  Wunder,  daß  dann  auch  die  Standesherren  sich  gegen  die
Regierungsvorlage  erhoben.  Diese  ging  von  vornherein  davon
aus,  daß  die  Einkommenssteuer  die  Hauptsteuer  des  Staates  sein
und  deshalb  von  den  Gemeinden  nicht  unbeschränkt  in  Anspruch
genommen  werden  solle,  sondern  nur  bis  zu  50°/°  der  staatlichen ­
  Steuersätze.  Nur  in  solchen  Gemeinden,  in  denen  die
Gemeindeumlage  mindestens  10°/o  der  Kataster  beträgt,  sollte
die  Erhebung  eines  höheren  Satzes  gestattet  sein.  Eine  solche
Beschränkung  hat  kein  anderer  deutscher  Bundesstaat  eingeführt.
Im  „rückständigen"  Preußen  selbst  steht  die  Einkommenssteuer  den
Gemeinden  unbeschränkt  zur  Verfügung  und  große  Industriegemeinden
  erheben  bis  zu  200  °/&amp;  der  staatlichen  Sätze,  so  daß
Einkommen  von  100000  Mk.  von  Staat  und  Gemeinde  zusammen ­
  nur  durch  die  Einkommenssteuer  mit  12°/o  belastet
werden.  Wo  in  Preußen  die  Real-  oder  Ertragssteuem  200  °/o
der  staatlichen  Sätze  erreichen,  kann  sogar  eine  Gemcindeeinkommens-