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treten  sollte.  Schwerwiegend  aber  war  die  Einschränknng  der
Bestimmung,  daß  bei  der  außerordentlich  hohen  Inanspruchnahme
der  Ertragssteuern  von  mehr  als  10°/»  auch  mehr  als  50°/»
Einkommenssteuer  erhoben  werden  dürfen  in  der  Weise,  daß  sie
in  diesen  Fällen  nur  bis  zu  7  5°/»  herangezogen  werden  solle.
Zwischen  der  ersten  Beratung  in  der  Ersten  und  der  in  der
Zweiten  Kammer  hatte  die  Regierung  durch  eine  neue  Erhebung
ermittelt,  daß  in  nicht  weniger  als  887  Gemeinden  des  Landes
zurzeit  mehr  als  10°/»  der  Ertragskataster  erhoben  würden.
Siatt  nun  aus  dieser  Ueberlastung  der  Ertragsstenerpflichtigen  zu
folgern,  daß  um  so  mehr  die  stärkere  Inanspruchnahme  der  Einkommenssteuer ­
  geboten  sei,  stellte  sich  die  Regierung  auf  den
Standpunkt,  und  die  Mehrheit  der  Zweiten  Kammer  folgte  ihr
dahin,  daß  man  eine  unbegrenzte  Höherbelastnng  der  Einkommenssteuer ­
  „so  vieler"  Gemeinden  nicht  habe  gewähren  wollen.  Weil
also  die  ungerechte  Lastenveriellung  einen  viel  größeren  Umfang ­
  angenommen,  als  man  vorausgesetzt  halte,  mußte  das  Maß
der  Abhilfe  reduziert  werden!  Diese  Logik  verstehe  wer  kann.
Bei  einem  so  schlecht  motivierten  Zurückweichen  vor  der  Ersten
Kammer  war  es  kein  Wunder,  daß  diese  sich  noch  nicht  zufrieden
gab,  sondern  mehr  herauszuschlagen  suchte.  Sie  ließ  nun  zwar
die  unhaltbare  Dienst-  und  Berufseiukommenssteuer  fallen,  hielt
aber  an  einer  Vorausbelastung  der  Ertragskataster  von  4  °/o  fest,
ließ  die  Verpflichtung  zur  Erhebung  der  Einkommenssteuer
nicht  bei  4°/»,  sondern  erst  bei  6°/°  Ertragssteuer  zu  und  lehnte
jede  außerordentliche  Höherbelastnng  der  Einkommenssteuer  in
finanziell  schlecht  gestellten  Gemeinden  ab.  In  dun  verhältnismäßig ­
  unwichtigen  Punkte  der  Vorausbelastung  hielt  hierauf  die
Zweile  Kammer  au  den  beschlossenen  2°/o  fest,  dagegen  gab  sie
nicht  nur  bezüglich  der  Grenze,  an  der  die  Verpflichlnug  zur
Erhebung  der  Einkommenssteuer  eintreten  soll,  sondern  auch  in
der  wichtigen  Frage  der  stärkeren  Belastung  der  Einkommenssteuer ­
  für  den  Fall  der  ausnahmsweiseu  Ueberlastung  der  Ertragskataster, ­
  den  Standesherren  wieder  nach.  Namentlich  gegen  dieses
letzte  Zurückweichen  wurde  von  der  sozialdemokratischen  Fraktion
entschiedenster  Widerspruch  erhoben.  Hierbei  zeigte  sich  die
völlige  Unzuverlässigkeit  der  Mittelstandsretter  sehr  eklatant.  Vornehmlich ­
  der  gewerbliche  und  bäuerliche  Mittelstand  wird  durch
die  unverhältnismäßig  hohen  Erlragsstenern  aufs  schwerste  belastet. ­
  Bei  ihm  spielt  auch  die  Besteuerung  der  Pfandschuldeu
eine  große  Rolle.  Würde  nun  zum  Zwecke  der  Entlastung  der
mit  10  und  mehr  Prozent  in  Anspruch  genommenen  Ertrags-