63

fteuer  von  250°/°  der  staatlichen  Sätze  erhoben  werden,  also
einschließlich  der  staatlichen  Einkommenssteuer  14°/°.  Dazu
tommen  noch  die  Ergänzungssteuern,  vor  allem  die  Vermögenssteuer! ­
  Nach  den  Vorschlägen  der  Regierung  würde  in  Württemberg ­
  ein  Einkommen  von  100  000  Mk.  und  darüber  vom  Staat
mit  4,5  °/o,  von  der  Gemeinde  mit  50°/°  dieses  Satzes  —  2,25  °/°,
zusammen  im  ganzen  6,75  °/o  Einkommenssteuer  belastet  worden
sein.  Die  ersten  Beschlüsse  der  Zweiten  Kammer  erhöhten  diesen
Satz  durch  die  kleine  Verschärfung  des  Steuertarifs  nur  auf
7,5  °/o  bei  Einkommen  von  100  000  Mk.,  auf  9°/«  bei  solchen
von  200000  Mk.  und  darüber.  Nachdem  beide  Kammern  in
Sachen  des  Tarifs  handelseins  geworden  waren,  hatte  es  für
die  Einkommen  von  100000  Mk.  bei  6,75  %  sein  Verbleiben,
während  bei  Einkommen  von  200000  Mk.  und  darüber  ein
Höchstsatz  von  7,5  °/o  (5%  für  den  Staat,  2 1 /2  °/°  für  die
Gemeinde)  erreicht  wurde.  Doch  auch  dieser  Satz  ging  den  hochedlen ­
  Standesherren  noch  weit  über  den  Maßstab  der  Abgabenpflicht ­
  hinaus,  den  sie  an  einen  modernen  Krösus  angelegt  wünschen.
Die  Erste  Kammer  beschloß  in  ihrer  ersten  Beratung  der  Gemeindesteuervorlage
  eine  sehr  radikale  Aenderung  ihrer  von  der
Zweiten  Kammer  im  wesentlichen  genehmigten  Grundlagen.  Sie
ermäßigte  den  ordentlichen  Maximalbetrag  der  Gemeindeeinkommenssteuer ­
  auf  25  °/o  der  staatlichen  Einheitssätze,  und
dazu  sollte  die  Erhebung  der  Gemeindeeinkommenssteuer  nur  zugelassen ­
  werden,  wo  die  Gemeindeumlage  6  %  der  Ertragskataster ­
  übersteigt.  Daneben  beschloß  sie  die  Beibehaltung
der  seitheiigen  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer
für  die  Gemeinden  in  der  Maximalhöhe  von  1  %  des  steuerbaren
Einkommens,  ferner  die  Erhöhung  der  Gemeindekapitalsbuer  von
1%  auf  2°/o.  Diese  Aenderungen  zeigen  auf  den  ersten  Blick
den  Abscheu  der  Ersten  Kammer  vor  der  progressiven  Einkommenssteuer. ­
  Jede  andere  Steuer  ist  ihr  lieber  als  die,  die  nach  oben
wenn  auch  nur  sehr  mäßig  ansteigt.  Eine  Erhöhung  der  Kapitalsteuer
  würde  unsere  Zustimmung  finden,  wenn  sie  aber  zum  Zweck
der  Schonung  der  progressiven  Einkommenssteuer  geschehen  soll,
so  ist  sie  zu  verwerfen,  denn  mit  der  Kapitalsteuer  wird  das
kleine  Kapitaleinkommen  prozentual  ebenso  stark  belastet,  wie  das
große.
Die  Beschlüsse  der  Ersten  Kammer  waren  aber  schon  darum
rein  unannehmbar,  weil  die  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer
neben  der  allgemeinen  Einkommenssteuer  keinen  Raum  hat.  Jene
ist  wie  diese  eine  Einkommenssteuer,  wenn  auch  nur  eine  partielle.