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Das  bloße  Dienst-  und  Berufseinkommen,  also  das  Einkommen,
das  nicht  „fundiert"  ist,  mit  einer  doppelten  Einkommenssteuer
zu  belegen,  dagegen  spricht  außer  der  Irrationalität  des  technischen
Verfahrens  auch  der  totale  Mangel  irgend  eines  inneren  Grundes.
Dazu  kommt,  daß  die  Gemeinden  aus  den  von  den  Standesherren
ihnen  überwiesenen  Steuern  noch  weniger  die  benötigten  Erträge
gewinnen  würden,  als  aus  den  im  Regierungsentwurs  ihnen  zur
Verfügung  gestellten,  und  selbst  diese  reichen  für  viele  Gemeinden
zur  geordneten  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nicht  aus.  Die  Regierung
hat  den  Steuerbedarf  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften,  der
im  Jahre  1900  durch  direkte  Steuern  aufzubringen  war,  im
ganzen  Lande  auf  23  Millionen  berechnet.  Hiervon  würden  nach
den  Schätzungen  der  Regierung  aufgebracht  werden  bei  Durchführung ­
  des  Regierungsentwurfes:  durch  die  Kapitalsteuer
1150  000  Mk.,  durch  die  Gemeindeeinkommenssteuer  5450000  Mk.,
zusammen  6  600000  Mk.;  nach  den  ersten  Beschlüssen  der  Standesherren ­
  aber  würde  der  durch  Gemeindeeinkommenssteuer  auszubringende ­
  Betrag  auf  die  Hälfte,  also  auf  2  725000  Mk.  sinken,
während  die  von  1  auf  2"/«  gesteigerte  Gemeindekapitalsteuer  nur
1150000  Mk.  mehr  einbringen  und  die  entgegen  dem  Regierungsentwurf ­
  beibehaltene  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer  nur
450000  Mk.  erbringen  würde.  Der  Mindereinnahme  von
2725  000  Mk.  stünde  somit  nur  eine  Mehreinnahme  von
1600000  Mk.  gegenüber,  so  daß  1125000  Mk.  ungedeckt
blieben,  die  durch  eine  weitere  Belastung  der  Ertragskataster  beschafft ­
  werden  müßten.  Beachtet  man  nun  aber,  daß  als  Hauptmotiv ­
  für  die  Gemeindesteuerreform  die  Ueberlastung  der  Ertragskataster ­
  galt,  so  ergibt  sich  sofort  die  völlige,  nur  aus  der  Furcht
vor  der  progressiven  Einkommenssteuer  zu  verstehende  Unsinnigkeit
der  ersten  Beschlüsse  der  Standesherren.
Die  Zweite  Kammer  lehnte  diese  einschneidenden  Aenderungen
der  Grundzüge  der  Vorlage  ab,  zeigte  aber  doch  der  Ersten
Kammer  das  übliche  „Entgegenkommen".  Sie  machte  den  in
der  ersten  Beratung  gefaßten  Beschluß,  jede  Vorausbelastung  der
Ertragskataster  abzulehnen  und  die  Gemeinden,  sofern  sie  überhaupt ­
  Enragssteuein  erheben,  zur  gleichzeitigen  Erhebung  einer
Einkommenssteuer  zu  verpflichten,  wieder  rückgängig  und  stimmte
der  2°/oigen  Vorausbelastung  der  Ertragskatastrr,  wie  sie  die
Regierungsvorlage  vorgeschlagen  hatte,  zu.  Dieser  Rückzug  hatte
materiell  keine  große  Bedeutung;  ebensowenig  der  zweite,
daß  die  Verpflichtung  zur  Erhebung  der  Einkommenssteuer ­
  erst  bei  einer  Belastung  der  Ertragskataster  von  6  °/o  ein ­