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zu  machen  von  der  Voraussetzung,  daß  ein  bestimmter  Prozentsatz
ihrer  Bewohner  außerhalb  beschäftigt  ist,  und  die  Höhe  des  Anspruchs ­
  zu  bemessen  sowohl  nach  der  Größe  der  Betriebe,  als
auch  nach  der  Zahl  ihrer  nicht  in  der  Betriebsgemeinde  wohnenden
Arbeiter.  Statt  nun  den  Versuch  zu  machen,  etwaige  Mängel,
die  auch  diesem  Vorschlag  noch  anhafteten,  zu  beseitigen,  erklärten
die  Kommissionsmitglieder,  daß  in  dem  Verlangen  der  Arbeitergemeinden ­
  ein  „berechtigter  Kern"  stecke  und  gingen  dann  —  zur
Tagesordnung  über.  Im  Plenum  wurde  diese  Erledigung  der
Sache  vom  sozialdemokratischen  Redner  bedauert.  Der  Vorschlag
des  Ministers  wäre,  so  führte  der  Sozialdemokrat  aus,  als
Grundlage  für  die  weitere  Beratung  der  Frage  annehmbar  gewesen. ­
  Die  Arbeitergemeinden  lebten  vielfach  in  großer  Finanznot;
  die  Schulkosten  seien  nicht  zu  erschwingen,  das  Volksschulwesen ­
  leide  not.  Die  Steuereinnahmen,  die  diesen  Gemeinden
aus  dem  Zustrom  auswärts  beschäftigter  Arbeiter  zufließen,  seien
nicht  nennenswert,  die  Steuereinnahmen  aus  den  Fabriken  aber,
die  diese  Arbeiter  befruchten,  fließen  in  die  Kasse  der  Betriebsgemeinde. ­
  Etwaige  Vorteile,  die  aus  der  Vergrößerung  der
Arbeitergemeinden  erwachsen,  wie  die  Wertsteigerung  des  in
Bauplatz  sich  verwandelnden  Grund  und  Bodens,  kommen  meist
nicht  der  Gemeinde,  sondern  einzelnen  Spekulanten,  häufig  Gemeindevertretern ­
  oder  Gemeindebeamten,  die  am  besten  eingeweiht
sind,  zugute.  Niemand  konnte  die  Richtigkeit  dieser  Auffassung
bestreiten.  In  der  Kommission  wie  im  Plenum  aber  erklärten
die  Redner  aller  bürgerlichen  Parteien,  die  Lösung  der  Frage
sei  so  schwierig,  daß  man  einen  gangbaren  Weg  nicht  zu  finden
vermöge.  Dabei  hat  das  preußische  Kommunalabgabengesetz  längst
eine  Lösung  gefunden.  Es  zeigte  sich  wieder,  daß  nur  da  kein
Weg  ist,  wo  kein  Wille  ist.  Der  von  der  Ersten  Kammer  beschlossene ­
  Art.  33  a  wurde  abgelehnt,  die  Erste  Kammer  gab  sich
zufrieden  und  die  Eingabe  der  Arbeitergemeinden  wurde  damit
für  erledigt  erklärt.

Die  Wohnsteuee.
Die  kommunale  Wohnsteuer  ist  eine  der  häßlichsten  Blüten
des  staatlichen  und  kommunalen  Steuerwesens  in  Württemberg.
Sie  ist  die  ausgesprochenste  Kopfsteuer,  da  sie  vom  allerärmsten
Einwohner  der  Gemeinde  genau  denselben  Steuerbetrag  fordert
wie  vom  allerreichsten.  Auf  Grund  des  Gemeindeangehörigkeitsgesetzes ­
  kann  zurzeit  erhoben  werden  in  Gemeinden  I.  Klasse  bis
zu  4  Mk.,  II.  Klasse  bis  zu  3  Mk.,  III.  Klasse  bis  zu  2  Mk.,